(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat soeben in einem Urteil zur Haf­tung des Net­z­be­treibers für Überspan­nungss­chä­den beim Ver­brauch­er Stel­lung genommen.


Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 24.02.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VI ZR 144/13.


In dem Fall macht der Kläger gegen die Beklagte Schadenser­satz wegen eines Überspan­nungss­chadens gel­tend. Die Beklagte ist Betreiberin eines kom­mu­nalen Strom­net­zes und stellt dieses den Strompro­duzen­ten (Ein­speis­ern) und Abnehmern zur Ver­fü­gung. Dazu nimmt sie auch Trans­for­ma­tio­nen auf eine andere Span­nungsebene (Nieder­span­nung ca. 230 Volt) vor.


Nach ein­er Störung der Stromver­sorgung in dem Wohn­vier­tel des Klägers trat nach einem Stro­maus­fall in seinem Haus­netz eine Überspan­nung auf, durch die mehrere Elek­trogeräte und die Heizung beschädigt wur­den. Die Ursache für die Überspan­nung lag in der Unter­brechung von zwei soge­nan­nten PEN-Leit­ern ( PEN = pro­tec­tive earth neu­tral) in der Nähe des Haus­es des Klägers, über die sein Haus mit der Erdungsan­lage ver­bun­den war.


Das Amts­gericht hat die auf Ersatz des ent­stande­nen Schadens gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Beru­fung des Klägers hat das Landgericht der Klage abzüglich der Selb­st­beteili­gung von 500 € gemäß § 11 des Pro­duk­thaf­tungs­ge­set­zes (Prod­HaftG) stattgegeben. Der unter anderem für Rechtsstre­it­igkeit­en über Ansprüche aus dem Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz zuständi­ge VI. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat die vom Landgericht zuge­lassene Revi­sion der Beklagten zurückgewiesen.


Die Beklagte haftet auf­grund der ver­schulden­sun­ab­hängi­gen (Gefährdungs-) Haf­tung nach § 1 Abs. 1 Prod­HaftG. Gemäß § 2 Prod­HaftG ist neben beweglichen Sachen auch Elek­triz­ität ein Pro­dukt im Sinne dieses Geset­zes. Die Elek­triz­ität wies auf­grund der Überspan­nung einen Fehler gemäß § 3 Abs. 1 Prod­HaftG auf, der die Schä­den an den Elek­trogeräten und der Heizung, also an üblichen Ver­brauchs­geräten des Klägers, verur­sacht hat. Mit solchen über­mäßi­gen Span­nungss­chwankun­gen muss der Abnehmer nicht rech­nen. Die beklagte Net­z­be­treiberin ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Prod­HaftG auch als Her­stel­lerin des fehler­haften Pro­duk­ts Elek­triz­ität anzuse­hen. Dies ergibt sich daraus, dass sie Trans­for­ma­tio­nen auf eine andere Span­nungsebene, näm­lich die soge­nan­nte Nieder­span­nung für die Net­zan­schlüsse von Let­ztver­brauch­ern, vorn­immt. In diesem Fall wird die Eigen­schaft des Pro­duk­ts Elek­triz­ität durch den Betreiber des Strom­net­zes in entschei­den­der Weise verän­dert, weil es nur nach der Trans­for­ma­tion für den Let­ztver­brauch­er mit den üblichen Ver­brauchs­geräten nutzbar ist. Ein Fehler des Pro­duk­ts lag auch zu dem Zeit­punkt vor, als es in den Verkehr gebracht wurde (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Prod­HaftG), weil ein Inverkehrbrin­gen des Pro­duk­ts Elek­triz­ität erst mit der Liefer­ung des Net­z­be­treibers über den Net­zan­schluss an den Anschlussnutzer erfolgt.


Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

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