(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat soeben zwei Entschei­dun­gen zu der Frage getrof­fen, welchen Preis der Kunde in einem Son­derkun­den­ver­hält­nis für das ent­nommene Gas zu entricht­en hat, wenn die im Ver­trag enthal­tene Preisan­pas­sungsklausel unwirk­sam ist und der Kunde den Preis­er­höhun­gen über einen län­geren Zeitraum nicht wider­sprochen hat.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein” der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 14.03.2012 zu seinen Urteilen vom sel­ben Tage, Az.: VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11.

In dem Ver­fahren VIII ZR 113/11 macht der Kläger gegen die Beklagte, ein regionales Gasver­sorgung­sun­ternehmen, Rück­zahlungsansprüche gel­tend. Der Kläger bezog auf­grund eines im Jahr 1981 geschlosse­nen Son­derkun­den­ver­trages Gas von der Beklagten. Die Beklagte erhöhte in der Ver­gan­gen­heit wieder­holt die Arbeit­spreise, mit welchen der Gasver­brauch abgerech­net wird, auf der Grund­lage ein­er unwirk­samen Preisan­pas­sungsklausel. Der Kläger zahlte die geforderten erhöht­en Ent­gelte, ohne den Preis­er­höhun­gen zu wider­sprechen. Im Okto­ber 2008 wech­selte er zu einem anderen Gasan­bi­eter. Erst­mals im Feb­ru­ar 2009 wandte er sich gegen die von der Beklagten während der Ver­tragslaufzeit vorgenomme­nen Preis­er­höhun­gen und begehrte die Rück­zahlung der von Jan­u­ar 2006 bis Sep­tem­ber 2008 gezahlten Erhöhungs­be­träge auf der Basis des bei Ver­tragss­chluss im Jahre 1981 gel­tenden Arbeit­spreis­es. Das Amts­gericht hat die Klage abgewiesen, das Beru­fungs­gericht ihr über­wiegend stattgegeben.

In dem Ver­fahren VIII ZR 93/11 ver­langt die Klägerin, ein Gasver­sorgung­sun­ternehmen, von dem Beklagten, einem ehe­ma­li­gen Son­derkun­den, die Zahlung restlichen Ent­gelts für Gasliefer­un­gen im Zeitraum Jan­u­ar 2004 bis Feb­ru­ar 2008. Die Klägerin erhöhte seit Ver­trags­be­ginn im Jahre 1998 mehrfach den Arbeit­spreis auf der Grund­lage ein­er eben­falls unwirk­samen Preisan­pas­sungsklausel. Der Beklagte leis­tete bis Mitte 2005 die geforderten Abschlagszahlun­gen und wandte sich bis dahin auch nicht gegen die Jahresabrech­nun­gen. Im Juli 2005 erhob er erst­ma­lig Wider­spruch und berief sich auf die Unwirk­samkeit von Preis­er­höhun­gen. Danach behielt er erhe­bliche Rech­nungs­be­träge ein. Das Amts­gericht hat der Klage teil­weise stattgegeben, das Beru­fungs­gericht hat sie auf die Beru­fung des Beklagten hin abgewiesen und die Beru­fung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revi­sio­nen der Energiev­er­sorg­er hat­ten in bei­den Fällen Erfolg, so Klarmann.

Der VIII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass in bei­den Ver­fahren den jew­eili­gen Ansprüchen nicht, wie von den Beru­fungs­gericht­en angenom­men, die bei dem jew­eils viele Jahre zurück­liegen­den Ver­tragss­chluss vere­in­barten Arbeit­spreise zugrunde gelegt wer­den kön­nen. Vielmehr ist die durch die Unwirk­samkeit der Preisan­pas­sungsklausel in den Verträ­gen ent­standene Regelungslücke im Wege ein­er ergänzen­den Ver­tragsausle­gung gemäß §§ 133, 157 BGB in der Weise zu schließen, dass der Kunde die Unwirk­samkeit der­jeni­gen Preis­er­höhung, die zu einem den vere­in­barten Anfang­spreis über­steigen­den Preis führen, nicht gel­tend machen kann, wenn er sie nicht inner­halb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrech­nung, in der die Preis­er­höhung erst­mals berück­sichtigt wor­den ist, bean­standet hat. Denn eine der­ar­tige Regelung hät­ten die Parteien bei ein­er Abwä­gung ihrer Inter­essen redlicher­weise vere­in­bart, wenn sie bei Ver­tragss­chluss bedacht hät­ten, dass die Wirk­samkeit der ver­wen­de­ten Preisän­derungsklausel jeden­falls unsich­er war.

Der Sen­at hat die Ver­fahren an die Beru­fungs­gerichte zurück­ver­wiesen, damit die erforder­lichen Fest­stel­lun­gen dazu getrof­fen wer­den kön­nen, wann den Kun­den die einzel­nen Jahresabrech­nun­gen zuge­gan­gen sind und gegen welche Preis­er­höhun­gen die jew­eili­gen Wider­sprüche daher noch rechtzeit­ig vor Ablauf von drei Jahren erhoben wor­den sind.

Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

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