(Kiel)  Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die in der Pressemitteilung Nr. 22/2011 für den 12. April 2011 angekündigten Verhandlungstermine zum Erwerb von „Lehman-Zertifikaten“ aufgehoben, weil die beklagte Sparkasse in beiden Fällen ihre Revision zurückgenommen hat.

Damit, so der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, sind die Berufungsurteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit denen die Beklagte zum Schadensersatz verurteilt wurde, rechtskräftig.

In beiden Urteilen hat das Berufungsgericht eine Beratungspflichtverletzung der beklagten Sparkasse insoweit verneint, als diese die jeweiligen Anleger nicht auf eine mögliche Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) oder Garantiegeberin (Lehman Brothers Holdings Inc.) hingewiesen hat, da angesichts der positiven Ratingnoten kein Zweifel an deren Zahlungsfähigkeit habe aufkommen müssen. Einen Beratungsfehler der Beklagten hat das Berufungsgericht jedoch darin gesehen, dass sie in den jeweiligen Beratungsgesprächen ihren Kunden die Risikostruktur der konkret empfohlenen Zertifikate – „TwinWin-Zertifikat 8/2007“ und „DAX-Kupon-Zertifikat 3/2008“ – nicht umfassend dargestellt hat.

Der Leitsatz des entsprechend veröffentlichten Urteils des Oberlandesgerichts (OLG)  Frankfurt am Main vom 17.02.2010 – Az.: 17 U 207/09, lautete, so Kroll:

1. Wird im Rahmen einer Anlageberatung empfohlen, Twin Win Zertifikate (sogenannte Schmetterlingszertifikate) zu zeichnen, bei denen – abgesehen von einer vorgesehenen Sicherheitsschwelle von 50 % und dem Emittentenrisiko – ein Kapitalverlust ausgeschlossen ist, muss über das Rückzahlungsszenario bei Berühren/Unterschreiten dieser Sicherheitssschwelle detailliert aufgeklärt werden.

2. Da bei den ausgegebenen Ersatzzertifikaten, die die Wertentwicklung des Dow Jones Euro Stocks abbilden, das eingesetzte Kapital verloren werden kann, ist auch über ein vorzeitiges Kündigungsrecht der Emittentin aufzuklären.

Kroll riet, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er  dazu u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insurance Law
Fachanwalt für Arbeitsrecht/Fachanwalt für Versicherungsrecht


Leiter des Fachausschusses XIV „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.


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