(Kiel) Der für das Ver­sicherungsver­tragsrecht zuständi­ge IV. Zivilse­n­at hat entsch­ieden, dass die von zahlre­ichen Rechtss­chutzver­sicher­ern in ihren Ver­sicherungs­be­din­gun­gen ver­wen­dete “Effek­ten­klausel” und die “Prospek­thaf­tungsklausel” unwirk­sam sind.

Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt Matthias W. Kroll, LL.M., Leit­er des Fachauss­chuss­es „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht” der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 8.06.2013 zu seinen Urteilen vom sel­ben Tage, Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12.

Nach diesen Klauseln gewähren Rechtss­chutzver­sicher­er ihren Ver­sicherungsnehmern keinen Rechtss­chutz “für die Wahrnehmung rechtlich­er Inter­essen in ursäch­lichem Zusam­men­hang mit der Anschaf­fung oder Veräußerung von Effek­ten (z.B. Anlei­hen, Aktien, Invest­men­tan­teilen) sowie der Beteili­gung an Kap­i­ta­lan­lage­mod­ellen, auf welche die Grund­sätze der Prospek­thaf­tung anwend­bar sind (z.B. Abschrei­bungs­ge­sellschaften, Immo­bilien­fonds)”. Unter Beru­fung hier­auf ist ins­beson­dere zahlre­ichen Geschädigten der Lehman-Pleite der begehrte Deck­ungss­chutz für die Ver­fol­gung von Schadenser­satzansprüchen im Zusam­men­hang mit dem Erwerb der Papiere ver­weigert worden.

Auf entsprechende Kla­gen der Ver­braucherzen­trale Nor­drhein-West­falen hat der Bun­des­gericht­shof nun­mehr den auf Unter­las­sung in Anspruch genomme­nen Ver­sicher­ern in zunächst zwei Ver­fahren unter­sagt, diese Klauseln zu ver­wen­den oder sich auf sie zu berufen, und anders lau­t­ende Entschei­dun­gen der Vorin­stanz geän­dert. Er hat fest­gestellt, so Kroll, dass die vor­ge­nan­nten Klauseln wegen man­gel­nder Trans­parenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirk­sam sind, weil der durch­schnit­tliche Ver­sicherungsnehmer ihnen nicht hin­re­ichend klar ent­nehmen kann, welche Geschäfte von dem Auss­chluss erfasst sein sollen. Hier­für kommt es nur auf dessen Ver­ständ­nis nach dem all­ge­meinen Sprachge­brauch des täglichen Lebens an, weil es sich wed­er bei “Effek­ten” noch bei “Grund­sätzen der Prospek­thaf­tung” um fest umris­sene Begriffe der Rechtssprache handelt.

Kroll riet, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen Recht­srat einzu­holen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezial­isierten Anwälte und Anwältin­nen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insur­ance Law
Fachan­walt für Arbeitsrecht/Fachanwalt für Ver­sicherungsrecht
Leit­er des Fachauss­chuss­es XIV „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V.
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