(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat sich in ein­er Entschei­dung mit der Frage befasst, unter welchen Voraus­set­zun­gen ein Mieter Schadenser­satz für die Erneuerung ein­er Schließan­lage schuldet, wenn er einen zu sein­er Woh­nung gehören­den Schlüs­sel bei Auszug nicht zurückgibt.


Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 5.03.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VIII ZR 205/13.


Der Beklagte mietete ab dem 1. März 2010 eine Eigen­tumswoh­nung des Klägers. In dem von den Parteien unterze­ich­neten Über­gabe­pro­tokoll ist ver­merkt, dass dem Beklagten zwei Woh­nungss­chlüs­sel übergeben wur­den. Das Mietver­hält­nis endete ein­vernehm­lich am 31. Mai 2010. Der Beklagte gab nur einen Woh­nungss­chlüs­sel zurück. Nach­dem der Kläger die Hausver­wal­tung der Woh­nung­seigen­tümerge­mein­schaft darüber informiert hat­te, dass der Beklagte den Verbleib des zweit­en Schlüs­sels nicht dar­legen könne, ver­langte diese mit Schreiben vom 21. Juli 2010 vom Kläger die Zahlung eines Kosten­vorschuss­es in Höhe von 1.468 € für den aus Sicher­heits­grün­den für notwendig erachteten Aus­tausch der Schließan­lage. Sie kündigte an, den Aus­tausch der Schließan­lage nach Zahlung­sein­gang zu beauf­tra­gen. Der Kläger hat den ver­langten Betrag nicht gezahlt; die Schließan­lage wurde bis heute nicht ausgetauscht.


Der Kläger begehrt vom Beklagten unter Abzug von dessen Mietkau­tion­sguthaben Zahlung von zulet­zt 1.367,32 € neb­st Zin­sen an die Woh­nung­seigen­tümerge­mein­schaft. Das Amts­gericht hat der Klage in Höhe von 968 € neb­st Zin­sen stattgegeben. Das Landgericht hat die Beru­fung des Beklagten zurück­gewiesen und aus­ge­führt, der Beklagte habe wegen des fehlen­den Schlüs­sels seine Obhuts- und Rück­gabepflicht ver­let­zt, die sich auf den Schlüs­sel als mitver­mi­etetes Zube­hör erstreckt habe. Dem Kläger sei durch die Inanspruch­nahme seit­ens der Woh­nung­seigen­tümerge­mein­schaft ein Schaden ent­standen, der die Kosten der Erneuerung der Schließan­lage umfasse, weil diese auf­grund beste­hen­der Miss­brauchs­ge­fahr in ihrer Funk­tion beein­trächtigt sei. Es komme aber nicht darauf an, ob die Schließan­lage bere­its aus­gewech­selt wor­den oder dies auch nur beab­sichtigt sei. Denn gemäß § 249 Abs. 2 BGB könne der Gläu­biger bei Beschädi­gung ein­er Sache Schadenser­satz in Geld ver­lan­gen und sei in dessen Ver­wen­dung frei. Dies gelte auch bei Beschädi­gung ein­er Sachge­samtheit wie ein­er Schließanlage.


Die vom Beru­fungs­gericht zuge­lassene Revi­sion des Beklagten hat­te Erfolg, so Klarmann.


Der unter anderem für das Wohn­raum­mi­etrecht zuständi­ge VIII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass die Schadenser­satzpflicht des Mieters, der einen zu ein­er Schließan­lage gehören­den Schlüs­sel ver­loren hat, auch die Kosten des Aus­tausches der Schließan­lage umfassen kann, wenn der Aus­tausch wegen beste­hen­der Miss­brauchs­ge­fahr aus Sicher­heits­grün­den erforder­lich ist. Ein Ver­mö­genss­chaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die Schließan­lage tat­säch­lich aus­ge­tauscht wor­den ist. Daran fehlt es hier.
Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

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