(Kiel) Das Bun­desk­abi­nett hat am 18.02.2009 einen Geset­zen­twurf beschlossen, mit dem die Rechte von Anlegern gestärkt wer­den. So soll die Durch­set­zbarkeit von Ansprüchen im Fall ein­er Falschber­atung bei Wert­pa­piergeschäften verbessert wer­den. Daneben wird das Schuld­ver­schrei­bungs­ge­setz neu gefasst.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Steuer- sowie Bank- und Kap­i­tal­mark­trecht Prof. Dr. Thomas Zach­er, MBA, Vizepräsi­dent der DASV Deutschen Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel. Nach den Worten von Bun­desjus­tizmin­is­terin Brigitte Zypries habe die aktuelle Finanz­mark­tkrise gezeigt, dass es bei der Anlage­ber­atung Defizite gibt. Es gebe zahlre­iche Beschw­er­den von Anlegern, die gel­tend machen, dass sie eigentlich eine risikolose Anlage woll­ten, ihnen aber tat­säch­lich riskante Anla­gen emp­fohlen wor­den seien, was sie erst jet­zt auf­grund der Ver­luste in der Finanz­mark­tkrise gemerkt haben. Berechtigte Schadenser­satzansprüche wegen solch­er Falschber­atung dürften nicht daran scheit­ern, dass der Anleger die fehler­hafte Beratung nicht nach­weisen kann oder dass die bish­erige kurze Ver­jährungs­frist schon abge­laufen sei.


Der beschlossene Geset­zen­twurf, so Zach­er, enthalte im Wesentlichen fol­gende Regelungen:


• Beratungs- und Doku­men­ta­tion­spflicht
Banken wer­den kün­ftig verpflichtet, den Inhalt jed­er Anlage­ber­atung zu pro­tokol­lieren und dem Kun­den eine Aus­fer­ti­gung des Pro­tokolls auszuhändi­gen. Der wesentliche Her­gang des Beratungs­ge­sprächs muss nachvol­lziehbar pro­tokol­liert wer­den. Dazu gehören ins­beson­dere die Angaben und Wün­sche des Kun­den sowie die von Berater erteil­ten Empfehlun­gen und die für diese Empfehlun­gen maßge­blichen Gründe. Die Doku­men­ta­tion­spflicht soll den Anlage­ber­ater zu höher­er Sorgfalt ver­an­lassen, so dass ins­ge­samt die Qual­ität der Beratung erhöht wird. In einem Prozess wegen schlechter Beratung kann sich der Kun­den zudem auf das Beratung­spro­tokoll berufen. Geht aus dem Pro­tokoll ein Beratungs­fehler her­vor, hat der Anleger das erforder­liche Beweis­mit­tel in den Hän­den. Ist das Pro­tokoll lück­en­haft oder in sich unschlüs­sig — zum Beispiel weil nach den Kun­de­nangaben eine risikolose Anlage gewün­scht war, aber tat­säch­lich eine hochriskante Anlage emp­fohlen wurde — muss die Bank beweisen, dass sie gle­ich­wohl ord­nungs­gemäß berat­en hat.


• Abschaf­fung der kurzen Son­derver­jährungs­frist
Daneben wird die beste­hende kurze Son­derver­jährungs­frist bei Schadenser­satzansprüchen wegen Falschber­atung bei Wert­pa­pier­an­la­gen gestrichen. Kün­ftig gilt auch für solche Ansprüche die regelmäßige Ver­jährung. Das bedeutet: Schadenser­satzansprüche wegen Falschber­atung ver­jähren nicht mehr in drei Jahren seit Ver­tragss­chluss. Die Drei­jahres­frist begin­nt vielmehr erst dann zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Unab­hängig von der Ken­nt­nis des Anlegers vom Schaden ver­jähren die Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren.


• Neu­fas­sung des Schuld­ver­schrei­bungs­ge­set­zes
Im Übri­gen enthält das Gesetz eine Neu­fas­sung des Schuld­ver­schrei­bungs­ge­set­zes von 1899. Das alte Schuld­ver­schrei­bungs­ge­setz schränkt die Befug­nisse der Gläu­biger aus heutiger Sicht zu stark ein und ist ver­fahren­srechtlich ver­al­tet. Da die Märk­te für Schuld­ver­schrei­bun­gen inter­na­tion­al gewor­den sind, soll das Schuld­ver­schrei­bungsrecht inter­na­tion­al üblichen Anforderun­gen soweit wie möglich angepasst wer­den. Die Neu­fas­sung stellt klar, dass Anlei­hebe­din­gun­gen von Schuld­ver­schrei­bun­gen inter­na­tion­al übliche Klauseln über Mehrheit­sentschei­dun­gen der Anlei­hegläu­biger in ein­er Gläu­bigerver­samm­lung zur Änderung der Anlei­hebe­din­gun­gen enthal­ten dür­fen. Hierzu wer­den zum Schutz der Schuld­ver­schrei­bungs­gläu­biger verbindliche Min­dest­stan­dards aufgestellt. Die Rechte der Gläu­biger sollen gestärkt wer­den, indem ihre Befug­nisse, mit Mehrheit über die Anlei­hebe­din­gun­gen zu entschei­den, inhaltlich erweit­ert wer­den. Zusät­zlich enthält der Geset­zen­twurf Vorschriften darüber, wer stimm­berechtigt ist, und führt die Möglichkeit eines gemein­samen Vertreters der Gläu­biger ein. Die Ver­fahren­sregelun­gen zur Ein­beru­fung, Frist, Bekan­nt­machung von Gläu­bigerver­samm­lun­gen wer­den mod­ernisiert, die Anfech­tung von Gläu­bigerbeschlüssen zuge­lassen sowie die Möglichkeit ein­er virtuellen Gläu­bigerver­samm­lung einge­führt.
Schließlich werde im Schuld­ver­schrei­bungs­ge­setz ein Trans­paren­zge­bot hin­sichtlich der in der Schuld­ver­schrei­bung ver­sproch­enen Leis­tung ver­ankert, so Zach­er.  Auch dies solle dem Anleger helfen, mögliche Risiken aus ein­er Schuld­ver­schrei­bung bess­er erken­nen zu kön­nen. Ger­ade im Zusam­men­hang mit der Finanz­mark­tkrise habe sich gezeigt, dass viele Anleger die Risiken der teil­weise hochkom­plex­en Pro­duk­te nicht hin­re­ichend ver­ste­hen. Das Gesetz bedürfe  nicht der Zus­tim­mung des Bun­desrates. Ziel der Bun­desregierung sei es, das par­la­men­tarische Ver­fahren noch in dieser Leg­is­laturpe­ri­ode abzuschließen.
Zach­er emp­fahl, das weit­ere Geset­zge­bungsver­fahren zu beobacht­en und bei Unsicher­heit­en sowohl im Bankensek­tor als auch auf der Anl­ger­seite auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -



Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:


Prof. Dr. Thomas Zach­er, MBA
Recht­san­walt, Fachan­walt für Steuerrecht/
Fachan­walt für Bank- und Kap­i­tal­mark­trecht
DASV — Vizepräsi­dent
Zach­er & Part­ner Recht­san­wälte
Richard-Wag­n­er-Straße 12
50674 Köln (Deutsch­land)
Tele­fon: 0221/943890–0
Fax: 0221/943890–60
eMail: info@zpanwaelte.de
www.zpanwaelte.de