(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof soeben eine Entschei­dung zum “Win­ter­di­en­stver­trag” getrof­fen und damit gek­lärt, ob es sich dabei um einen Dienst- oder Werkver­trag han­delt. Diese Frage ist von Instanzgericht­en unter­schiedlich beurteilt worden.

 

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 6. Juni 2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VII ZR 355/12.

 

Die Klägerin ver­langt von dem Beklagten, der Eigen­tümer eines Haus­grund­stücks ist, Restvergü­tung auf­grund eines soge­nan­nten “Reini­gungsver­trages Win­ter­di­enst”. Die Klägerin hat­te sich ver­traglich verpflichtet, während der Zeit vom 1. Novem­ber des Jahres bis zum 30. April des Fol­ge­jahres die vere­in­barten Flächen gemäß den Pflicht­en des Straßen­reini­gungs­ge­set­zes des Bun­des­lan­des bzw. der kom­mu­nalen Satzung von Schnee freizuhal­ten und bei Glätte zu bestreuen. Der Beklagte hat einge­wandt, dass die Klägerin die vere­in­barte Leis­tung an näher beze­ich­neten Tagen nicht voll­ständig erbracht habe, und einen Teil der vere­in­barten Vergü­tung einbehalten.

 

Die Vergü­tungsklage der Klägerin hat­te in den Vorin­stanzen ohne Beweisauf­nahme Erfolg. Das Beru­fungs­gericht hat im Wesentlichen aus­ge­führt, dass der Ver­trag über­wiegend dien­stver­traglichen Charak­ter habe; bei Schlechtleis­tung sei eine Min­derung der Vergü­tung nicht zulässig.

 

Auf die vom Beru­fungs­gericht zuge­lassene Revi­sion des Beklagten hat der u.a. für das Werkver­tragsrecht zuständi­ge VII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs das ange­focht­ene Urteil aufge­hoben, so Klar­mann, und die Sache zur erneuten Ver­hand­lung und Entschei­dung an die Vorin­stanz zurückverwiesen.

 

Der Bun­des­gericht­shof hat aus­ge­führt, dass die Parteien einen Werkver­trag geschlossen haben. Gegen­stand eines Werkver­trags kann auch ein durch Arbeit oder Dien­stleis­tung her­beizuführen­der Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Ver­trags­ge­gen­stand war die erfol­gre­iche Bekämp­fung von Schnee- und Eis­glätte. Der Werk­er­folg beste­ht maßge­blich darin, dass die Gefahren­quelle beseit­igt wird. Das Werk ist nicht abnah­mebedürftig, denn Sinn und Zweck des Win­ter­di­en­stes ist es, dass der Unternehmer den Win­ter­di­enst ver­sieht, ohne dass der Besteller jedes Ein­satzergeb­nis bil­li­gen soll. Sofern der Unternehmer seine ver­tragliche Verpflich­tung unvoll­ständig erfüllt hat, ist das geschuldete Werk man­gel­haft. Eine Frist­set­zung zur Nacher­fül­lung ist ent­behrlich. Die Vergü­tung kann entsprechend gemindert wer­den (§ 638 BGB).

 

Das Beru­fungs­gericht wird nun­mehr festzustellen haben, ob bzw. in welchem Umfang der geschuldete Win­ter­di­enst unterblieben ist.

 

Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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