(Kiel) Der unter anderem für das Wet­tbe­werb­srecht zuständi­ge I. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat am 14. April 2011 entsch­ieden, dass die näheren Angaben, die bei einem Ver­brauchs­güterkauf in der Garantieerk­lärung enthal­ten sein müssen, nicht notwendig schon in der Wer­bung mit der Garantie aufge­führt wer­den müssen.

Darauf ver­weist der Frank­furter Recht­san­walt und Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz Dr. Jan Felix Ise­le von der Kan­zlei DANCKELMANN UND KERST, Mit­glied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 19.04.2011, Az.: I ZR 133/09.

In dem Fall han­deln die Parteien mit Tin­ten­pa­tro­nen und Ton­erkar­tuschen für Com­pu­t­er­druck­er, die sie über das Inter­net im Wege des Ver­sand­han­dels vertreiben. Der Beklagte bot auf sein­er Inter­net­seite Druck­er­pa­tro­nen mit dem Ver­sprechen an, “3 Jahre Garantie” zu gewähren. Die Klägerin hat es als wet­tbe­werb­swidrig bean­standet, dass der Beklagte in der Wer­bung nicht angegeben hat, wie sich die Bedin­gun­gen des Ein­tritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umstän­den der Ver­brauch­er die Garantie in Anspruch nehmen kann. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Beru­fungs­gericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unter­lassen, mit Garantien zu wer­ben, ohne den Ver­brauch­er ord­nungs­gemäß auf seine geset­zlichen Rechte hinzuweisen. 

Der Bun­des­gericht­shof hat das Beru­fung­surteil aufge­hoben und das landgerichtliche Urteil wieder­hergestell, so Dr. Isele. 

Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine Garantieerk­lärung den Hin­weis auf die geset­zlichen Rechte des Ver­brauch­ers sowie darauf enthal­ten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt wer­den. Fern­er muss die Erk­lärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nen­nen, die für deren Gel­tend­machung erforder­lich sind. Unter eine Garantieerk­lärung fällt nur eine Wil­lenserk­lärung, die zum Abschluss eines Kaufver­trages oder eines eigen­ständi­gen Garantiev­er­trages führt, nicht dage­gen die Wer­bung, die den Ver­brauch­er lediglich zur Warenbestel­lung auf­fordert und in diesem Zusam­men­hang eine Garantie ankündigt, ohne sie bere­its rechtsverbindlich zu ver­sprechen. Die insoweit ein­deutige Bes­tim­mung des deutschen Rechts set­zt freilich nur die europäis­che Richtlin­ie 1999/44/EG über den Ver­brauchs­güterkauf um, die in diesem Zusam­men­hang — im Wort­laut mehrdeutig — davon spricht, dass “die Garantie” die fraglichen Infor­ma­tio­nen enthal­ten müsse. Der Bun­des­gericht­shof hat es indessen als unzweifel­haft ange­se­hen, dass auch damit lediglich die Garantieerk­lärung und nicht die Wer­bung mit der Garantie gemeint ist. 

Recht­san­walt Dr. Ise­le emp­fahl, diese Entschei­dung zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

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