(Kiel) Ein File-Host­ing-Dienst ist zu ein­er umfassenden regelmäßi­gen Kon­trolle der Linksamm­lun­gen verpflichtet, die auf seinen Dienst ver­weisen, wenn er durch sein Geschäftsmod­ell Urhe­ber­rechtsver­let­zun­gen in erhe­blichem Umfang Vorschub leistet.


Das, so der Frank­furter Recht­san­walt und Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz Dr. Jan Felix Ise­le von der Kan­zlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 3.09.2013 hat der u.a. für das Urhe­ber­recht zuständi­ge I. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs in einem Urteil vom 15. August 2013 (Az. I ZR 80/12 — File-Host­ing-Dienst) entsch­ieden, dessen Entschei­dungs­gründe nun veröf­fentlicht wor­den sind.


Die Klägerin ist die GEMA, die als Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft die Ver­w­er­tungsrechte von Musikurhe­bern (Kom­pon­is­ten und Textdichtern) wahrn­immt. Die Beklagte betreibt einen File-Host­ing-Dienst; sie stellt unter der Inter­ne­tadresse www.rapidshare.com Spe­icher­platz im Inter­net zur Ver­fü­gung. Die Nutzer des Dien­stes kön­nen eigene Dateien auf der Inter­net­seite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abge­spe­ichert wer­den. Dem Nutzer wird ein Link über­mit­telt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen wer­den kann. Die Beklagte ken­nt wed­er den Inhalt der hochge­lade­nen Dateien, noch hält sie ein Inhaltsverze­ich­nis der Dateien vor. Spezielle Such­maschi­nen (sog. “Linksamm­lun­gen”) ges­tat­ten aber, nach bes­timmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen.


Die Klägerin macht gel­tend, 4.815 im Einzel­nen beze­ich­nete Musik­w­erke seien ohne ihre Zus­tim­mung über den Dienst der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wor­den und kön­nten dort herun­terge­laden wer­den. Die Klägerin sieht darin eine Urhe­ber­rechtsver­let­zung und ver­langt von der Beklagten Unterlassung.


Die Klage war in bei­den Vorin­stanzen erfol­gre­ich. Der Bun­des­gericht­shof hat die Revi­sion der Beklagten zurück­gewiesen. Soweit das Beru­fungs­gericht auch ein Mit­glied des Ver­wal­tungsrats und einen früheren Geschäfts­führer der Beklagten zur Unter­las­sung verurteilt hat­te, hat der Bun­des­gericht­shof das Beru­fung­surteil wegen fehlen­der Fest­stel­lun­gen zur Ver­ant­wortlichkeit dieser Per­so­n­en für die Urhe­ber­rechtsver­let­zun­gen aufgehoben.


Der Bun­des­gericht­shof hat­te bere­its im ver­gan­genen Jahr entsch­ieden, dass File-Host­ing-Dien­ste für Urhe­ber­rechtsver­let­zun­gen ihrer Nutzer als Stör­er auf Unter­las­sung haften, wenn sie nach einem Hin­weis auf eine klare Urhe­ber­rechtsver­let­zung die ihnen obliegen­den Prü­fungspflicht­en nicht ein­hal­ten und es deswe­gen zu weit­eren gle­ichar­ti­gen Rechtsver­let­zun­gen kommt (Urteil vom 12. Juli 2012 — I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 — Alone in the Dark; siehe Pressemit­teilung vom 13. Juli 2012, Nr. 114/2012). Bei der Konkretisierung dieser Prü­fungspflicht­en ist davon auszuge­hen, dass das Geschäftsmod­ell der Beklagten nicht von vorn­here­in auf Rechtsver­let­zun­gen angelegt ist. Denn es gibt für ihren Dienst zahlre­iche legale und übliche Nutzungsmöglichkeit­en. Im vor­liegen­den Fall hat indessen das Beru­fungs­gericht fest­gestellt, dass die Beklagte die Gefahr ein­er urhe­ber­rechtsver­let­zen­den Nutzung ihres Dien­stes durch eigene Maß­nah­men gefördert hat. Daraus hat der Bun­des­gericht­shof eine gegenüber der Entschei­dung “Alone in the Dark” (BGHZ 194, 339 Rn. 25 ff.) ver­schärfte Haf­tung der Beklagten abgeleitet.


Anders als andere Dien­ste etwa im Bere­ich des “Cloud Com­put­ing” ver­langt die Beklagte kein Ent­gelt für die Bere­it­stel­lung von Spe­icher­platz. Sie erzielt ihre Umsätze nur durch den Verkauf sog. Pre­mi­um-Kon­ten. Die damit ver­bun­de­nen Kom­fort­merk­male führen dazu, dass die Beklagte ihre Umsätze ger­ade durch massen­hafte Down­loads erhöht, für die vor allem zum rechtswidri­gen Herun­ter­laden bere­it­ste­hende Dateien mit geschützten Inhal­ten attrak­tiv sind. Diese Attrak­tiv­ität für ille­gale Nutzun­gen wird durch die Möglichkeit gesteigert, den Dienst der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte geht selb­st von ein­er Miss­brauch­squote von 5 bis 6% aus, was bei einem täglichen Upload-Vol­u­men von 500.000 Dateien ca. 30.000 urhe­ber­rechtsver­let­zen­den Nutzung­shand­lun­gen entspricht.


Bei der Bes­tim­mung des Umfangs der Prüf­pflicht­en ist zu berück­sichti­gen, dass die Beklagte die Gefahr ein­er rechtsver­let­zen­den Nutzung ihres Dien­stes durch eigene Maß­nah­men fördert. Ist die Beklagte auf konkrete Urhe­ber­rechtsver­let­zun­gen ihrer Nutzer hin­sichtlich bes­timmter Werke hingewiesen wor­den, so ist sie deshalb nicht nur verpflichtet, das konkrete Ange­bot unverzüglich zu sper­ren; sie muss darüber hin­aus fort­laufend alle ein­schlägi­gen Linksamm­lun­gen darauf über­prüfen, ob sie Links auf Dateien mit den entsprechen­den Musik­w­erken enthal­ten, die auf den Servern der Beklagten gespe­ichert sind. Die Beklagte hat über all­ge­meine Such­maschi­nen wie Google, Face­book oder Twit­ter mit geeigneten Suchan­fra­gen und ggf. auch unter Ein­satz von sog. Webcrawlern zu ermit­teln, ob sich für die konkret zu über­prüfend­en Werke Hin­weise auf weit­ere rechtsver­let­zende Links zu ihrem Dienst find­en. Diese Prüf­pflicht­en beste­hen im sel­ben Umfang für jedes Werk, hin­sichtlich dessen die Beklagte auf eine klare Ver­let­zung hingewiesen wor­den ist. Die Prüf­pflicht­en wer­den nicht dadurch geringer, dass die Beklagte auf eine große Zahl von Rechtsver­let­zun­gen — im Stre­it­fall auf die Ver­let­zung der Rechte an mehr als 4.800 Musik­w­erken — hingewiesen wor­den ist. Denn der urhe­ber­rechtliche Schutz darf nicht dadurch geschwächt wer­den, dass es im Rah­men eines an sich zuläs­si­gen Geschäftsmod­ells zu ein­er großen Zahl von Rechtsver­let­zun­gen kommt.


Der Bun­des­gericht­shof hat mit Urteilen vom sel­ben Tag auch in zwei Par­al­lelver­fahren entsprechende Entschei­dun­gen getrof­fen. Im Ver­fahren I ZR 79/12 hat­ten sich die Ver­lage de Gruyter und Cam­pus dage­gen gewandt, dass trotz entsprechen­der Hin­weise auch weit­er­hin Büch­er ihres Ver­lages bei der Beklagten herun­terge­laden wer­den kon­nten. Im Ver­fahren I ZR 85/12 hat­te sich der Sen­a­tor Filmver­leih dage­gen gewandt, dass über den Dienst der Beklagten trotz eines Hin­weis­es der Film “Der Vor­leser” bei Rapid­Share herun­terge­laden wer­den konnte.


Recht­san­walt Dr. Ise­le emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

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