(Kiel) Der für das Gesellschaft­srecht zuständi­ge II. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat soeben in zwei par­al­le­len Ver­fahren entsch­ieden, dass ein GmbH-Gesellschafter, der gegenüber ein­er Bank der Gesellschaftss­chuld beige­treten ist, einem Mit­ge­sellschafter, an den die Bank ihre Forderung gegen die Gesellschaft abge­treten hat, auch dann per­sön­lich haftet, wenn die Anteile an der Gesellschaft später fast voll­ständig (hier: 99,94 %) auf den Mehrheits­ge­sellschafter übergehen. 


Fern­er wurde entsch­ieden, dass der haf­tende Gesellschafter bei entsprechen­der Satzungs­gestal­tung aus der Gesellschaft aus­geschlossen und sein Geschäft­san­teil einge­zo­gen wer­den kann, wenn deswe­gen die Zwangsvoll­streck­ung in seinen Geschäft­san­teil von dem Mit­ge­sellschafter betrieben wird und die son­sti­gen Voraus­set­zun­gen für diese Maß­nah­men gegeben sind, ins­beson­dere eine Abfind­ung ohne Ver­stoß gegen das Kap­i­taler­hal­tungs­ge­bot (§ 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 Gmb­HG) gezahlt wer­den kann.


Darauf ver­weist der Nürn­berg­er Fachan­walt für Erb‑, Steuer sowie Han­dels- und Gesellschaft­srecht Dr. Nor­bert  Giesel­er, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater-vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Urteile des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 5. April 2011 — II ZR 263/08 und II ZR 279/08.


In dem einen Ver­fahren (II ZR 279/08) geht es um die Haf­tung. Die bei­den Kläger und der Beklagte sind Gesellschafter ein­er GmbH, die Mitte der 90er Jahre ein Wohn- und Geschäft­szen­trum in Berlin errichtete. Für die Finanzierungs­dar­lehen der GmbH über­nah­men die Kläger, die damals mit zusam­men 26,6 % an der GmbH beteiligt waren, in Höhe von 1,52 Mio. DM die per­sön­liche Haf­tung und unter­war­fen sich der sofor­ti­gen Zwangsvoll­streck­ung in ihr gesamtes Ver­mö­gen. Durch eine Kap­i­taler­höhung im Jahre 2003 sank die Beteili­gungsquote der Kläger an der GmbH auf 0,06 %; die übri­gen Anteile hält seit­dem der Beklagte unmit­tel­bar und mit­tel­bar über eine von ihm beherrschte andere Gesellschaft. Der Beklagte, der die Dar­lehens­forderun­gen gegen die GmbH von der Bank erwor­ben hat, betreibt die Zwangsvoll­streck­ung gegen die Kläger. Dage­gen haben die Kläger Voll­streck­ungsab­wehrk­lage erhoben. 


In dem Par­al­lelver­fahren (II ZR 263/08) geht es um die Auss­chließung der Kläger aus der GmbH und die Einziehung ihrer Geschäft­san­teile. Nach der Satzung der GmbH schei­det ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wenn sein Anteil gepfän­det wird und es ihm – wie hier — nicht gelingt, die Pfän­dung inner­halb von 6 Wochen abzuwen­den. Die Kläger haben ihre — gestützt auf diese Satzungs­bes­tim­mung — beschlossene Auss­chließung und die Einziehung ihrer Geschäft­san­teile angefochten. 


Im Ver­fahren II ZR 279/08 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, das Beru­fungs­gericht ihr aber im Wesentlichen stattgegeben, weil die Zwangsvoll­streck­ung durch den Beklagten treuwidrig sei. Im Ver­fahren II ZR 263/08 hat das Landgericht der Klage stattgegeben, das Beru­fungs­gericht hat hinge­gen nur die Einziehung der Geschäft­san­teile für unwirk­sam erk­lärt, die Auss­chließung aber bestätigt. 


Die Beru­fungs­gerichte haben die Frage, ob den Klägern gegen die GmbH ein Anspruch auf Befreiung von der Mithaf­tung für die Schulden der GmbH zuste­ht und ob dieser Befreiungsanspruch auch gegen den Mehrheits­ge­sellschafter durch­greift, unter­schiedlich beant­wortet. Während das OLG Hamm in dem Auss­chließung­sprozess einen Durch­griff wegen der Tren­nung von Gesellschafts- und Gesellschafter­sphäre ablehnt, durch­bricht das OLG Düs­sel­dorf in dem Prozess über die Voll­streck­ungsab­wehrk­lage dieses Prinzip unter Beru­fung auf Treu und Glauben. 


Der Bun­des­gericht­shof hat die Voll­streck­ungsab­wehrk­lage abgewiesen, betont Dr. Gieseler.


Er hat einen Befreiungsanspruch der in Anspruch genomme­nen Gesellschafter gegen den voll­streck­enden Mit­ge­sellschafter abgelehnt. Der Mit­ge­sellschafter tritt den Gesellschaftern als Recht­snach­fol­ger der Bank ent­ge­gen. Deshalb hat er diesel­ben Rechte wie die Bank. Aus dem Innen­ver­hält­nis der Gesellschafter ergibt sich hier nichts anderes. 


Der Anfech­tungsklage gegen den Auss­chließungs- und Einziehungs­beschluss hat der Bun­des­gericht­shof dage­gen ins­ge­samt stattgegeben. Das Beru­fungs­gericht hat­te richtig gese­hen, dass der Einziehungs­beschluss unwirk­sam ist, weil bei sein­er Fas­sung fest­stand, dass die Abfind­ung nicht aus freiem Ver­mö­gen der GmbH gezahlt wer­den kann. Dann aber ist auch der Beschluss über die Auss­chließung der Kläger unwirk­sam. Denn auch dafür muss es zumin­d­est möglich sein, dass die Abfind­ung aus freiem Ver­mö­gen gezahlt wer­den kann. Das war hier nicht der Fall, weil die Gesellschafter­ver­samm­lung den Auss­chließungs­beschluss mit dem Einziehungs­beschluss ver­bun­den hat­te. Damit bestand keine andere Möglichkeit, als die Auss­chließung durch die — unwirk­same — Einziehung der Geschäft­san­teile umzusetzen. 


Giesel­er mah­nte, dies und einen etwaigen Fort­gang zu beacht­en und ver­wies  bei Fra­gen dazu u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:


Dr. Nor­bert Giesel­er
Recht­san­walt
Fachan­walt für Erbrecht
Fachan­walt für Steuer­recht
DASV-Vizepräsi­dent
c/o Scholz & Weispfen­ning
Königstor­graben 3
90402 Nürn­berg
Tel.:  0911 – 244 370
Fax:  0911 – 244 3799
Email: kanzlei@scho-wei.de
http://www.scho-wei.de/