(Kiel) Der unter anderem für das Reise- und Per­so­n­en­be­förderungsrecht zuständi­ge Xa-Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat am 18.02.2010 in der Revi­sion­ssache Stur­geon gegen Con­dor Flug­di­enst GmbH sowie in vier weit­eren ähn­lich gelagerten Stre­it­fällen das beklagte Luftverkehrsun­ternehmen zu Aus­gle­ich­szahlun­gen nach der Flug­gas­trechteverord­nung Nr. 261/2004 der Europäis­chen Gemein­schaft wegen eines erhe­blich ver­späteten Fluges verurteilt.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf ein Urteil des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 18.02.2010, Az.: Xa ZR 95/06.


Die Kläger bucht­en einen Char­ter­flug von Frank­furt nach Toron­to und zurück. Der Rück­flug ver­schob sich wegen tech­nis­ch­er Defek­te des vorge­se­henen Flugzeugs und erfol­gte erst am näch­sten Tag. Die Kläger kamen mit ein­er Ver­spä­tung von etwa 25 Stun­den in Frank­furt an. Sie haben die Flugge­sellschaft auf die Aus­gle­ich­szahlung von 600,– € pro Per­son verk­lagt, die in der Flug­gas­trechte-verord­nung für den Fall ein­er Annul­lierung des geplanten Fluges vorge­se­hen ist. Die Beklagte lehnte eine Aus­gle­ich­szahlung ab, weil es sich lediglich um eine Ver­spä­tung gehan­delt habe, die nach der Verord­nung nicht aus­gle­ich­spflichtig sei. Auch das Amts­gericht und das Beru­fungs­gericht haben mit dieser Begrün­dung die Aus­gle­ich­sansprüche der Kläger zurück­gewiesen. Hierge­gen richtet sich die vom Beru­fungs­gericht zuge­lassene Revi­sion der Kläger. 


Der Bun­des­gericht­shof hat­te mit Beschluss vom 17. Juli 2007 zunächst das Ver­fahren aus­ge­set­zt und dem Gericht­shof der Europäis­chen Gemein­schaften (EuGH) Fra­gen zur Ausle­gung der Flug­gas­trechteverord­nung vorgelegt (s. Pressemit­teilung Nr. 102/2007), über die der EuGH mit Urteil vom 19. Novem­ber 2009 (C‑402/07 und C‑432/07) befun­den hat. Dabei hat er u. a. entsch­ieden, die Art. 5, 6 und 7 der Verord­nung Nr. 261/2004 seien dahin auszule­gen, dass die Flug­gäste ver­späteter Flüge im Hin­blick auf die Anwen­dung des Aus­gle­ich­sanspruchs den Flug­gästen annul­liert­er Flüge gle­ichgestellt wer­den kön­nen und somit den in Art. 7 dieser Verord­nung vorge­se­henen Aus­gle­ich­sanspruch gel­tend machen kön­nen, wenn sie wegen eines ver­späteten Fluges einen Zeitver­lust von drei Stun­den oder mehr erlei­den, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stun­den nach der von dem Luft­fahrtun­ternehmen ursprünglich geplanten Ankun­ft­szeit erre­ichen, sofern die große Ver­spä­tung nicht auf außergewöhn­liche Umstände zurückgeht. 


Die Beklagte ist der Auf­fas­sung, dass der EuGH in seinem Urteil seine Ausle­gungskom­pe­tenz über­schrit­ten und sich in Wider­spruch zu den höher­rangi­gen Bes­tim­mungen des Übereinkom­mens zur Vere­in­heitlichung bes­timmter Vorschriften über die Beförderung im inter­na­tionalen Luftverkehr (Mon­treal­er Übereinkom­men) geset­zt habe. Vor ein­er abschließen­den Entschei­dung des Bun­des­gericht­shofs sei daher eine erneute Vor­lage des Rechtsstre­its an den Gericht­shof der Europäis­chen Union geboten.
Der Bun­des­gericht­shof sah dage­gen keine Ver­an­las­sung zu ein­er erneuten Vor­lage an den EuGH, betont Klarmann.


Das Urteil des EuGH wirft jeden­falls keine für den Stre­it­fall erhe­blichen neuen Ausle­gungs­fra­gen auf, die der Sen­at nicht ohne erneute Vor­lage beant­worten kann. Zweifel an der Gültigkeit der Flug­gas­trechteverord­nung beste­hen nicht, nach­dem der EuGH die Gültigkeit bei ein­er am Grund­satz der Gle­ich­be­hand­lung (Ver­gle­ich der Sit­u­a­tion von Flug­gästen ver­späteter Flüge mit der von Flug­gästen annul­liert­er Flüge) ori­en­tierten Ausle­gung aus­drück­lich bejaht hat und auch von der Vere­in­barkeit sein­er Ausle­gung mit dem Mon­treal­er Übereinkom­men aus­ge­gan­gen ist. 


Da die Beklagte keine außergewöhn­lichen Umstände vor­ge­tra­gen hat, die sie von der Verpflich­tung zur Aus­gle­ich­szahlung hät­ten befreien kön­nen, kon­nte der Bun­des­gericht­shof abschließend zugun­sten der Kläger entscheiden. 


Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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