(Kiel) Der unter anderem für das Wet­tbe­werb­srecht zuständi­ge I. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass es wed­er irreführend ist noch einen Ver­stoß gegen den Grund­satz der Meis­ter­präsenz nach der Handw­erk­sor­d­nung darstellt, wenn der Meis­ter in einem Hörg­eräteakustik-Unternehmen nicht ständig anwe­send, son­dern noch für einen zweit­en Betrieb in ein­er benach­barten Stadt zuständig ist.

 

Darauf ver­weist der Frank­furter Recht­san­walt und Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz Dr. Jan Felix Ise­le von der Kan­zlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 17.07.2013 zu seinem Urteil vom gle­ichen Tage, Az.: I ZR 222/11.


Bei­de Parteien sind auf dem Gebi­et der Hörg­eräteakustik tätig, bei dem es sich nach der Handw­erk­sor­d­nung um ein zulas­sungspflichtiges Handw­erk han­delt. Die Beklagte betreibt ein Geschäft in Dillin­gen an der Donau, die Klägerin im 26 km ent­fer­n­ten Günzburg, wo auch eine Schwest­erge­sellschaft der Beklagten tätig ist. Die Beklagte beschäftigt in Dillin­gen einen Hörg­eräteakustik-Meis­ter als Betrieb­sleit­er, der gle­ichzeit­ig Betrieb­sleit­er im Günzburg­er Geschäft des Schwesterun­ternehmens tätig ist. Nach Ansicht der Klägerin ist die Ein­set­zung eines gemein­samen Betrieb­sleit­ers für die bei­den Betriebe wegen Ver­stoßes gegen die Handw­erk­sor­d­nung und wegen Irreführung der Kund­schaft unzuläs­sig. Sie nimmt die Beklagte daher auf Unter­las­sung und Ersatz von Abmahn- sowie Detek­teikosten in Anspruch.


Das Landgericht Augs­burg und das Ober­lan­des­gericht München haben die Klage als begrün­det ange­se­hen, wobei das Ober­lan­des­gericht auf die Irreführung der Ver­brauch­er abgestellt hat und die Frage eines Ver­stoßes gegen die Handw­erk­sor­d­nung offen­ge­lassen hat. Der Bun­des­gericht­shof hat diese Entschei­dun­gen aufge­hoben und die Klage abgewiesen, so Dr. Isele.


Eine Irreführung schei­det — so der Bun­des­gericht­shof — im Stre­it­fall aus: Zwar ver­mit­telt ein Unternehmen, das eine Dien­stleis­tung anbi­etet, dem Ver­brauch­er grund­sät­zlich den Ein­druck, dass die Dien­stleis­tun­gen in seinem Geschäft­slokal während der Geschäft­szeit­en für Kun­den unmit­tel­bar erbracht wer­den kön­nen. Die Ver­brauch­er stellen aber auch die Art der von ihnen nachge­fragten Dien­stleis­tung sowie die Üblichkeit­en im Geschäftsverkehr in Rech­nung. Sie berück­sichtigten daher, dass es in bes­timmten Bere­ichen und ins­beson­dere dort, wo die Erbringung der Dien­stleis­tung in Form ein­er Beratung oder Behand­lung län­gere Zeit in Anspruch nimmt, häu­fig üblich ist, dass eine solche Beratung oder Behand­lung auch dann, wenn das Geschäft­slokal geöffnet ist, nur nach vorheriger Ter­min­vere­in­barung erfol­gt. Sie wer­den daher nicht irrege­führt, wenn die durch einen Meis­ter vorzunehmenden Unter­suchun­gen im Betrieb der Beklagten in Dillin­gen nur nach Ter­minab­sprache ange­boten werden.


Auch einen Ver­stoß gegen die Bes­tim­mungen der Handw­erk­sor­d­nung hat der Bun­des­gericht­shof verneint. Allerd­ings ist bei Gesund­heit­shandw­erken, von engen Aus­nah­me­fällen abge­se­hen, für eine Betrieb­sstätte ständi­ge Meis­ter­präsenz zu ver­lan­gen. Daraus fol­gt aber nicht, dass der Betreiber eines Hörg­eräteakustik-Unternehmens sein Laden­lokal nicht offen­hal­ten darf, wenn der Meis­ter im Geschäft­slokal nicht anwe­send ist. In dieser Zeit kön­nen etwa Ter­mine mit ins Laden­lokal kom­menden Kun­den vere­in­bart, Ersatz- und Ver­schleißteile wie etwa Bat­te­rien für Hörg­eräte abgegeben und ähn­liche Leis­tun­gen erbracht wer­den, die keine Anwe­sen­heit eines Meis­ters erfordern. Unzuläs­sig wäre es zwar, wenn ein Meis­ter nur ganz gele­gentlich in dem Betrieb zur Ver­fü­gung stünde, etwa weil er eine Vielzahl von Betrieben oder weit voneinan­der ent­fer­nt liegende Betriebe zu betreuen hätte. So ver­hält es sich im Stre­it­fall aber nicht. Nach den getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen war der Hörg­eräteakustik-Meis­ter jeden Tag zur Hälfte im Betrieb der Beklagten in Dillin­gen und im Übri­gen im Betrieb der Schwest­erge­sellschaft in Günzburg tätig und dort ohne weit­eres erreichbar.


Recht­san­walt Dr. Ise­le emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.


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