(Kiel) Der u.a. für das Urhe­ber­recht zuständi­ge I. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat dem Gericht­shof der Europäis­chen Union die Frage vorgelegt, ob der Betreiber ein­er Inter­net­seite eine Urhe­ber­rechtsver­let­zung bege­ht, wenn er urhe­ber­rechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Inter­net­seit­en öffentlich zugänglich sind, im Wege des “Fram­ing” in seine eigene Inter­net­seite einbindet.

Darauf ver­weist der Düs­sel­dor­fer Fachan­walt für Gewerblichen Rechtss­chutz und Infor­ma­tion­stech­nolo­gierecht Horst Leis, LL.M. von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 16.05.2013 zu seinem Beschluss vom sel­ben Tage — I ZR 46/12 — Die Realität.

Die Klägerin, die Wasser­fil­ter­sys­teme her­stellt und vertreibt, ließ zu Wer­bezweck­en einen etwa zwei Minuten lan­gen Film mit dem Titel “Die Real­ität” her­stellen, der sich mit der Wasserver­schmutzung befasst. Sie ist Inhab­erin der auss­chließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war — nach dem Vor­brin­gen der Klägerin ohne ihre Zus­tim­mung — auf der Video­plat­tform “YouTube” abrufbar.

Die bei­den Beklagten sind als selb­ständi­ge Han­delsvertreter für ein mit der Klägerin im Wet­tbe­werb ste­hen­des Unternehmen tätig. Sie unter­hal­ten jew­eils eigene Inter­net­seit­en, auf denen sie für die von ihnen ver­triebe­nen Pro­duk­te wer­ben. Im Som­mer 2010 ermöglicht­en sie den Besuch­ern ihrer Inter­net­seit­en, das von der Klägerin in Auf­trag gegebene Video im Wege des “Fram­ing” abzu­rufen. Bei einem Klick auf einen elek­tro­n­is­chen Ver­weis wurde der Film vom Serv­er der Video­plat­tform “YouTube” abgerufen und in einem auf den Web­seit­en der Beklagten erscheinen­den Rah­men (“Frame”) abgespielt.

Die Klägerin ist der Auf­fas­sung, die Beklagten hät­ten das Video damit unberechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Sie hat die Beklagten daher auf Zahlung von Schadenser­satz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten antrags­gemäß zur Zahlung von Schadenser­satz in Höhe von je 1.000 € an die Klägerin verurteilt. Auf die Beru­fung der Beklagten hat das Beru­fungs­gericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru­fungs­gericht zuge­lasse­nen Revi­sion begehrt die Klägerin die Wieder­her­stel­lung des landgerichtlichen Urteils.

Das Beru­fungs­gericht hat zwar — so der Bun­des­gericht­shof — mit Recht angenom­men, dass die bloße Verknüp­fung eines auf ein­er frem­den Inter­net­seite bere­it­ge­hal­te­nen Werkes mit der eige­nen Inter­net­seite im Wege des “Fram­ing” grund­sät­zlich kein öffentlich­es Zugänglich­machen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhab­er der frem­den Inter­net­seite darüber entschei­det, ob das auf sein­er Inter­net­seite bere­it­ge­hal­tene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Eine solche Verknüp­fung kön­nte jedoch bei ein­er im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlin­ie 2001/29/EG zur Har­mon­isierung bes­timmter Aspek­te des Urhe­ber­rechts und der ver­wandten Schutzrechte in der Infor­ma­tion­s­ge­sellschaft gebote­nen richtlin­ienkon­for­men Ausle­gung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbe­nan­ntes Ver­w­er­tungsrecht der öffentlichen Wieder­gabe ver­let­zen. Der Bun­des­gericht­shof hat dem Gericht­shof der Europäis­chen Union daher die — auch unter Berück­sich­ti­gung der Recht­sprechung des Gericht­shofs nicht zweifels­frei zu beant­wor­tende — Frage vorgelegt, ob bei der hier in Rede ste­hen­den Ein­bet­tung eines auf ein­er frem­den Inter­net­seite öffentlich zugänglich gemacht­en frem­den Werkes in eine eigene Inter­net­seite eine öffentliche Wieder­gabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlin­ie 2001/29/EG vorliegt.

Leis emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

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Horst Leis LL.M.
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