(Kiel) Das “Hard Rock Cafe Hei­del­berg” kann unter dieser Beze­ich­nung weit­er betrieben wer­den, es dür­fen dort aber keine mit dem inter­na­tion­al bekan­nten “Hard-Rock-Cafe-Logo” gekennze­ich­neten Artikel mehr verkauft werden.


Darauf ver­weist der Frank­furter Recht­san­walt und Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz Dr. Jan Felix Ise­le von der Kan­zlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 15.08.2013 zu seinem Urteil vom gle­ichen Tage, Az.: I ZR 188/11 – Hard Rock Café.


Die Klägerin zu 1, die zur weltweit täti­gen Hard-Rock-Gruppe gehört, betreibt Hard-Rock-Cafés in Berlin, München und Köln. Die Klägerin zu 2 ist Inhab­erin zahlre­ich­er Wort- und Wort-/Bild­marken “Hard Rock Cafe”. Die Beklagte zu 1, deren Geschäfts­führer der Beklagte zu 3 ist, betreibt ein Restau­rant unter der Beze­ich­nung “Hard Rock Cafe Hei­del­berg”. Bei der Ein­rich­tung und Ausstat­tung des Restau­rants hat­ten sich seine Grün­der bewusst an dem 1971 in Lon­don eröffneten “Hard Rock Cafe” ori­en­tiert. Jeden­falls seit 1978 ver­wen­det die Beklagte zu 1 das typ­is­che kreis­runde Hard-Rock-Logo der Klägerin zu 2 in Speise- und Getränkekarten sowie auf Gläsern. Sie benutzt die Wort­folge “Hard Rock Cafe” sowie das Logo als Ein­gangss­child, auf der Ein­gangstür und in den Fen­stern ihres Restau­rants und bietet Mer­chan­dis­ing-Artikel an, die eben­falls dieses Logo tra­gen. Die Klägerin­nen melde­ten erst­mals Ende 1986 ihr Logo als Marke für Bek­lei­dung in Deutsch­land an; ihr erstes deutsches Hard-Rock-Café wurde 1992 in Berlin eröffnet. Unmit­tel­bar danach erwirk­ten die Klägerin­nen eine einst­weilige Ver­fü­gung gegen die Beklagte, nah­men aber den Antrag auf ihren Erlass nach Wider­spruch der Beklagten zurück.


Mit der Klage im vor­liegen­den Ver­fahren wollen die Klägerin­nen es den Beklagten ver­bi­eten lassen, unter der Beze­ich­nung “Hard Rock” und unter den Logos “Hard Rock Cafe Hei­del­berg” ein Restau­rant zu betreiben oder zu bewer­ben, sowie Mer­chan­dis­ing-Artikel mit dem Auf­druck “Hard Rock Cafe” zu vertreiben; außer­dem sollen die Beklagten zu 2 und 3 auf bes­timmte für sie reg­istri­erte Domain­na­men mit dem Bestandteil “hardrock-cafe” verzicht­en. Schließlich möcht­en die Klägerin­nen die Verurteilung der Beklagten zur Auskun­fterteilung und Ver­nich­tung von mit dem Hard-Rock-Logo verse­henen Mer­chan­dis­ing-Artikeln sowie die Fest­stel­lung der Schadenser­satzpflicht der Beklagten erreichen.


Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beru­fung der Klägerin­nen blieb ohne Erfolg.


Der Bun­des­gericht­shof hat die Auf­fas­sung des Beru­fungs­gerichts bestätigt, so Dr. Isele.


Ansprüche gegen den Betrieb des Hei­del­berg­er Restau­rants unter der Beze­ich­nung “Hard Rock” seien ver­wirkt, weil die Klägerin­nen diese Fir­mierung nach Rück­nahme des Antrags auf einst­weilige Ver­fü­gung mehr als 14 Jahre geduldet haben. Im Übri­gen hat der Bun­des­gericht­shof das Beru­fung­surteil aufge­hoben, der Klage hin­sichtlich des Ver­triebs konkret beze­ich­neter Mer­chan­dis­ing-Artikel stattgegeben und die Sache im übri­gen Umfang der Aufhe­bung an das Beru­fungs­gericht zurückverwiesen.


Rechts­folge der Ver­wirkung im Marken- und Lauterkeit­srecht ist allein, dass ein Marken­in­hab­er seine Rechte wegen bes­timmter, bere­its began­gener oder noch andauern­der Rechtsver­let­zun­gen nicht mehr durch­set­zen kann. Bei wieder­holten, gle­ichar­ti­gen Ver­let­zung­shand­lun­gen lässt jede Ver­let­zung­shand­lung einen neuen Unter­las­sungsanspruch entste­hen. Auch län­gere Untätigkeit des Marken­in­hab­ers kann insoweit kein berechtigtes Ver­trauen darauf begrün­den, der­ar­tiges Ver­hal­ten werde weit­er­hin geduldet. Jedes Ange­bot und jed­er Verkauf eines Mer­chan­dis­ing-Artikels, jede neue Wer­bung und jed­er neue Inter­ne­tauftritt sind für die Frage der Ver­wirkung daher geson­dert zu betrachten.


Der Ver­trieb der Mer­chan­dis­ing-Artikel durch die Beklagten ver­let­zt die Marken­rechte der Klägerin zu 2. Er ver­stößt auch gegen das wet­tbe­werb­srechtliche Irreführungsver­bot. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagten den Ver­trieb der­ar­tiger Pro­duk­te in Deutsch­land möglicher­weise schon vor der Klägerin aufgenom­men haben. Das Restau­rant der Beklagten befind­et sich in bester touris­tis­ch­er Lage Hei­del­bergs. Ein erhe­blich­er Teil sein­er Kun­den sind orts­fremde Gäste, denen die Hard-Rock-Cafés der Kläger­gruppe bekan­nt sind, die aber nicht wis­sen, dass das Restau­rant der Beklagten nicht dazu gehört. Diese Irreführung müssen die Beklagten unterbinden.


Über die weit­eren Ansprüche der Klägerin­nen kon­nte der Bun­des­gericht­shof nicht abschließend entschei­den. Insoweit wird es unter anderem darauf ankom­men, ob die Beklagten für die Beze­ich­nung “Hard Rock Cafe Hei­del­berg” schon einen Schutz als Unternehmenskennze­ichen im Raum Hei­del­berg erwor­ben hat­ten, bevor für die Klägerin zu 2 Marken in Deutsch­land angemeldet wor­den sind. Soweit den Beklagten die weit­ere Ver­wen­dung der Logos “Hard Rock Cafe” zu ges­tat­ten sein sollte, müssten sie durch klarstel­lende Zusätze Ver­wech­slun­gen mit den Restau­rants der Klägerin­nen ausschließen.


Recht­san­walt Dr. Ise­le emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.


Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:


Dr. Jan Felix Ise­le, Rechtsanwalt
Fachan­walt für gewerblichen Rechtsschutz

DANCKELMANN UND KERST
Recht­san­wälte Notare
Mainz­er Land­straße 18
60325 Frank­furt am Main
GERMANY
Tele­fon: +49 69 920727–0 (Zen­trale)
Tele­fon: +49 69 920727–34 oder ‑39 (Sekre­tari­at)
Tele­fax: +49 69 920727–60
E‑Mail: ra.dr.isele@danckelmann-kerst.de
Inter­net: www.danckelmann-kerst.de