(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat am 04.05.2011 eine Entschei­dung zur Zuläs­sigkeit ein­er Zahlungsklage auf zukün­ftige Leis­tung für den Fall getrof­fen, dass der Mieter in erhe­blichem Umfang sein­er Zahlungspflicht aus dem Mietver­hält­nis nicht nachgekom­men ist.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 146/10.

Die Beklagten sind Mieter ein­er Woh­nung der Kläger in Han­nover. Sie zahlten in den Monat­en Dezem­ber 2006, Okto­ber 2007 und Sep­tem­ber 2008 keine Miete. Die Rechtsvorgän­gerin der Kläger erk­lärte deswe­gen mit Schreiben vom 17. Novem­ber 2008 ohne vorherige Abmah­nung die außeror­dentliche Kündi­gung des Mietver­hält­niss­es. Mit der Klage haben die Kläger die Beklagten unter anderem auf Räu­mung der Woh­nung und zukün­ftige monatliche Zahlung ein­er Nutzungsentschädi­gung bis zur erfol­gten Räu­mung in Anspruch genom­men. In der Klageschrift wurde – gestützt unter anderem auf zwis­chen­zeitlich aufge­laufene Mietrück­stände für Dezem­ber 2008 und Jan­u­ar 2009 – erneut die außeror­dentliche Kündi­gung erk­lärt. Das Amts­gericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Beru­fung der Beklagten hat das Landgericht die Klage in Bezug auf die genan­nten Punk­te abgewiesen, im Hin­blick auf die zukün­ftige Zahlung als unzulässig. 

Die hierge­gen gerichtete Revi­sion der Kläger hat­te Erfolg, so Klarmann. 

Der unter anderem für das Wohn­raum­mi­etrecht zuständi­ge VIII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass den Klägern jeden­falls bei der in ihrer Klageschrift aus­ge­sproch­enen zweit­en Kündi­gung ein Kündi­gungsrecht nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b BGB zus­tand, da sich die Beklagten zu diesem Zeit­punkt mit der Miete für Dezem­ber 2008 und Jan­u­ar 2009 in Verzug befan­den. Es kann daher dahin­ste­hen, ob der Ver­mi­eter den Mieter bei länger zurück­liegen­den Mietrück­stän­den vor ein­er Kündi­gung aus­nahm­sweise abmah­nen muss. Der auf die zukün­ftige Leis­tung gerichtete Zahlungsantrag der Kläger ist zuläs­sig und begrün­det, weil angesichts der bere­its ent­stande­nen Mietrück­stände, die den Betrag von ein­er Monatsmi­ete mehrfach über­steigen, die Besorg­nis beste­ht, dass die Beklagten die berechtigten Forderun­gen der Kläger nicht erfüllen wer­den. Es ist nicht erforder­lich, dass der Schuld­ner die Forderung des Gläu­bigers ern­sthaft bestre­it­et oder die Zahlung­sun­fähigkeit des Schuld­ners feststeht. 

Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

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