(Kiel) Der u. a. für das Bankrecht zuständi­ge XI. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofes hat den von ein­er deutschen Anlegerin gegen eine Bro­ker­fir­ma mit Sitz im US-Bun­desstaat New Jer­sey gel­tend gemacht­en Schadenser­satzanspruch wegen Ver­lus­ten aus Option­s­geschäften an US-amerikanis­chen Börsen bejaht.

Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt Matthias W. Kroll, LL.M., Leit­er des Fachauss­chuss­es „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­des­gericht­shofes (BGH) vom 09.03.2010, Az.: XI ZR 93/09.


Die Beklagte stand mit einem in Deutsch­land ansäs­si­gen Ter­minop­tionsver­mit­tler in ver­traglichen Beziehun­gen, nach denen der Ver­mit­tler gegen Ent­gelt über die Beklagte für von ihm ange­wor­bene Kun­den Ter­mingeschäfte an amerikanis­chen Ter­min­märk­ten durch­führen konnte. 


Die Klägerin schloss im Jahr 2003 mit dem Ver­mit­tler einen Geschäfts­be­sorgungsver­trag über die Durch­führung von Börsen­ter­mingeschäften. Danach fie­len für die Tätigkeit des Ver­mit­tlers und der Beklagten umfan­gre­iche Gebühren und Gewinn­beteili­gun­gen an. Die Klägerin beantragte mit­tels eines ihr vom Ver­mit­tler vorgelegten Ver­trags­for­mu­la­rs bei der Beklagten die Ein­rich­tung eines Einzelkon­tos und zahlte nach dessen Eröff­nung darauf im Dezem­ber 2003 einen Betrag von 6.000 € ein. In der Fol­gezeit tätigte der Ver­mit­tler bis zu Ein­stel­lung sein­er Geschäft­stätigkeit im Novem­ber 2005 für die Klägerin zahlre­iche Geschäfte, wobei er die Orders neb­st den Pro­vi­sio­nen in die ihm von der Beklagten zur Ver­fü­gung gestellte Online-Plat­tform eingab, auf der die Transak­tio­nen ohne Kon­trolle der Beklagten vol­lau­toma­tisch durchge­führt wur­den. Nach Beendi­gung der Geschäfts­beziehung erhielt die Klägerin im Jahr 2006 einen Betrag in Höhe von 205,01 € zurück. Die Dif­ferenz zum eingezahlten Kap­i­tal neb­st Zin­sen sowie vorg­erichtliche Kosten macht sie mit ihrer nicht auf ver­tragliche, son­dern auss­chließlich auf delik­tis­che Ansprüche gestützten Klage gel­tend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Beru­fungs­gericht hat ihr – bis auf einen Teil der gel­tend gemacht­en Zin­sen – stattgegeben. Die Revi­sion der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 


Der XI. Zivilse­n­at hat die inter­na­tionale Zuständigkeit deutsch­er Gerichte für die gel­tend gemacht­en delik­tis­chen Ansprüche bejaht und die Auf­fas­sung des Beru­fungs­gerichts bestätigt, dass die Beklagte der Klägerin wegen Beteili­gung an ein­er durch den Ver­mit­tler began­genen vorsät­zlichen sit­ten­widri­gen Schädi­gung schadenser­satzpflichtig ist (§§ 830, 826 BGB), betont Kroll.


Der Ver­mit­tler hat die Klägerin nach den Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­gerichts vorsät­zlich sit­ten­widrig geschädigt, indem er für sie Ter­mingeschäfte aus­ge­führt hat, die auf­grund der Gebühren­struk­tur von vorn­here­in prak­tisch chan­cen­los gewe­sen sind. An diesem sit­ten­widri­gen Geschäftsmod­ell des Ver­mit­tlers, das auf die Aus­nutzung des Gewinnstrebens und Leichtsinns unin­formiert­er und leicht­gläu­biger Geschäftspart­ner aus­gerichtet gewe­sen ist, hat die geschäft­ser­fahrene und über die hohe Miss­brauchs­ge­fahr bei der Ver­mit­tlung von Ter­minop­tion­s­geschäften unter­richtete Beklagte sich dadurch beteiligt, dass sie dem Ver­mit­tler über ihr automa­tis­ches Online-Sys­tem den von ihr nicht kon­trol­lierten Zugang zur New York­er Börse ermöglicht hat. Dabei hat sie zumin­d­est bil­li­gend in Kauf genom­men, dass der Ver­mit­tler die Klägerin zur von vorn­here­in chan­cen­losen Börsen­ter­mingeschäften ver­an­lasst hat. Die Beklagte hat in einem solchen Maß leicht­fer­tig gehan­delt, dass sie die von ihr als möglich erkan­nte Schädi­gung der Klägerin in Kauf genom­men haben muss. Sie hat das Geschäftsmod­ell des Ver­mit­tlers nicht vor­ab geprüft, son­dern ihm den Zugang zu ihrem vol­lau­toma­tis­chen Online-Sys­tem von vorn­here­in ohne alle Kon­troll­maß­nah­men eröffnet und ihm durch die Ver­trags­gestal­tung zu erken­nen gegeben, dass sie ihn bei der Aus­führung der Transak­tio­nen “schal­ten und wal­ten” lassen werde. Indem sie die Augen bewusst vor ein­er sich auf­drän­gen­den Sit­ten­widrigkeit des Geschäftsmod­ells des Ver­mit­tlers ver­schlossen und ihm gle­ich­wohl den unkon­trol­lierten Betrieb des Geschäftsmod­ells über ihr Online-Sys­tem ermöglicht hat, hat die Beklagte die Ver­wirk­lichung der erkan­nten Gefahr let­ztlich dem Zufall über­lassen. Die vorherige Prü­fung durch die Beklagte, die sich nur auf die auf­sicht­srechtliche Zulas­sung des Ver­mit­tlers und etwaige gegen ihn gerichtete auf­sicht­srechtliche Ver­fahren bezo­gen hat, ist offen­sichtlich unzure­ichend gewesen. 


Kroll riet, das Urteil zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen Recht­srat einzu­holen, wobei er  dazu u. a. auch auf die entsprechend spezial­isierten Anwälte und Anwältin­nen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insur­ance Law
Leit­er des Fachauss­chuss­es XIV „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht“
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