(Kiel) Der unter anderem für das Wet­tbe­werb­srecht zuständi­ge I. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat über die Zuläs­sigkeit ein­er “Zeug­nisak­tion” eines Elek­tron­ik-Fach­mark­tes entsch­ieden.


Darauf ver­weist der Frank­furter Recht­san­walt und Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz Dr. Jan Felix Ise­le von der Kan­zlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 3.04.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. I ZR 96/13 – Zeugnisaktion.


Die Beklagte warb in ein­er Zeitungsanzeige mit ein­er Wer­beak­tion, bei der Schüler eine Kauf­preis­er­mäßi­gung von 2 € für jede Eins im Zeug­nis erhiel­ten. In der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass die Ermäßi­gung für alle von der Beklagten ange­bote­nen Waren­bere­iche gel­ten sollte. Der kla­gende Bun­desver­band der Ver­braucherzen­tralen hält diese Wer­bung für unlauter, da sie die ange­sproch­enen Schüler in unzuläs­siger Weise zum Kauf auf­fordere und deren geschäftliche Uner­fahren­heit ausnutze.


Das Landgericht hat den auf Unter­las­sung gerichteten Antrag abgewiesen. Die Beru­fung des Klägers hat­te keinen Erfolg. Nach Ansicht des Beru­fungs­gerichts enthält die Wer­bung zwar eine an Kinder gerichtete Auf­forderung zum Kauf. Sie ver­stoße aber nicht gegen die Ver­bot­snorm der Num­mer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, weil sich der all­ge­meine Kau­fap­pell nicht auf konkrete Pro­duk­te, son­dern auf das gesamte Sor­ti­ment der Beklagten beziehe. Die Wer­bung übe auch keinen unangemesse­nen unsach­lichen Ein­fluss auf die Entschei­dungs­frei­heit der ange­sproch­enen Schulkinder aus und nutze auch nicht deren geschäftliche Uner­fahren­heit aus. Mit der vom Beru­fungs­gericht zuge­lasse­nen Revi­sion erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten.


Der Bun­des­gericht­shof hat die Revi­sion des Klägers zurück­gewiesen. Er hat angenom­men, dass es an einem hin­re­ichen­den Pro­duk­t­bezug im Sinne von Num­mer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fehlt. Diese Bes­tim­mung set­zt voraus, dass ein auf bes­timmte Pro­duk­te gerichteter Kau­fap­pell vor­liegt. Eine all­ge­mein auf das gesamte Waren­sor­ti­ment bezo­gene Kau­fauf­forderung genügt nicht.


Der Bun­des­gericht­shof hat — wie das Beru­fungs­gericht — auch einen Wet­tbe­werb­sver­stoß gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG verneint. Bei der gebote­nen union­srecht­skon­for­men Ausle­gung dieser Vorschriften im Lichte von Art. 8 und 9 der Richtlin­ie 2005/29/EG über unlautere Geschäft­sprak­tiken kann wed­er ein unangemessen­er unsach­lich­er Ein­fluss auf die Entschei­dungs­frei­heit noch eine Aus­nutzung der Uner­fahren­heit der von der Wer­bung ange­sproch­enen Schulkinder angenom­men werden.


Recht­san­walt Dr. Ise­le emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.


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