(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat am 27. Mai 2010 eine Klausel in den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen eines Ein­fam­i­lien­fer­tighau­san­bi­eters in Verträ­gen mit pri­vat­en Bauher­ren für wirk­sam erk­lärt, nach der der Bauherr verpflichtet ist, spätestens acht Wochen vor dem vorge­se­henen Baube­ginn eine unbe­fris­tete, selb­stschuld­ner­ische Bürgschaft eines Kred­itin­sti­tuts in Höhe der geschulde­ten Gesamtvergü­tung zur Absicherung aller sich aus dem Ver­trag ergeben­den Zahlungsverpflich­tun­gen des Bauher­rn vorzulegen.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das am 27.05.2010  veröf­fentlichte Urteil des Bun­des­gericht­shofs (BGH) — VII ZR 165/09.

Die Klage eines Ver­brauch­er­schutzvere­ins gegen den Fer­tighau­san­bi­eter auf Unter­las­sung der Ver­wen­dung dieser Klausel hat­te keinen Erfolg. Der Bun­des­gericht­shof hat die Revi­sion gegen das klage­ab­weisende Urteil des Ober­lan­des­gerichts zurückgewiesen. 


Der Bun­des­gericht­shof hat entsch­ieden, so Klar­mann, dass die Klausel bei ein­er umfassenden Würdi­gung der Inter­essen bei­der Parteien den Bauher­rn nicht unangemessen benachteiligt, § 307 BGB. Zwar werde der Bauherr mit den Kosten der Bürgschaft in Form der Aval­pro­vi­sion des Kred­itin­sti­tuts belastet. Das sei aber durch ein zumin­d­est gle­ich­w­er­tiges Inter­esse des Fer­tighau­san­bi­eters auf Absicherung sein­er Forderung gerecht­fer­tigt. Dieses ergebe sich aus dessen Vor­leis­tungspflicht in Verbindung mit der Tat­sache, dass es keine geset­zlichen Regelun­gen gebe, die sein Sicherungs­bedürf­nis aus­re­ichend erfüll­ten. Die Kosten­be­las­tung für den Bauher­rn falle im Rah­men der üblichen Finanzierungskosten nicht entschei­dend ins Gewicht. Die abzu­sich­ern­den Risiken seien dage­gen für den Fer­tighau­san­bi­eter nicht unwesentlich. 


Eine unangemessene Benachteili­gung sei auch nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB indiziert. Die Verpflich­tung zur Vor­lage ein­er Bürgschaft zur Absicherung aller sich aus dem Ver­trag ergebe­nen Zahlungsverpflich­tun­gen des Bauher­rn weiche nicht von der geset­zlichen Regelung des § 648 a BGB ab. Diese Vorschrift betr­e­ffe auss­chließlich ein Sicher­heitsver­lan­gen des Unternehmers nach Ver­tragss­chluss; aus ihr könne man nichts für die Zuläs­sigkeit ein­er Sicher­heit­en­vere­in­barung bei Ver­tragss­chluss entnehmen. 


Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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