(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat in einem am 8.12.2011 bekan­nt gegebe­nen Urteil ein früheres Urteil des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Karl­sruhe zugun­sten des früheren Bun­desvertei­di­gungsmin­is­ter Prof. Dr. Rupert Scholz aufge­hoben, in welchem das OLG Karl­sruhe der Mei­n­ung gewe­sen war, der Exmin­is­ter könne nicht nach den Grund­sätzen der soge­nan­nten Prospek­thaf­tung für Fehler in einem Emis­sion­sprospekt in Anspruch genom­men werden.

Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt Matthias W. Kroll, LL.M., Leit­er des Fachauss­chuss­es „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht” der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf ein am 8.12.2011 veröf­fentlicht­es Urteil des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 17. Novem­ber 2011 — III ZR 103/10.

Die hier kla­gen­den Eheleute hat­ten sich im Okto­ber 2004 an ein­er Pub­likum­skom­man­dit­ge­sellschaft beteiligt, die einen Fonds betreiben sollte. Über das Ver­mö­gen dieser Gesellschaft wurde später das Insol­ven­zver­fahren eröffnet. Die Kläger nah­men daraufhin mehrere Beklagte, darunter Rupert Scholz, auf Schadenser­satz in Anspruch. Dabei stützen sie sich darauf, dass dem Ver­trieb der Kap­i­ta­lan­lage ein Emis­sion­sprospekt zugrunde gele­gen habe, der unrichtige und unvoll­ständi­ge Angaben enthielt. Beim Ver­trieb der Anlage war in ein­er weit­eren Wer­be­broschüre damit gewor­ben wor­den, dass Rupert Scholz Vor­sitzen­der des Beirats ein­er Gesellschaft sei, die den Fonds ini­ti­iert hat­te. In diesem Zusam­men­hang wur­den pos­i­tive Äußerun­gen von Rupert Scholz über die Gesellschaft und die für diese han­del­nden Per­so­n­en wiedergegeben.

Das Landgericht Mos­bach hat­te der Klage gegen Rupert Scholz stattgegeben. Er habe durch sein Mitwirken bei der Anlegerwer­bung, ver­bun­den mit sein­er her­aus­ge­hobe­nen beru­flichen Stel­lung und Sachkunde, beson­deres per­sön­lich­es Ver­trauen in Anspruch genom­men und habe deshalb für die Fehler­haftigkeit der Prospek­tangaben einzustehen.

Der 6. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Karl­sruhe hat diese Entschei­dung dann aufge­hoben und die gegen Rupert Scholz gerichtete Klage abgewiesen, woge­gen die Kläger Revi­sion beim BGH ein­legten und zwar mit Erfolg, wie Kroll betont.

Auf die Revi­sion der Kläger hat der BGH das Urteil des Ober­lan­des­gerichts Karl­sruhe vom 28. April 2010 aufge­hoben und zur neuen Ver­hand­lung und Entschei­dung, auch über die Kosten des Revi­sion­srecht­szugs, an das Beru­fungs­gericht zurückverwiesen.

Der BGH kam zu dem Ergeb­nis, dass auch ein kör­per­lich von dem aus­drück­lich als Emis­sion­sprospekt beze­ich­neten Druck­w­erk getren­ntes Schrift­stück, das zusam­men mit diesem ver­trieben wird, bei der gebote­nen Gesamt­be­tra­ch­tung Bestandteil eines Anlage­prospek­ts im Rechtssinn sein kann.

Unter Anwen­dung dieser Maßstäbe, der ihnen zugrunde liegen­den Wer­tun­gen und der erforder­lichen Gesamt­be­tra­ch­tung habe Rupert Scholz ent­ge­gen der Ansicht des Beru­fungs­gerichts wegen sein­er Äußerun­gen in den Zeitschriften die Stel­lung eines Ver­ant­wortlichen nach den Grund­sätzen der Prospek­thaf­tung im engeren Sinne. Er müsse sich gegenüber geschädigten Anlegern an seinen “ver­trauens­bilden­den” Erk­lärun­gen fes­thal­ten lassen. Wenn er — wie er gel­tend mache — kein­er­lei Ein­fluss aus­geübt und kein­er­lei Prü­fun­gen vorgenom­men haben sollte, so hätte er seine Aus­sagen nicht so wie geschehen tre­f­fen dürfen.

In der Gesamtschau sein­er Aus­sagen in den Pres­sev­eröf­fentlichun­gen habe Rupert Scholz zudem den Anschein erweckt, er set­ze sich beson­ders für die Belange der einzel­nen Anleger ein. Seine Aus­sagen kön­nten von einem durch­schnit­tlichen Anlagein­ter­essen­ten dahinge­hend ver­standen wer­den, er biete eine zusät­zliche, von ihm aus­ge­hende Gewähr für die Sicher­heit der Investi­tion und das Gelin­gen des Anlagegeschäfts.

Das Ver­fahren muss daher nun vom OLG Karl­sruhe neu aufgerollt wer­den. Auf den Aus­gang dürfe man ges­pan­nt sein, so Kroll.

Er riet, den Aus­gang zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen Recht­srat einzu­holen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezial­isierten Anwälte und Anwältin­nen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insur­ance Law
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