(Kiel) Der für das Ver­sicherungsver­tragsrecht zuständi­ge IV. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat über die Berech­nung des Rück­kauf­swerts von Lebensver­sicherun­gen nach erfol­gter Kündi­gung entschieden.


Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt Matthias W. Kroll, LL.M., Leit­er des Fachauss­chuss­es „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 11.09.2013 zu seinen Urteilen vom sel­ben Tage, Az.: IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13.


In den zur Beurteilung anste­hen­den Fällen schlossen die kla­gen­den Ver­sicherungsnehmer jew­eils im Jahr 2004 Lebensver­sicherungsverträge, die sie 2009 kündigten. Die beklagten Ver­sicher­er rech­neten den von ihnen auf der Grund­lage der vere­in­barten All­ge­meinen Ver­sicherungs­be­din­gun­gen ermit­tel­ten Rück­kauf­swert ab und zahlten diesen aus. Die Kläger ver­lan­gen eine höhere Zahlung und berufen sich darauf, dass der Bun­des­gericht­shof mit seinem Urteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208; Pressemit­teilung Nr. 122/12) Klauseln, die vorse­hen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genan­nten Zillmerver­fahrens mit den ersten Beiträ­gen des Ver­sicherungsnehmers ver­rech­net wer­den, wegen unangemessen­er Benachteili­gung des Ver­sicherungsnehmers für unwirk­sam erachtet hat. Um der­ar­tige Klauseln han­delt es sich auch in den hier zu beurteilen­den Fällen.


Der Bun­des­gericht­shof hat­te in sein­er Entschei­dung vom 25. Juli 2012 nicht zu beurteilen, welche Rechts­fol­gen sich aus der materiellen Unwirk­samkeit dieser Klauseln für die Berech­nung des Rück­kauf­swerts bei vorzeit­iger Kündi­gung ergeben. Diese Frage hat er nun­mehr entsch­ieden. Danach ist die Ver­tragslücke, die durch die Unwirk­samkeit der Klauseln über die Berech­nung des Rück­kauf­swerts und der Ver­rech­nung der Abschlusskosten entste­ht, im Wege ergänzen­der Ver­tragsausle­gung dahin zu schließen, dass dem Ver­sicherungsnehmer für den Fall der vorzeit­i­gen Ver­trags­beendi­gung zunächst die ver­sproch­ene Leis­tung zuste­ht. Der vere­in­barte Betrag der beitrags­freien Ver­sicherungssumme und des Rück­kauf­swerts darf aber einen Min­dest­be­trag nicht unter­schre­it­en, der durch die Hälfte des mit den Rech­nungs­grund­la­gen der Prämienkalku­la­tion berech­neten ungezillmerten Deck­ungskap­i­tals bes­timmt wird. Der Bun­des­gericht­shof hat insoweit seine Recht­sprechung zur Berech­nung des Rück­kauf­swerts bei wegen Intrans­parenz unwirk­samen Klauseln aus der Tar­if­gen­er­a­tion 1994 – 2001 (Urteil vom 12. Okto­ber 2005 – IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297) fort­ge­führt und auch auf die Berech­nung des Rück­kauf­swerts von bis Ende 2007 geschlosse­nen Verträ­gen erstreckt, bei denen die Klauseln über die Berech­nung des Rück­kauf­swerts und die Ver­rech­nung der Abschlusskosten wegen unangemessen­er Benachteili­gung des Ver­sicherungsnehmers unwirk­sam sind. Damit wer­den bei der Berech­nung des Rück­kauf­swerts alle bis Ende 2007 geschlosse­nen Verträge, denen die genan­nten unwirk­samen Klauseln zugrunde lagen, nach densel­ben Grund­sätzen behandelt.


Erst bei ab 2008 geschlosse­nen Verträ­gen ist für die Berech­nung des Rück­kauf­swerts die Regelung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG maßge­blich. Eine rück­wirk­ende Anwen­dung der Vorschrift auf vor dem 1. Jan­u­ar 2008 geschlossene Verträge kommt demge­genüber ausweis­lich des geset­zge­berischen Wil­lens nicht in Betracht.
Kroll riet, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen Recht­srat einzu­holen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezial­isierten Anwälte und Anwältin­nen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

 

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Matthias W. Kroll, LL.M.
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