(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat in zwei Fällen entsch­ieden, dass bei ein­er sog. mehrgliedri­gen stillen Gesellschaft die Grund­sätze der fehler­haften Gesellschaft mit der Maß­gabe anzuwen­den sind, dass ein stiller Gesellschafter von dem Geschäftsin­hab­er Ersatz von Ver­mö­genss­chä­den, die ihm im Zusam­men­hang mit seinem Beitritt zur Gesellschaft ent­standen sind, unter Anrech­nung des ihm bei Beendi­gung seines (fehler­haften) Gesellschaftsver­hält­niss­es gegebe­nen­falls zuste­hen­den Abfind­ungsanspruchs ver­lan­gen kann, wenn dadurch die gle­ich­mäßige Befriedi­gung etwaiger Abfind­ungs- oder Auseinan­der­set­zungsansprüche der übri­gen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist.


Darauf ver­weist der Nürn­berg­er Fachan­walt für Erb‑, Steuer sowie Han­dels- und Gesellschaft­srecht Dr. Nor­bert Giesel­er, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 19.11.2013 zu seinen Urteilen vom sel­ben Tage, Az. II ZR 320/12 und II ZR 383/12.


Die Kläger haben sich neben ein­er Vielzahl ander­er Anleger als atyp­isch stille Gesellschafter an der in bei­den Ver­fahren verk­lagten Aktienge­sellschaft beteiligt, die im Leas­inggeschäft tätig ist. Sie begehren unter Beru­fung auf eine fehler­hafte Aufk­lärung im Zusam­men­hang mit ihren Beitrittserk­lärun­gen in erster Lin­ie im Wege des Schadenser­satzes die Rück­zahlung ihrer Einlagen.


Die Vorin­stanzen haben die Kla­gen mit der Begrün­dung abgewiesen, im vor­liegen­den Fall han­dele es sich um eine Pub­likums­ge­sellschaft in Form ein­er mehrgliedri­gen stillen Gesellschaft, auf welche die Grund­sätze über die fehler­hafte Gesellschaft anwend­bar seien. Danach sei es einem Gesellschafter ver­wehrt, gegen die in Vol­lzug geset­zte Gesellschaft im Wege des Schadenser­satzes einen Anspruch auf Rück­ab­wick­lung der Beteili­gung und Rück­zahlung der geleis­teten Ein­lage gel­tend zu machen.


Der Bun­des­gericht­shof hat die ange­focht­e­nen Entschei­dun­gen auf die Revi­sio­nen der Kläger aufge­hoben und die Ver­fahren an die Beru­fungs­gerichte zurück­ver­wiesen. Die Vorin­stanzen haben zwar zu Recht angenom­men, dass zwis­chen der Beklagten und allen stillen Gesellschaftern eine sog. mehrgliedrige stille Gesellschaft begrün­det wor­den ist, bei der nicht lediglich eine Vielzahl voneinan­der unab­hängiger, bloß zwei­gliedriger stiller Gesellschaftsver­hält­nisse zwis­chen den jew­eili­gen Anlegern und der Beklagten, son­dern ein ein­heitlich­es Gesellschaftsver­hält­nis zwis­chen allen Beteiligten beste­ht. Auf eine solche Gestal­tung sind, wovon die Vorin­stanzen im Aus­gangspunkt gle­ich­falls zu Recht aus­ge­gan­gen sind, nach Invol­lzugset­zung der Gesellschaft wegen des schutzwürdi­gen Bestandsin­ter­ess­es der Beteiligten die Grund­sätze der fehler­haften Gesellschaft anzuwenden.


Das schließt ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Vorin­stanzen einen Schadenser­satzanspruch eines fehler­haft beige­trete­nen Anlegers jedoch nicht von vorn­here­in aus. Wegen der durch die tat­säch­liche Invol­lzugset­zung der fehler­haften Gesellschaft bewirk­ten gesellschaft­srechtlichen Bindung kann zwar im Wege des Schadenser­satzes nicht die Rück­ab­wick­lung der Beteili­gung ver­langt wer­den. Der fehler­haft beige­tretene Anleger kann aber die Gesellschaft unter Beru­fung auf den Ver­trags­man­gel durch sofort wirk­same Kündi­gung mit der Folge been­den, dass ihm ein nach den gesellschaftsver­traglichen Regeln zu berech­nen­der Anspruch auf ein Abfind­ungsguthaben zuste­ht. Soweit dem geschädigten Anleger unter Berück­sich­ti­gung seines (etwaigen) Abfind­ungsguthabens ein Anspruch auf Ersatz eines weit­erge­hen­den Schadens verbleibt, ist er, um die gle­ich­mäßige Befriedi­gung der Abfind­ungs- und Auseinan­der­set­zungsansprüche der übri­gen stillen Gesellschafter nicht zu gefährden, an dessen Durch­set­zung nur gehin­dert, wenn und soweit das Ver­mö­gen des Geschäftsin­hab­ers zur Befriedi­gung der (hypo­thetis­chen) Abfind­ungs- oder Auseinan­der­set­zungsansprüche der anderen stillen Gesellschafter nicht aus­re­icht. Da die Abweisung der Kla­gen auf der Grund­lage der bish­eri­gen tat­säch­lichen Fest­stel­lun­gen danach keinen Bestand haben kon­nte, hat der Bun­des­gericht­shof die Ver­fahren zur weit­eren Aufk­lärung an die Beru­fungs­gerichte zurückverwiesen.


Dr. Giesel­er riet, dies zu beacht­en und ver­wies dabei für Rechts­fra­gen u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de

 

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