(Kiel) Die deutschen Gerichte sind für eine Klage wegen Beein­träch­ti­gung des Per­sön­lichkeit­srechts durch einen im Inter­net abruf­baren Artikel inter­na­tion­al zuständig, wenn der Artikel deut­liche Bezüge nach Deutsch­land aufweist.

Darauf ver­weist der Düs­sel­dor­fer Fachan­walt für Infor­ma­tion­stech­nolo­gierecht Horst Leis, LL. M., von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 02.03.2010, Az.: VI ZR 23/09.


Der in Deutsch­land wohn­hafte Kläger nimmt die Ver­legerin der Tageszeitung “The New York Times” sowie den in New York ansäs­si­gen Autor eines am 12. Juni 2001 in den Inter­ne­tauftritt der Zeitung eingestell­ten und dort im “Online-Archiv” zum Abruf bere­it gehal­te­nen Artikels, durch den sich der Kläger in seinem all­ge­meinen Per­sön­lichkeit­srecht ver­let­zt sieht, auf Unter­las­sung in Anspruch. Bei­de Vorin­stanzen haben die inter­na­tionale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb als unzuläs­sig abgewiesen. 


Auf die Revi­sion des Klägers hat der u.a. für den Schutz des All­ge­meinen Per­sön­lichkeit­srechts zuständi­ge VI. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs die Urteile der Vorin­stanzen jedoch aufge­hoben, so Leis, und die Sache zur neuen Ver­hand­lung und Entschei­dung an das Beru­fungs­gericht zurückverwiesen. 


Die inter­na­tionale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gemäß § 32 ZPO gegeben. Nach § 32 ZPO ist für Kla­gen aus uner­laubten Hand­lun­gen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Hand­lung began­gen ist. Bege­hung­sort der delik­tis­chen Hand­lung ist dabei sowohl der Hand­lungs- als auch der Erfol­gsort. Der Erfol­gsort der vom Kläger behaupteten Per­sön­lichkeit­srechtsver­let­zung liegt in Deutsch­land, weil dort der Ein­griff in das geschützte Rechtsgut dro­ht. Der ange­grif­f­ene Artikel weist einen deut­lichen Inlands­bezug auf, der ein erhe­blich­es Inter­esse deutsch­er Inter­net­nutzer an sein­er Ken­nt­nis­nahme nahe legt. In dem ange­grif­f­e­nen Artikel wird der in Deutsch­land wohn­hafte Kläger namentlich genan­nt. Ihm wer­den unter Beru­fung auf Berichte europäis­ch­er Strafver­fol­gungs­be­hör­den Verbindun­gen zur rus­sis­chen Mafia nachge­sagt. Es wird behauptet, seine Fir­ma in Deutsch­land sei ausweis­lich der Berichte deutsch­er Strafver­fol­gungs­be­hör­den Teil eines Net­zw­erkes des inter­na­tionalen organ­isierten Ver­brechens und dem Kläger sei die Ein­reise in die USA unter­sagt. Bei dieser Sach­lage liegt es nahe, dass der Artikel im Inland zur Ken­nt­nis genom­men wurde oder wird. Bei der “New York Times” han­delt es sich um ein inter­na­tion­al anerkan­ntes Presseerzeug­nis, das einen weltweit­en Inter­essen­tenkreis ansprechen und erre­ichen will. Nach den Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­gerichts war und ist die Online-Aus­gabe der Zeitung auch in Deutsch­land abruf­bar. Deutsch­land ist im Reg­istrierungs­bere­ich des Online-Por­tals aus­drück­lich als “coun­try of res­i­dence” aufge­führt. Im Juni 2001 waren nach den Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­gerichts 14.484 Inter­net­nutzer reg­istri­ert, die Deutsch­land als Wohn­sitz angegeben hatten. 


Leis emp­fahl, das Urteil zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.


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