(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat sich mit der Frage befasst, welch­er Maßstab anzule­gen ist, um zu beurteilen, ob eine Miet­woh­nung in schallschutztech­nis­ch­er Hin­sicht einen Man­gel aufweist.


Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 5. Juni 2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VIII ZR 287/12.


Der Kläger ist seit dem Jahr 1985 Mieter ein­er Woh­nung der Beklagten in Mannheim. Das Gebäude, in dem sich die Woh­nung befind­et und das im Eigen­tum der Beklagten ste­ht, war während des Zweit­en Weltkriegs beschädigt und im Jahr 1952 wieder aufge­baut worden.


Im Jahr 2003 ließ die Beklagte in der über der Woh­nung des Klägers gele­ge­nen Dachgeschoss­woh­nung Bauar­beit­en durch­führen, wodurch nun­mehr zwei Woh­nun­gen ent­standen. Auf ein­er Fläche von 21 m² wurde der Estrich ent­fer­nt und erneuert. Auf zwei anderen Flächen (von 96 m² und von 59 m²) wurde der Estrich lediglich abgeschlif­f­en und verspachtelt, um die Ver­legung eines neuen Boden­be­lags zu ermöglichen.
Der Kläger bean­standete im Jahr 2007 neben anderen Män­geln eine unzure­ichende Schal­lisolierung sein­er Woh­nung zu den Dachgeschoss­woh­nun­gen und zahlte in der Folge die Miete mit einem Min­derungsvor­be­halt von insoweit 20 %. Er ist der Ansicht, dass die Schal­lisolierung wed­er dem im Jahr 1952 noch dem im Jahr 2003 gel­tenden Stand der Tech­nik entspreche.


Der Kläger hat die Beklagte – wegen des nicht aus­re­ichen­den Schallschutzes — auf Rück­zahlung von 20 % der von ihm für den Zeitraum von Sep­tem­ber 2007 bis April 2009 gezahlten Brut­tomi­ete in Anspruch genom­men. Das Amts­gericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Beru­fung der Beklagten zurückgewiesen.
Die vom Beru­fungs­gericht zuge­lassene Revi­sion der Beklagten hat­te Erfolg, so Klarmann.


Der unter anderem für das Wohn­raum­mi­etrecht zuständi­ge VIII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat seine Recht­sprechung fort­ge­führt, wonach – bei Fehlen ein­er ver­traglichen Abrede — eine Miet­woh­nung in einem älteren Gebäude in schallschutztech­nis­ch­er Hin­sicht keinen Man­gel aufweist, sofern der Tritt- und der Luftschallschutz den zur Zeit der Errich­tung des Gebäudes gel­tenden DIN-Nor­men entsprechen (vgl. Sen­at­surteile vom 6. Okto­ber 2004 – VIII ZR 355/03, aaO; vom 17. Juni 2009 – VIII ZR 131/08, aaO Rn. 12). Der Umstand, dass die Beklagte den Estrich abgeschlif­f­en und verspachtelt und ihn auf 12 % der Gesamt­fläche ent­fer­nt und erneuert hat, recht­fer­tigt es nicht, auf die zur Zeit der Durch­führung dieser Arbeit­en gel­tenden DIN-Nor­men abzustellen. Denn diese Maß­nahme ist von der Inten­sität des Ein­griffs in die Gebäudesub­stanz her mit einem Neubau oder ein­er grundle­gen­den Verän­derung des Gebäudes nicht ver­gle­ich­bar. Der Mieter kann daher nicht erwarten, dass die Maß­nahme so aus­ge­führt wird, dass der Schallschutz anschließend den höheren Anforderun­gen der zur Zeit der Durch­führung der Arbeit­en gel­tenden DIN-Nor­men genügt. Der Tritt- und der Luftschallschutz der Woh­nung sind daher als aus­re­ichend und damit als ver­trags­gemäß zu bewerten.


Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

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