(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat sich soeben in ein­er Entschei­dung mit der Frage befasst, in welch­er Frist kaufrechtliche Gewährleis­tungsansprüche aus der Liefer­ung man­gel­hafter Teile ein­er Pho­to­voltaikan­lage verjähren.


Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 9.10.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VIII ZR 318/12.


Im April 2004 kaufte die Klägerin von der Beklagten die Kom­po­nen­ten ein­er Pho­to­voltaikan­lage. Die Beklagte lieferte diese auf Anweisung der Klägerin im April 2004 direkt an einen Land­wirt aus, der sie sein­er­seits von der Klägerin gekauft hat­te. Er mon­tierte die Kom­po­nen­ten auf dem Dach sein­er Sche­une und nahm die Anlage zunächst störungs­frei in Betrieb. Im Win­ter 2005/2006 trat­en infolge von Blitzschlag und hoher Schnee­last Störun­gen an der Anlage auf, die der Land­wirt sein­er Gebäude­ver­sicherung meldete. Deren Sachver­ständi­ger stellte an eini­gen Pho­to­voltaik-Mod­ulen Sach­män­gel (soge­nan­nte “Delam­i­na­tio­nen”) fest, worüber die Klägerin die Beklagte im August 2006 informierte. Die Beklagte wies die Män­gel zurück. Im Rah­men eines von dem Land­wirt gegenüber der Klägerin ein­geleit­eten selb­ständi­gen Beweisver­fahrens, in dem die Klägerin der Beklagten im August 2007 den Stre­it verkün­dete, wurde ein weit­er­er Man­gel (lück­en­hafte Fron­tkon­tak­tierun­gen) fest­gestellt, wegen dem die Klägerin in einem anschließen­den Prozess gegenüber dem Land­wirt zum Schadenser­satz verurteilt wurde.


Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Freis­tel­lung von dieser Schadenser­satzverpflich­tung. Die Beklagte hat die Einrede der Ver­jährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage über­wiegend stattgegeben. Das Ober­lan­des­gericht hat die Beru­fung der Beklagten zurückgewiesen.


Die vom Bun­des­gericht­shof zuge­lassene Revi­sion der Beklagten hat­te Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständi­ge VIII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass die gel­tend gemacht­en Ansprüche nicht in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB), son­dern in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) ver­jähren. Die geliefer­ten Einzel­teile der Pho­to­voltaikan­lage wur­den nicht entsprechend ihrer üblichen Ver­wen­dungsweise für ein Bauw­erk ver­wen­det. Die auf dem Dach der Sche­une errichtete Pho­to­voltaikan­lage ist selb­st kein Bauw­erk im Sinne des Geset­zes. Bauw­erk ist allein die Sche­une, auf deren Dach die Anlage mon­tiert wurde. Für die Sche­une sind die Solar­mod­ule jedoch nicht ver­wen­det wor­den. Sie waren wed­er Gegen­stand von Erneuerungs- oder Umbauar­beit­en an der Sche­une, noch sind sie für deren Kon­struk­tion, Bestand, Erhal­tung oder Benutzbarkeit von Bedeu­tung. Vielmehr dient die Anlage eige­nen Zweck­en; denn sie soll Strom erzeu­gen und dem Käufer dadurch eine zusät­zliche Ein­nah­me­quelle (Ein­spei­sev­ergü­tung) ver­schaf­fen. Damit greift die von der Beklagten erhobene Ver­jährung­seinrede durch.


Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

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