(Kiel) Der u.a. für das Urhe­ber­recht zuständi­ge I. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat dem Gericht­shof der Europäis­chen Union am 21. Juli 2011 Fra­gen zur urhe­ber­rechtlichen Vergü­tungspflicht von Druck­ern und PCs zur Vor­abentschei­dung vorgelegt.

Darauf ver­weist die Ham­burg­er Fachan­wältin für Urhe­ber- und Medi­en­recht Karin Scheel-Pöt­zl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) zum Beschluss vom 21. Juli 2011 — I ZR 162/10 — Druck­er und Plot­ter II u. a.

Der Urhe­ber eines Werkes hat­te nach dem bis Ende 2007 gel­tenden und in den zu entschei­den­den Fällen noch anzuwen­den­den Recht einen Vergü­tungsanspruch gegen den Her­steller, den Impor­teur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bes­timmt sind, ein der­ar­tiges Werk “durch Ablich­tung eines Werk­stücks oder in einem Ver­fahren ver­gle­ich­bar­er Wirkung” zu vervielfälti­gen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF). Dieser Vergü­tungsanspruch soll dem Urhe­ber einen Aus­gle­ich dafür ver­schaf­fen, dass Vervielfäl­ti­gun­gen seines Werkes zum eige­nen Gebrauch unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen auch ohne seine Zus­tim­mung zuläs­sig sind. 

Die Klägerin ist die VG Wort. Sie nimmt die urhe­ber­rechtlichen Befug­nisse von Wor­tau­toren und Ver­legern wahr. Die Beklagten vertreiben in Deutsch­land Druck­er und PCs, die sie selb­st her­stellen oder importieren. Die Klägerin nimmt die unter­schiedlichen Beklagten in vier ver­schiede­nen Ver­fahren auf Zahlung ein­er Vergü­tung für diese Geräte in Anspruch. Das OLG Stuttgart und das OLG München haben den dort erhobe­nen Kla­gen weit­ge­hend stattgegeben. Der BGH hat diese Urteile aufge­hoben und die Klage abgewiesen. Das OLG Düs­sel­dorf hat in zwei weit­eren Ver­fahren die dort erhobe­nen Kla­gen abgewiesen. Der BGH hat die Revi­sion gegen diese Urteile zurück­gewiesen. Das Bun­desver­fas­sungs­gericht hat sämtliche Entschei­dun­gen des Bun­des­gericht­shofs aufge­hoben und die Sachen an den BGH zurück­ver­wiesen. Der Bun­des­gericht­shof hat die Ver­fahren nun­mehr aus­ge­set­zt und dem Gericht­shof der Europäis­chen Union einige Fra­gen zur Ausle­gung der Richtlin­ie 2001/29/EG zur Har­mon­isierung bes­timmter Aspek­te des Urhe­ber­rechts und der ver­wandten Schutzrechte in der Infor­ma­tion­s­ge­sellschaft zur Vor­abentschei­dung vorgelegt. 

Nach Ansicht des BGH stellt sich zunächst im Blick darauf, dass nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF eine Vergü­tungspflicht nur für Geräte beste­ht, die dazu bes­timmt sind, ein Werk “durch Ablich­tung eines Werk­stücks oder in einem Ver­fahren ver­gle­ich­bar­er Wirkung” zu vervielfälti­gen, die Frage, ob es sich bei Vervielfäl­ti­gun­gen mit­tels Druck­ern und PCs um der­ar­tige Vervielfäl­ti­gun­gen “mit­tels beliebiger foto­mech­anis­ch­er Ver­fahren oder ander­er Ver­fahren mit ähn­lich­er Wirkung” im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlin­ie han­delt. Bei der Beant­wor­tung dieser Frage dürfte es — so der BGH — darauf ankom­men, inner­halb welch­er Geräteket­ten Druck­er und PCs zur Vor­nahme von Vervielfäl­ti­gun­gen ver­wen­det wer­den. Mit ein­er aus Scan­ner, PC und Druck­er beste­hen­den Gerätekette kön­nen Vervielfäl­ti­gun­gen wie mit einem herkömm­lichen Fotokopierg­erät hergestellt wer­den. Bei ein­er nur aus PC und Druck­er beste­hen­den Funk­tion­sein­heit ist dies nicht der Fall, weil damit nur dig­i­tale Vor­la­gen vervielfältigt wer­den können. 

Für den Fall, dass diese Frage zu beja­hen ist, hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, so Scheel-Pöt­zl, ob die Anforderun­gen der Richtlin­ie an einen gerecht­en Aus­gle­ich für Aus­nah­men oder Beschränkun­gen in Bezug auf das Vervielfäl­ti­gungsrecht (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlin­ie) unter Berück­sich­ti­gung des Grun­drechts auf Gle­ich­be­hand­lung (Art. 20 der EU-Grun­drechtechar­ta) auch dann erfüllt sein kön­nen, wenn nicht die Her­steller, Impor­teure und Händler der Druck­er oder der PCs, son­dern die Her­steller, Impor­teure und Händler eines anderen Geräts oder mehrerer ander­er Geräte ein­er zur Vor­nahme entsprechen­der Vervielfäl­ti­gun­gen geeigneten Gerätekette den gerecht­en Aus­gle­ich der Rechtsin­hab­er zu finanzieren haben. Der BGH hat bis­lang die Auf­fas­sung vertreten, es sei grund­sät­zlich nur das­jenige Gerät ein­er solchen Funk­tion­sein­heit nach § 54a Abs. 1 UrhG vergü­tungspflichtig, das am deut­lich­sten dazu bes­timmt ist, zusam­men mit den anderen Geräten wie ein Vervielfäl­ti­gungs­gerät einge­set­zt zu wer­den; in der aus Scan­ner, PC und Druck­er beste­hen­den Funk­tion­sein­heit sei dies der Scanner. 

Soweit Druck­er und PCs dem Grunde nach zu den vergü­tungspflichti­gen Vervielfäl­ti­gungs­geräten gehören soll­ten, stellen sich nach Auf­fas­sung des BGH im Zusam­men­hang mit der Bemes­sung der Höhe der Vergü­tung weit­ere Fra­gen zur Ausle­gung der Richtlin­ie. Ins­beson­dere stellt sich die Frage — so der BGH — ob die Mit­glied­staat­en auch dann für Ein­schränkun­gen des Vervielfäl­ti­gungsrechts einen im Sinne der Richtlin­ie gerecht­en Aus­gle­ich zugun­sten der Rechtsin­hab­er vorse­hen müssen oder dür­fen, wenn die Rechtsin­hab­er ein­er Vervielfäl­ti­gung ihrer Werke aus­drück­lich oder kon­klu­dent zuges­timmt haben. 

Nach der seit dem 1. Jan­u­ar 2008 gel­tenden Regelung, die in den in Rede ste­hen­den Fällen noch nicht anzuwen­den ist, beste­ht ein Vergü­tungsanspruch hin­sichtlich sämtlich­er Geräte­typen, die zur Vor­nahme von bes­timmten Vervielfäl­ti­gun­gen zum eige­nen Gebrauch benutzt wer­den (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergü­tungsanspruch hängt danach nicht mehr davon ab, dass die Geräte dazu bes­timmt sind, ein Werk “durch Ablich­tung eines Werk­stücks oder in einem Ver­fahren ver­gle­ich­bar­er Wirkung” zu vervielfältigen. 

Scheel-Pöt­zl emp­fahl, den Aus­gang zu beacht­en und bei ähn­lichen Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -

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