(Kiel) Der u. a. für das Bankrecht zuständi­ge XI. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat im Anschluss an seine bei­den Urteile vom 13. Novem­ber 2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12) erneut über eine Ent­geltk­lausel sowie darüber hin­aus erst­mals auch über weit­ere All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen für die Führung eines Pfän­dungss­chutzkon­tos (kurz: P‑Konto) entschieden.


Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt Matthias W. Kroll, LL.M., Leit­er des Fachauss­chuss­es „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 16.07.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az.: XI ZR 260/12.


In der nun ver­han­del­ten Sache macht der kla­gende Ver­brauch­er­schutzver­band gegenüber der beklagten Bank im Wege der Unter­las­sungsklage die Unwirk­samkeit der im Preis- und Leis­tungsverze­ich­nis der Beklagten enthal­te­nen Ent­geltk­lausel sowie weit­er­er Bedin­gun­gen für ein P‑Konto geltend.


Die Beklagte weist in ihrem Preis- und Leis­tungsverze­ich­nis im Abschnitt “Preise für Dien­stleis­tun­gen im stan­dar­d­isierten Geschäftsverkehr mit Pri­vatkun­den” für von ihr ange­botene Girokon­te­narten (“Kon­topakete”) mit jew­eils unter­schiedlichen Leis­tungs­be­standteilen ver­schiedene Monats­grund­preise aus, näm­lich (jew­eils ohne “Fam­i­lien”- oder “Beruf­se­in­steiger­bonus”)


1. “Das Junge Kon­to” — kostenlos
2. “… AktivKon­to” — 4,99 EUR
3. “… PlusKon­to” — 7,99 EUR
4. “… BestKon­to” — 9,99 EUR.


In der hier­an anschließen­den Rubrik “Pfän­dungss­chutzkon­to” heißt es sodann unter anderem:


“Es wird ein monatlich­er Grund­preis von 8,99 EUR berech­net. […] Die Kontoführung erfol­gt grund­sät­zlich auf Guthaben­ba­sis. […] Die Aus­gabe ein­er … Bank Card oder ein­er Kred­itkarte sowie die Nutzung des Karten- und Doku­mentenser­vices sind nicht möglich. […] Die weit­eren Leis­tun­gen entsprechen denen des … AktivKon­tos und sind der oben ste­hen­den Über­sicht zu ent­nehmen. Soweit Leis­tun­gen des … AktivKon­tos nicht in dessen monatlichem Grund­preis enthal­ten sind, wer­den für diese Leis­tun­gen geson­dert aus­gewiesene Preise auch beim Pfän­dungss­chutzkon­to geson­dert berechnet.”


Der Kläger bean­standet diese Regelun­gen zum P‑Konto in vier­fach­er Hin­sicht, nämlich


— den monatlichen Grund­preis von 8,99 EUR für die Führung des P‑Kontos,


— die Bes­tim­mung über die Kontoführung auf Guthabenbasis,


— die Klausel, wonach beim P‑Konto die Aus­gabe ein­er … Bank Card oder ein­er Kred­itkarte sowie die Nutzung des Karten- und Doku­mentenser­vices nicht möglich ist, sowie


— die beim P‑Konto vorge­se­hene geson­derte Bepreisung von Leis­tun­gen, die nicht im monatlichen Grund­preis des … AktivKon­tos enthal­ten sind.


Das Landgericht hat die Unter­las­sungsklage abgewiesen, das Beru­fungs­gericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Die hierge­gen gerichtete Revi­sion der beklagten Bank hat der Bun­des­gericht­shof zurück­gewiesen. Alle vier stre­it­i­gen Regelun­gen benachteili­gen die Kun­den der Beklagten ent­ge­gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.


Die Ent­geltk­lausel über den monatlichen Grund­preis von 8,99 EUR unter­liegt, wie das Beru­fungs­gericht — inhaltlich übere­in­stim­mend mit den ein­gangs genan­nten Urteilen des Bun­des­gericht­shofs vom 13. Novem­ber 2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12) — zutr­e­f­fend angenom­men hat, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhalt­skon­trolle. Es han­delt sich nicht um eine kon­troll­freie Preisabrede, weil das P‑Konto keine beson­dere Kon­toart mit selb­ständi­gen Hauptleis­tungspflicht­en darstellt, son­dern ein herkömm­lich­es Girokon­to ist, das auf­grund ein­er den Girover­trag ergänzen­den Vere­in­barung zwis­chen dem Kred­itin­sti­tut und dem Kun­den “als Pfän­dungss­chutzkon­to geführt” wird (§ 850k Abs. 7 ZPO). Die Führung eines P‑Kontos stellt auch keine zusät­zliche, rechtlich nicht geregelte Son­der­leis­tung der Bank dar; diese erfüllt vielmehr eine ihr durch § 850k Abs. 7 ZPO aufer­legte geset­zliche Pflicht.


Der danach eröffneten Inhalt­skon­trolle hält die ange­grif­f­ene Ent­geltk­lausel nicht stand, weil die Berech­nung eines zusät­zlichen Ent­gelts für die Führung des Girokon­tos als P‑Konto — hier in Gestalt eines ins­beson­dere gegenüber dem … AktivKon­to um 4 EUR höheren monatlichen Grund­preis­es — mit wesentlichen Grundgedanken von § 850k Abs. 7 ZPO nicht zu vere­in­baren ist. Das hat das Beru­fungs­gericht eben­falls in Übere­in­stim­mung mit den Urteilen des Bun­des­gericht­shofs vom 13. Novem­ber 2012 (XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12) entsch­ieden. Danach muss ein P‑Konto zwar wed­er kosten­los noch zwangsläu­fig zum Preis des gün­stig­sten Kon­to­mod­ells des betr­e­f­fend­en Kred­itin­sti­tuts geführt wer­den. Der Aufwand für die Kontoführung, zu der das Kred­itin­sti­tut geset­zlich verpflichtet ist, darf aber nach dem Willen des Geset­zge­bers nicht durch ein zusät­zlich­es Ent­gelt gegenüber einem nor­malen Girokon­to mit entsprechen­den Leis­tun­gen auf den Kun­den abgewälzt wer­den. Das ist jedoch bei der hier stre­it­i­gen Klausel sowohl im Ver­gle­ich zum … AktivKon­to als auch — unter Berück­sich­ti­gung der beim P‑Konto geson­dert ent­geltpflichti­gen Leis­tun­gen — im Ver­gle­ich zu den übri­gen “Kon­topaketen” der Fall.


Die darüber hin­aus bean­stande­ten Klauseln über die Führung des P‑Kontos auf Guthaben­ba­sis sowie zu der beim P‑Konto fehlen­den Möglichkeit der Aus­gabe ein­er … Bank Card oder ein­er Kred­itkarte hal­ten eben­falls nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB der Inhalt­skon­trolle nicht stand. Sie kön­nen bei der gebote­nen “kun­den­feindlich­sten Ausle­gung” so ver­standen wer­den, dass bei der Umwand­lung eines beste­hen­den Girokon­tos in ein P‑Konto die Berech­ti­gung des Kun­den zur Inanspruch­nahme eines mit der Bank vere­in­barten Dis­po­si­tion­skred­its bzw. ein­er Überziehungsmöglichkeit oder zur Nutzung ein­er ihm zur Ver­fü­gung gestell­ten Deb­itkarte oder Kred­itkarte automa­tisch — also ohne die insoweit von Rechts wegen erforder­liche (wirk­same) Kündi­gung der zugrunde liegen­den Kred­itvere­in­barung oder des Karten­ver­trages — ent­fall­en soll. Ein solch­er kündi­gung­sun­ab­hängiger “Beendi­gungsautoma­tismus” würde die Kun­den der Beklagten eben­falls ent­ge­gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteili­gen. Im Grund­satz die gle­ichen Erwä­gun­gen führen zur Unwirk­samkeit auch der Bes­tim­mung über die beim P‑Konto fehlende Möglichkeit der Nutzung des Karten- und Doku­mentenser­vices. Hier soll eben­falls, soweit der Kunde auf­grund des von ihm bis­lang gewählten “Kon­topakets” zur Inanspruch­nahme dieser Leis­tung berechtigt war, anlässlich der Umwand­lung in ein P‑Konto der mit dem Kun­den vere­in­barte Ver­tragsin­halt automa­tisch zum Nachteil des Kon­toin­hab­ers verän­dert werden.


Die Klausel über die dem … AktivKon­to entsprechende geson­derte Berech­nung von Leis­tun­gen schließlich ist unwirk­sam, weil sie für Inhab­er ander­er “Kon­topakete” wiederum in unzuläs­siger Weise die Berech­nung eines zusät­zlichen Ent­gelts für die Führung des Girokon­tos als P‑Konto zur Folge hat.


Kroll riet, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen Recht­srat einzu­holen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezial­isierten Anwälte und Anwältin­nen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

 

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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insur­ance Law
Fachan­walt für Arbeitsrecht/Fachanwalt für Versicherungsrecht
Leit­er des Fachauss­chuss­es XIV „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Versicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V.

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