(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat am 13. April 2011 eine Entschei­dung zu Nebenkosten­nach­forderun­gen in der Insol­venz des Mieters von Wohn­raum getroffen.

In dem Fall, so der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­des­gericht­shofs (BGH) 13. April 2011 – VIII ZR 295/10, ist die Beklagte Mieterin ein­er Woh­nung der Klägerin in Sin­delfin­gen. Im April 2008 wurde über das Ver­mö­gen der Beklagten das Insol­ven­zver­fahren eröffnet. Der vom Insol­ven­zgericht bestellte Treuhän­der erk­lärte im Mai 2008 gegenüber der Klägerin unter Ver­weis auf § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, dass Ansprüche aus dem Mietver­hält­nis nicht mehr im Insol­ven­zver­fahren bedi­ent wer­den kön­nten. Mit Schreiben vom 3. Novem­ber 2008 erteilte die Klägerin der Beklagten die Betrieb­skostenabrech­nung für das Jahr 2007, die mit ein­er Nach­forderung von 182,37 € endet. Die Klägerin hat mit ihrer Klage unter anderem die Zahlung der Nebenkosten­nach­forderung begehrt. Das Amts­gericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Landgericht hat die Beru­fung der Beklagten zurück­gewiesen. Das Insol­ven­zver­fahren wurde im März 2009 aufgehoben. 

Die gegen die Verurteilung gerichtete Revi­sion der Beklagten hat­te keinen Erfolg, betont Klarmann. 

Der unter anderem für das Wohn­raum­mi­etrecht zuständi­ge VIII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass der Anspruch auf Zahlung der Nebenkosten­nach­forderung für einen vor der Insol­ven­z­eröff­nung liegen­den Zeitraum eine Insol­ven­z­forderung darstellt, auch wenn die Nebenkostenabrech­nung im Zeit­punkt der Insol­ven­z­eröff­nung noch nicht erstellt war. Dies gilt auch im Falle ein­er vom Treuhän­der vor der Erstel­lung der Nebenkostenabrech­nung abgegebe­nen Erk­lärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO. Sie bewirkt nicht, dass eine Nebenkosten­nach­forderung für einen vor der Insol­ven­z­eröff­nung abgeschlosse­nen Abrech­nungszeitraum ihren Charak­ter als Insol­ven­z­forderung ver­liert. Die Forderung kann daher während des laufend­en Insol­ven­zver­fahrens nicht gegen den Mieter per­sön­lich gel­tend gemacht, son­dern muss – ggf. nach entsprechen­der Schätzung – zur Insol­ven­zta­belle angemeldet wer­den. Da das Insol­ven­zver­fahren vor­liegend inzwis­chen aufge­hoben wor­den ist, kann die Klägerin ihre Forderung wieder gegen die Beklagte per­sön­lich gel­tend machen. 

Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

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