(Kiel) Der für das Ver­sicherungsver­tragsrecht zuständi­ge IV. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass die beklagte Ver­sorgungsanstalt des Bun­des und der Län­der (VBL) zu Recht von an ihr beteiligten Arbeit­ge­bern soge­nan­nte Sanierungs­gelder gefordert hat.

Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt Matthias W. Kroll, LL.M., Leit­er des Fachauss­chuss­es „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht” der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 20. Juli 2011 zu seinen Urteilen vom 19. Juli 2011 — IV ZR 76/09, IV ZR 46/09 und IV ZR 68/09.

Die Beklagte hat nach dem Zweit­en Weltkrieg die Funk­tion der im Feb­ru­ar 1929 errichteten Zusatzver­sorgungsanstalt des Reichs und der Län­der (ZRL) über­nom­men. Sie hat die Auf­gabe, den Angestell­ten und Arbeit­ern der an ihr beteiligten Arbeit­ge­ber des öffentlichen Dien­stes im Wege pri­va­trechtlich­er Ver­sicherung eine zusät­zliche Alters‑, Erwerb­s­min­derungs- und Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung zu gewähren.

Mit Neu­fas­sung ihrer Satzung vom 22. Novem­ber 2002 hat die Beklagte ihr Zusatzver­sorgungssys­tem rück­wirk­end zum 31. Dezem­ber 2001 umgestellt. Den Sys­temwech­sel hat­ten die Tar­ifver­tragsparteien des öffentlichen Dien­stes im Tar­ifver­trag Alter­ver­sorgung vom 1. März 2002 (ATV) vere­in­bart. Damit wurde das frühere — auf dem Ver­sorgungstar­ifver­trag vom 4. Novem­ber 1966 (Ver­sorgungs-TV) beruhende — endge­halts­be­zo­gene Gesamtver­sorgungssys­tem aufgegeben und durch ein auf einem Punk­te­mod­ell beruhen­des Betrieb­srenten­sys­tem ersetzt.

Im Abrech­nungsver­band West, dem die Klägerin ange­hört, wer­den die Aufwen­dun­gen der Beklagten seit 1967 über ein mod­i­fiziertes Abschnitts­deck­ungsver­fahren (Umlagev­er­fahren) finanziert. Der Umlage­satz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deck­ungsab­schnitts zu entrich­t­ende Umlage zusam­men mit den übri­gen zu erwartenden Ein­nah­men und dem ver­füg­baren Ver­mö­gen der Beklagten für die Aus­gaben während des Deck­ungsab­schnitts sowie der darauf fol­gen­den sechs Monate aus­re­icht. Nach § 65 VBLS n.F. erhebt die Beklagte im Abrech­nungsver­band West ab dem 1. Jan­u­ar 2002 neben Umla­gen pauschale Sanierungs­gelder zur Deck­ung eines zusät­zlichen Finanzierungs­be­darfs. Die Ein­führung des Sanierungs­geldes geht auf den Tar­ifver­trag Altersvor­sorge­plan 2001 vom 13. Novem­ber 2001 (AVP) und den ATV zurück.

Die Kläger entrichteten jew­eils auf Anforderung der Beklagten für die Jahre 2002 und 2003 Sanierungs­gelder und fordern diese Beträge mit der Begrün­dung zurück, es fehle an ein­er wirk­samen Rechts­grund­lage für die Erhe­bung der Sanierungs­gelder. Sie meinen, die Beklagte sei als Anstalt des öffentlichen Rechts unter Mis­sach­tung des Geset­zesvor­be­halts und daher nicht wirk­sam errichtet wor­den. Bere­its deshalb sei § 65 VBLS n.F. rechtswidrig und könne keine Grund­lage für die Anforderung der Sanierungs­gelder darstellen. Weit­er­hin bean­standen die Kläger, dass die Vor­gaben im AVP und im ATV in § 65 VBLS n.F. nicht inhalts­gle­ich umge­set­zt wor­den seien und die Berech­nung der Sanierungs­gelder fehler­haft sei. Ohne­hin kön­nten in der Satzung der Beklagten über­nommene Vere­in­barun­gen der Tar­ifver­tragsparteien für sie als son­stige, nicht tar­ifge­bun­dene Beteiligte nicht maßge­blich sein.

Die Vorin­stanzen haben die Kla­gen abgewiesen. Die Revi­sio­nen der Kläger hat­ten keinen Erfolg, so Kroll.

§ 65 VBLS ist nicht man­gels rechtlich­er Exis­tenz der Beklagten rechtswidrig. Diese ist zwar nicht durch ein Gesetz oder auf­grund eines Geset­zes gegrün­det wor­den. Sie ist gle­ich­wohl als rechts­fähige Anstalt des öffentlichen Rechts exis­tent, weil sie die vor Inkraft­treten des Grundge­set­zes wirk­sam errichtete ZRL fort­führt. Im Übri­gen hat das Beru­fungs­gericht zu Recht die Beklagte unab­hängig von etwaigen Grün­dungsmän­geln entsprechend der Lehre vom fehler­haften Ver­band als exis­tent ange­se­hen. Danach ist eine fehler­haft errichtete juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts als wirk­sam ent­standen zu behan­deln, sobald sie — wie die Beklagte — im Rechtsverkehr aufge­treten und damit in Vol­lzug geset­zt wor­den ist.

Durch die in § 65 VBLS enthal­te­nen Regelun­gen über Sanierungs­gelder wer­den beteiligte Arbeit­ge­ber nicht i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt. § 65 VBLS ist ein­er Inhalt­skon­trolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weit­ge­hend ent­zo­gen, weil er auf ein­er — im ATV und im AVP getrof­fe­nen — maßgeben­den Grun­dentschei­dung der Tar­ifver­tragsparteien basiert. Diese wirkt sich auch auf das Ver­sicherungsver­hält­nis zwis­chen der Beklagten und den nicht tar­ifge­bun­de­nen son­sti­gen Beteiligten aus, die über ihre Beteili­gungsvere­in­barun­gen an das Satzungsrecht der Beklagten gebun­den sind und dessen Über­lagerung durch das Tar­ifver­tragsrecht hin­nehmen müssen. Bei der Umset­zung und inhaltlichen Aus­gestal­tung von Grun­dentschei­dun­gen genießt der Satzungs­ge­ber eine weit­ge­hende Gestal­tungs­frei­heit, die die Gerichte grund­sät­zlich zu respek­tieren haben. Der gle­ich­wohl gebote­nen ver­fas­sungsrechtlichen Über­prü­fung hält § 65 VBLS stand. Die Verteilung und Berech­nung der Sanierungs­gelder ver­stößt nicht gegen den Gle­ich­heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch die aus dem Rechtsstaat­sprinzip fol­gen­den Grund­sätze des Ver­trauenss­chutzes und der Ver­hält­nis­mäßigkeit sind gewahrt. Schließlich wider­spricht die Erhe­bung von Sanierungs­geldern nicht dem Gemein­schaft­srecht, ins­beson­dere nicht den Regeln der Wet­tbe­werb­s­frei­heit nach Art. 101, 102 AEUV. Diese gel­ten nur für Unternehmen, nicht aber für Sozialver­sicherungssys­teme, die — wie die Beklagte — nach dem Grund­satz der Sol­i­dar­ität im Rah­men ein­er Umlage­fi­nanzierung aufge­baut sind und nicht über eine hin­re­ichende Autonomie verfügen.

Kroll riet, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen Recht­srat einzu­holen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezial­isierten Anwälte und Anwältin­nen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insur­ance Law
Fachan­walt für Arbeitsrecht/Fachanwalt für Ver­sicherungsrecht
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