(Kiel) Der u. a. für das Per­sön­lichkeit­srecht zuständi­ge VI. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass einem Angeklagten in einem Ter­ror­is­ten­prozess kein Anspruch auf Unter­las­sung der ihn iden­ti­fizieren­den Bild­berichter­stat­tung zusteht.

Darauf ver­weist die Ham­burg­er Fachan­wältin für Urhe­ber- und Medi­en­recht Karin Scheel-Pöt­zl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 7. Juni 2011 — VI ZR 108/10.

Die Beklagte ist Her­aus­ge­berin der “Bild”-Zeitung. Der Kläger wurde durch ein inzwis­chen recht­skräftiges Urteil des Ober­lan­des­gerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008 zusam­men mit zwei Mitangeklagten wegen Mit­glied­schaft in ein­er aus­ländis­chen ter­ror­is­tis­chen Vere­ini­gung in Tatein­heit mit ver­suchter Beteili­gung an einem Mord zu ein­er Frei­heitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monat­en verurteilt (Pressemit­teilung des Ober­lan­des­gerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008; BGH, Beschluss vom 22. Sep­tem­ber 2009 — 3 StR 203/09, Pressemit­teilung Nr. 203/2009). Er nimmt die Beklagte auf Unter­las­sung in Anspruch, weil in der Aus­gabe der Bild-Zeitung vom 16. Juli 2008 im Rah­men ein­er Berichter­stat­tung über die Urteilsverkün­dung unter der Über­schrift “Irak-Ter­ror­is­ten müssen für Atten­tat­s­plan ins Gefäng­nis!” ein Foto des Klägers veröf­fentlicht wurde, auf dem sein Gesicht zu erken­nen ist. 

Das Strafver­fahren hat­te einen geplanten Anschlag der Ter­ror­gruppe “Ansar al-Islam” auf den dama­li­gen irakischen Min­is­ter­präsi­den­ten Allawi zum Gegen­stand. Während der Hauptver­hand­lung vor dem Ober­lan­des­gericht Stuttgart waren Fernseh- und Bil­dauf­nah­men nach der sitzungspolizeilichen Anord­nung der Vor­sitzen­den nach § 176 Gerichtsver­fas­sungs­ge­setz (GVG) am Tag der Urteilsverkün­dung nur mit der Maß­gabe zuläs­sig, dass bei Abbil­dun­gen der Angeklagten deren Gesichter durch geeignete Maß­nah­men (pix­eln) unken­ntlich gemacht werden. 

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unter­lassen, das Foto ungepix­elt oder sein Antlitz in ander­er Weise unken­ntlich gemacht zu ver­bre­it­en. Die Beru­fung der Beklagten hat­te keinen Erfolg. 

Auf die Revi­sion der Beklagten hat der u. a. für das Per­sön­lichkeit­srecht zuständi­ge VI. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs entsch­ieden, so Scheel-Pöt­zl, dass dem Kläger kein Anspruch auf Unter­las­sung der ihn iden­ti­fizieren­den Bild­berichter­stat­tung zusteht. 

Die Zuläs­sigkeit ein­er Bild­veröf­fentlichung ist grund­sät­zlich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach dür­fen Bild­nisse ein­er Per­son grund­sät­zlich nur mit deren — hier nicht vor­liegen­den — Ein­willi­gung ver­bre­it­et wer­den (§ 22 Satz 1 KUG). Hier­von beste­ht allerd­ings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Aus­nahme, wenn es sich um Bild­nisse aus dem Bere­ich der Zeit­geschichte han­delt. Diese Aus­nahme gilt aber nicht für eine Ver­bre­itung, durch die berechtigte Inter­essen des Abge­bilde­ten ver­let­zt wer­den (§ 23 Abs. 2 KUG). 

Im Stre­it­fall han­delte es sich bei der aktuellen Berichter­stat­tung über die Urteilsverkün­dung um ein zeit­geschichtlich­es Ereig­nis im Sinne des § 23 Abs. 1 KUG, an dem ein erhe­blich­es Infor­ma­tion­sin­ter­esse der Öffentlichkeit bestand. Demge­genüber musste der Per­sön­lichkeitss­chutz des Klägers zurück­treten. Dem Umstand, dass der Kläger nur im Ver­trauen auf die sitzungspolizeiliche Anord­nung die Fotoauf­nah­men ermöglicht haben will, kommt nicht das vom Beru­fungs­gericht angenommene Gewicht zu. Es ist näm­lich zu berück­sichti­gen, dass nach dem Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG ungepix­elte Bil­dauf­nah­men auch ohne Ein­willi­gung des Klägers zuläs­sig gewe­sen wären und er let­ztlich durch sein Ver­hal­ten allen­falls Bil­dauf­nah­men hätte vere­it­eln kön­nen, die wegen des erhe­blichen Infor­ma­tion­sin­ter­ess­es der Öffentlichkeit grund­sät­zlich zuläs­sig waren. Das Per­sön­lichkeit­srecht ist auch im Rah­men der Sitzungspolizei nicht in weit­erem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist. 

Scheel-Pöt­zl emp­fahl, dies zu beacht­en und bei ähn­lichen Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -

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