(Kiel) Der u. a. für das Bankrecht zuständi­ge XI. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat eine von einem Kred­itin­sti­tut im Wert­pa­piergeschäft mit Pri­vatkun­den ver­wen­dete All­ge­meine Geschäfts­be­din­gung, wonach die Bank die von Wert­pa­pieremit­ten­ten gezahlten Ver­trieb­svergü­tun­gen behal­ten darf, für wirk­sam erachtet.


Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt Matthias W. Kroll, LL.M., Leit­er des Fachauss­chuss­es „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 14.01.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az.: XI ZR 355/12.


Der kla­gende Ver­brauch­er­schutzver­band nimmt die beklagte Pri­vat­bank auf Unter­las­sung fol­gen­der For­mu­la­rbes­tim­mung in Anspruch, die in ein­er “Rah­men­vere­in­barung für Wert­pa­piergeschäfte” enthal­ten ist:


“Der Kunde erk­lärt sich damit ein­ver­standen, dass die Bank die von den Emit­ten­ten an sie geleis­teten Ver­trieb­svergü­tun­gen behält, voraus­ge­set­zt, dass die Bank die Ver­trieb­svergü­tun­gen nach den Vorschriften des Wert­pa­pier­han­dels­ge­set­zes (ins­beson­dere § 31 d WpHG) annehmen darf. Insoweit tre­f­fen der Kunde und die Bank die von der geset­zlichen Regelung des Rechts der Geschäfts­be­sorgung (….) abwe­ichende Vere­in­barung, dass ein Anspruch des Kun­den gegen die Bank auf Her­aus­gabe der Ver­trieb­svergü­tun­gen nicht entsteht.”


Das Landgericht hat der Klage — mit Aus­nahme eines vom Kläger neben dem Unter­las­sungs­begehren ver­fol­gten Zahlungsantrags — stattgegeben, das Ober­lan­des­gericht hat sie ins­ge­samt abgewiesen. Der XI. Zivilse­n­at hat die hierge­gen gerichtete Revi­sion des Klägers zurück­gewiesen, so Kroll.


Die stre­it­ige Klausel hält in ihrer konkreten Aus­gestal­tung der Inhalt­skon­trolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand. Hier­für bedarf es kein­er Klärung der in Recht­sprechung und Lit­er­atur umstrit­te­nen, vom Bun­des­gericht­shof noch nicht entsch­iede­nen Frage, ob Banken verpflichtet sind, Ver­trieb­svergü­tun­gen, die sie von Wert­pa­pieremit­ten­ten erhal­ten, gemäß § 384 Abs. 2 Halb­satz 2 Fall 2 HGB, § 667 Fall 2 BGB an ihre Kun­den her­auszugeben. Die stre­it­ige Regelung unter­liegt zwar, sofern man von ein­er solchen Her­aus­gabepflicht aus­ge­ht, uneingeschränk­ter Inhalt­skon­trolle, hält dieser aber stand.


Die Klausel genügt dem Trans­paren­zge­bot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie lässt — in der Zusam­men­schau mit erläutern­den Angaben zu den in Rede ste­hen­den Vergü­tun­gen, die in zwei weit­eren, der stre­it­i­gen Bes­tim­mung ein­lei­t­end vor­angestell­ten Absätzen der Rah­men­vere­in­barung enthal­ten sind — die inhaltliche Reich­weite und die wirtschaftliche Trag­weite des vom Kun­den im Voraus erk­lärten Anspruchsverzichts hin­re­ichend klar erken­nen. Ein Ver­stoß gegen das Trans­paren­zge­bot fol­gt auch nicht daraus, dass die Beklagte zur Bes­tim­mung der Ver­trieb­svergü­tun­gen, die sie annehmen und behal­ten darf, all­ge­mein auf Vorschriften des Wert­pa­pier­han­dels­ge­set­zes und “ins­beson­dere” auf § 31d WpHG ver­weist. Das Trans­paren­zge­bot ver­langt wed­er, dass der Wort­laut dieser Norm oder son­stiger Geset­zesvorschriften in der Klausel abge­druckt wird, noch fordert es, dass die Klausel zusam­men­fassend erläutert, unter welchen Voraus­set­zun­gen die Beklagte Ver­trieb­svergü­tun­gen auf­sicht­srechtlich annehmen darf.


Der for­mu­la­rmäßige Vorausverzicht auf Her­aus­gabeansprüche stellt sich bei der hier konkret in Stre­it ste­hen­den Klauselgestal­tung weit­er nicht als unangemessene Benachteili­gung (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) der Kun­den der Beklagten dar. Das gilt selb­st dann, wenn man, was eben­falls offen­bleiben kann, in der — etwaigen — Her­aus­gabepflicht der Bank bezüglich der betr­e­f­fend­en Vergü­tun­gen einen wesentlichen geset­zlichen Grundgedanken sieht. Es entspricht zunächst einem berechtigten Ratio­nal­isierungsin­ter­esse der Bank, einen Her­aus­gabev­erzicht im Mas­sen­geschäft wie dem — häu­fig tele­fonisch abgewick­el­ten — Wert­pa­piergeschäft nicht in jedem Einzelfall vere­in­baren zu müssen, son­dern sich diesen für eine Vielzahl von Fällen im Voraus schriftlich erk­lären zu lassen. Zugle­ich bleibt die Entschei­dungs­frei­heit des Kun­den bei der hier gewählten Klauselgestal­tung gewahrt. Der Kunde ken­nt bei Unterze­ich­nung der Behal­tensvere­in­barung die regelmäßi­gen Pro­vi­sion­ss­pan­nen der Beklagten, die ihm inner­halb der Rah­men­vere­in­barung in der Ein­leitung zur stre­it­i­gen Klausel mit­geteilt wer­den. Seinem weit­erge­hen­den Infor­ma­tion­sin­ter­esse in Bezug auf den wirtschaftlichen Wert seines Anspruchsverzichts wird dadurch Rech­nung getra­gen, dass ihm die Beklagte wie in der Ein­leitung der stre­it­i­gen Klausel geregelt ist die konkrete Pro­vi­sion­shöhe vor Abschluss der einzel­nen Wert­pa­piergeschäfte im Fall der Anlage­ber­atung unaufge­fordert und im Übri­gen auf Nach­frage mit­teilt. Damit wird der Kunde in die Lage ver­set­zt, nach Erhalt näher­er Einzel­heit­en zu entschei­den, ob er das konkrete Wert­pa­piergeschäft unter Verzicht auf einen etwaigen Her­aus­gabeanspruch täti­gen will. Dabei wird in der Ein­leitung der Klausel, was sachgerecht ist, nach dem Schutzbedürf­nis des Kun­den bei der Anlage­ber­atung ein­er­seits und dem beratungs­freien Wert­pa­piergeschäft ander­er­seits unter­schieden. Die Abbe­din­gung etwaiger Her­aus­gabeansprüche des Kun­den ste­ht zudem unter der auf­schieben­den Bedin­gung, dass die Beklagte die Pro­vi­sio­nen auch auf­sicht­srechtlich, ins­beson­dere nach § 31d WpHG annehmen darf. Abge­se­hen davon bleibt die Bank, die Anwend­barkeit des Rechts der Geschäfts­be­sorgung und der Kom­mis­sion auf sämtliche Wert­pa­piergeschäfte unter­stellt, verpflichtet, über eine vere­in­nahmte Ver­trieb­svergü­tung Rechen­schaft abzule­gen, so dass der Kunde deren Höhe im Nach­hinein prüfen kann.


Sofern geset­zliche Ansprüche des Kun­den gegen die Bank auf Her­aus­gabe vere­in­nahmter Ver­trieb­spro­vi­sio­nen nicht beste­hen soll­ten, begeg­net die stre­it­ige Klausel gle­ich­falls keinen inhaltlichen Bedenken. Als rein deklara­torische Regelung unter­liegt sie in diesem Fall von vorne­here­in nicht der uneingeschränk­ten Inhalt­skon­trolle (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Zudem kann die Rechtsstel­lung eines Kun­den, dem bere­its von Geset­zes wegen keine Her­aus­gabeansprüche zuste­hen, durch einen Verzicht hier­auf den­knotwendig nicht in unangemessen­er Weise verkürzt werden.


Kroll riet, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen Recht­srat einzu­holen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezial­isierten Anwälte und Anwältin­nen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

 

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Matthias W. Kroll, LL.M.
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