(Kiel) Der unter anderem für das Wet­tbe­werb­srecht zuständi­ge I. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat heute in fünf Sachen, in denen es jew­eils um die Frage der Zuläs­sigkeit von Bonussys­te­men bei der Abgabe von ver­schrei­bungspflichti­gen Arzneimit­teln durch EU-Ver­san­dapotheken ging, entsch­ieden, dass diese bei der Abgabe solch­er Arzneimit­tel eben­so der deutschen Arzneimit­tel­preis­bindung unter­liegen wie deutsche Apotheken.

 

Darauf ver­weist der Frank­furter Recht­san­walt und Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz Dr. Jan Felix Ise­le von der Kan­zlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BHG) vom 26.02.2014 zu seinem Beschluss vom sel­ben Tage, Az. I ZR 72/08 u. a.


Beklagte in den Ver­fahren I ZR 72/08, I ZR 119/09 und I ZR 120/09 ist eine in den Nieder­lan­den ansäs­sige Apotheke, die im Wege des Inter­net-Ver­sand­han­dels Medika­mente für den deutschen Markt anbi­etet. In dem Ver­fahren I ZR 77/09 richtet sich die Klage gegen drei in Nor­drhein-West­falen ansäs­sige Apotheken, die für den Einkauf­sser­vice ein­er in den Nieder­lan­den ansäs­si­gen Ver­san­dapotheke wer­ben. In dem weit­eren Ver­fahren I ZR 79/10 ist ein großes deutsches Ver­sand­han­del­sun­ternehmen beklagt, das mit einem Ein­leger in seinem Kat­a­log für eine in den Nieder­lan­den ansäs­sige Ver­san­dapotheke warb, die Boni für die Ein­lö­sung von Rezepten versprach.


Die Kläger, Betreiber von inländis­chen Apotheken, die Zen­trale zur Bekämp­fung unlauteren Wet­tbe­werbs sowie zwei Apothek­erver­bände, haben die Ver­hal­tensweise der Beklagten unter anderem wegen Ver­stoßes gegen die im Arzneimit­tel­recht für ver­schrei­bungspflichtige Arzneimit­tel gel­tenden Preis­bindungsvorschriften bean­standet. Sie haben die Beklagten auf Unter­las­sung der Ankündi­gung oder Gewährung der Boni bzw. Empfehlung der nieder­ländis­chen Ver­sand­han­del­sapotheke in Anspruch genom­men. Die Beru­fungs­gerichte haben den Kla­gen außer in der Sache I ZR 77/09 stattgegeben.


Der I. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat die Frage, ob deutsches Arzneimit­tel­preis­recht auch für den Apotheken­ab­gabepreis ver­schrei­bungspflichtiger Arzneimit­tel gilt, die im Wege des Ver­sand­han­dels von ein­er in einem anderen Mit­glied­staat der Europäis­chen Union ansäs­si­gen Ver­san­dapotheke im Inland in den Verkehr gebracht wer­den, in der Sache I ZR 72/08 beja­hen wollen, sich hier­an aber durch eine Entschei­dung des 1. Sen­ats des Bun­dessozial­gerichts gehin­dert gese­hen. Der vom I. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs deshalb angerufene Gemein­same Sen­at der ober­sten Gericht­shöfe des Bun­des hat entsch­ieden, dass die Vorschriften des Arzneimit­telge­set­zes eine aus­re­ichende Ermäch­ti­gungs­grund­lage darstellen, aus­ländis­che Ver­san­dapotheken, die ver­schrei­bungspflichtige Arzneimit­tel im Inland an End­ver­brauch­er abgeben, deutschem Arzneimit­tel­preis­recht zu unterwerfen.


Der I. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat nun­mehr abschließend auf der Grund­lage des Beschlusses des Gemein­samen Sen­ats vom 22. August 2012 entsch­ieden. In den Sachen I ZR 72/08, I ZR 119/09, I ZR 120/09 hat der Bun­des­gericht­shof nur noch über die Kos­ten­tra­gung entsch­ieden, nach­dem die Parteien in der mündlichen Revi­sionsver­hand­lung den Rechtsstre­it in der Haupt­sache übere­in­stim­mend für erledigt erk­lärt hat­ten. Er hat den Beklagten die Kosten des Rechtsstre­its aufer­legt, da ihre Rechtsmit­tel keinen Erfolg gehabt hät­ten, wenn es nicht zur Erledi­gung der Haupt­sache gekom­men wäre. In der Sache I ZR 79/10 hat er die Revi­sion der Beklagten zurück­gewiesen. In der Sache I ZR 77/09 hat der Bun­des­gericht­shof auf die Revi­sion der Klägerin das der Klage stattgebende Urteil erster Instanz wieder­hergestellt. Nach Ansicht des Bun­des­gericht­shofs war in dem zugrun­deliegen­den Sachver­halt nicht entschei­dend, dass die nieder­ländis­che Ver­san­dapotheke die Ver­brauch­er, die bei ihr ver­schrei­bungspflichtige Arzneimit­tel bestellen, bei dem bean­stande­ten Geschäftsmod­ell nicht direkt, son­dern unter Ein­schal­tung der Beklagten beliefert, da die hin­sichtlich des Erfül­lung­sorts getrof­fene Regelung ersichtlich der Umge­hung des deutschen Arzneimit­tel­preis­rechts dient.


Recht­san­walt Dr. Ise­le emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.


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