(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat sich in ein­er Entschei­dung mit der Frage befasst, ob das für die Zuläs­sigkeit ein­er Fest­stel­lungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforder­liche Fest­stel­lungsin­ter­esse auch dann vor­liegt, wenn eine ver­tragliche Pflichtver­let­zung bish­er noch nicht zu ein­er Rechtsgutsver­let­zung geführt hat und das Risiko des Ein­tritts eines kün­fti­gen Schadens infolge der Pflichtver­let­zung nur min­i­mal über dem all­ge­meinen Leben­srisiko liegt und daher sehr ger­ing ist.


Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 2.04.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VIII ZR 19/13.


Die Eltern der min­der­jähri­gen Kläger waren von 1998 bis 2008 Mieter ein­er Woh­nung der Beklagten. Der Fuß­bo­den der Woh­nung bestand bei Miet­be­ginn aus asbesthalti­gen Vinylplat­ten (sog. Flex­plat­ten). Nach­dem sich der nach Nutzungs­be­ginn von den Eltern der Kläger über den Flex­plat­ten ver­legte Tep­pich Mitte des Jahres 2005 im vorderen Teil des Flurs gelock­ert hat­te, ent­fer­nte der Vater der Kläger in diesem Bere­ich den Tep­pich und bemerk­te, dass die darunter befind­lichen Flex­plat­ten teil­weise gebrochen waren und offene Bruchkan­ten aufwiesen. Er informierte die Beklagte hierüber Ende Juli 2005, worauf die Beklagte ihre spätere Stre­i­thelferin mit dem Aus­tausch der beschädigten Flex­plat­ten beauf­tragte. Der Aus­tausch erfol­gte am 15. August 2005, während die Kläger in der Schule waren. Mitte Sep­tem­ber 2005 ver­legte der Vater der Kläger über den aus­ge­tauscht­en Flex­plat­ten einen neuen Tep­pich. Den Eltern der Kläger war im Jahr 2005 nicht bekan­nt, dass die Flex­plat­ten asbesthaltiges Mate­r­i­al enthiel­ten. Darüber wur­den sie erst im Juni 2006 informiert.


Die Kläger begehren die Fest­stel­lung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle materiellen und imma­teriellen Schä­den, die ihnen aus der Gesund­heits­ge­fährdung, die durch den Asbestkon­takt in den Mieträu­men bere­its ent­standen sind und/oder als Spät­fol­gen noch entste­hen wer­den, zu erset­zen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialver­sicherungsträger oder andere Dritte überge­gan­gen sind. Das Amts­gericht hat die Klage als zuläs­sig ange­se­hen, aber als unbe­grün­det abgewiesen. Auf die Beru­fung der Kläger hat das Landgericht der Klage stattgegeben.


Die vom Beru­fungs­gericht zuge­lassene Revi­sion, mit der die Beklagte ihr Klage­ab­weisungs­begehren weit­er­ver­fol­gt, hat­te Erfolg. Der unter anderem für das Wohn­raum­mi­etrecht zuständi­ge VIII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass die erhobene Fest­stel­lungsklage bere­its unzuläs­sig ist, weil es unter den beson­deren Umstän­den des Fall­es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforder­lichen Fest­stel­lungsin­ter­esse fehlt.
In seinem Urteil hat das Beru­fungs­gericht das Sachver­ständi­gengutacht­en eines bere­its vom Amts­gericht beauf­tragten Pro­fes­sors für Arbeits- und Sozialmedi­zin ver­w­ertet. Der Sachver­ständi­ge hat aus­ge­führt, dass das Risiko der Kläger, in Zukun­ft an einem Tumor zu erkranken, der auf die der Beklagten zurechen­baren Pflichtver­let­zun­gen zurück­zuführen ist, zwar min­i­mal über dem all­ge­meinen Leben­srisiko liege, jedoch auf­grund der anzunehmenden Expo­si­tion der Kläger mit Asbest­fasern, die im Niedrig­do­sis­bere­ich liege, als “sehr sehr ger­ing” anzuse­hen sei; mit ein­er Tumor­erkrankung sei “nicht zu rechnen”.


Der Bun­des­gericht­shof hat aus­ge­führt, dass angesichts dieser gutachter­lichen Äußerun­gen bei ver­ständi­ger Würdi­gung aus Sicht der Kläger kein Grund beste­ht, mit einem zukün­fti­gen Schaden zu rech­nen, so dass es an einem Fest­stel­lungsin­ter­esse der Kläger fehlt.


Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

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