(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat sich soeben in einem Urteil mit der Min­derung des Reisepreis­es bei ein­er Kreuz­fahrt und zur erhe­blichen Beein­träch­ti­gung der Reise beschäftigt.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein” der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 14. Mai 2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. X ZR 15/11.

Die Beklagte ver­anstal­tete eine 14tägige Kreuz­fahrt “Som­mer in Grön­land”, an der Kun­den des Klägers, der ein Touris­tikun­ternehmen betreibt, teil­nah­men. Während der Kreuz­fahrt kam es zu Abwe­ichun­gen von der ursprünglichen Reise­pla­nung, z.B. wur­den andere Fahrtrouten gewählt als vorge­se­hen, geplante Landgänge ent­fie­len oder waren erhe­blich verkürzt. Da das Schiff ver­schmutztes Bunkeröl aufgenom­men hat­te, wodurch die Maschi­nen­leis­tung her­abge­set­zt wurde, ent­fie­len zudem die vorge­se­henen Besuche der Färöer und der Orkney-Inseln. Mehrere Reisende brachen in Reyk­javik die Kreuz­fahrt ab und reis­ten ander­weit­ig zurück; die übri­gen Reisenden ver­bracht­en die nach­fol­gen­den Tage bis zur Ankun­ft in Kiel auf See. Die Beklagte erstat­tete 40 % des Reisepreises.

Der Kläger macht aus abge­treten­em Recht sein­er Kun­den u.a. eine Min­derung nach § 651d BGB von weit­eren 40 % des gezahlten Reisepreis­es, Kosten, die einzel­nen Reisenden durch Kündi­gung gemäß § 651e Abs. 1 BGB und Abbruch der Reise ent­standen sind, und Entschädi­gung wegen nut­z­los aufgewen­de­ter Urlaub­szeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die hierge­gen gerichtete Beru­fung hat das Ober­lan­des­gericht zurück­gewiesen. Es hat angenom­men, die Reise sei zwar man­gel­haft im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB gewe­sen, die Män­gel seien aber durch die geleis­teten Zahlun­gen abge­golten. Eine objek­tiv erhe­bliche Beein­träch­ti­gung der gesamten Reise, die diese als Ganzes entwertet hätte, liege nicht vor, so dass auch Schadenser­satzansprüche und Ansprüche wegen ver­tan­er Urlaub­szeit nicht gegeben seien.

Der für das Reise- und Per­so­n­en­be­förderungsrecht zuständi­ge X. Zivilse­n­at hat die Entschei­dung des Beru­fungs­gerichts aufge­hoben und die Sache zur erneuten Ver­hand­lung und Entschei­dung an die Vorin­stanz zurück­ver­wiesen, so Klarmann.

Das Beru­fungs­gericht hat die Gesam­tum­stände, die die Reise­leis­tung beein­trächtigt haben, unzure­ichend berück­sichtigt und zu Unrecht entschei­dend darauf abgestellt, der grundle­gende Charak­ter der Reise als “Grön­land-Kreuz­fahrt” sei nicht in Frage gestellt gewe­sen. Dabei ist der Ver­lauf des zweit­en Teils der Reise, bei dem der Aufen­thalt in Reyk­javik stark verkürzt wurde und die geplanten Besuche der Färöer und der Orkney-Inseln voll­ständig durch eine bloße ver­langsamte Rück­reise erset­zt wur­den, nicht hin­re­ichend berück­sichtigt. Das Beru­fungs­gericht muss daher die Quote, um die der Reisepreis zu min­dern ist, erneut prüfen.

Schon damit fehlt auch der Ver­sa­gung eines Kündi­gungsrechts und eines Anspruchs auf eine angemessene Entschädi­gung wegen nut­z­los aufgewen­de­ter Urlaub­szeit die Grund­lage. Im Übri­gen set­zen sowohl das Kündi­gungsrecht als auch der Entschädi­gungsanspruch eine erhe­bliche Beein­träch­ti­gung der Reise voraus. Ob diese Erhe­blichkeitss­chwelle über­schrit­ten ist, ist auf­grund ein­er Gesamt­be­w­er­tung der Män­gel der Reise­leis­tung zu beurteilen, für die die Min­derungsquote nur einen Anhalt bietet.

Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

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