(Kiel) In der Beze­ich­nung „durchgek­nallt“ ist nicht generell eine unzuläs­sige Schmähkri­tik zu sehen. Die Gerichte haben bei der Würdi­gung, ob es sich hier­bei um eine Belei­di­gung han­delt, die gebotene Abwä­gung zwis­chen dem Per­sön­lichkeit­srecht des Geschädigten und der Mei­n­ungs­frei­heit des Äußern­den vorzunehmen.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf den am 26.06.2009 veröf­fentlicht­en Beschluss des Bun­desver­fas­sungs­gerichts vom 12.05.2009, Az.: 1 BvR 2272/04.


Der Beschw­erde­führer ist Jour­nal­ist, Ver­leger, Pub­lizist und Mither­aus­ge­ber ein­er großen deutschen Zeitung. Im. Juni 2003 strahlte der Fernsehsender “n‑tv” die Sendung “Talk in Berlin” aus, an der sich der Beschw­erde­führer als Diskus­sion­steil­nehmer beteiligte. Die Sendung befasste sich mit dem sein­erzeit in den Medi­en viel beachteten
Ermit­tlungsver­fahren gegen den dama­li­gen Vizepräsi­den­ten des Zen­tral­rates der Juden, Recht­san­walt und Mod­er­a­tor Dr. F., der in den Ver­dacht des uner­laubten Umgangs mit Betäubungsmit­teln ger­at­en war. Im Rah­men der Sendung äußerte der Beschw­erde­führer u.a.:


• “Und ich bin ganz sich­er, dass dieser staat­san­waltliche, man muss  wirk­lich sagen: Skan­dal eines ganz offenkundig, ich sag‘s ganz offen,  durchgek­nall­ten Staat­san­waltes, der hier in Berlin einen außeror­dentlich  schlecht­en Ruf hat, der vor einem Jahr vom Dienst sus­pendiert wor­den  ist, der zum ersten Mal über­haupt wieder tätig wird. Dieser Skan­dal wird  zweifel­los dazu führen, dass sich die hiesige Jus­tizbe­hörde und die ihr  zuge­ord­nete Staat­san­waltschaft fra­gen muss, ob man auf diese Art und  Weise gegen Pri­vat­per­so­n­en vorge­hen kann.” 


Das Amts­gericht Tier­garten verurteilte den Beschw­erde­führer wegen Belei­di­gung zu ein­er Geld­strafe von 30 Tagessätzen zu je 300,00 €. Das Gericht begrün­dete seine Entschei­dung damit, dass die Beze­ich­nung als „durchgek­nallt“ umgangssprach­lich in dem Sinne von „ver­rückt“ oder „durchge­dreht“ ver­standen werde. Hierin liege aber eine Schmähkri­tik, die allein auf die Dif­famierung des Betrof­fe­nen ziele und deshalb generell unzuläs­sig sei. Die Revi­sion gegen das Urteil ver­warf das Kam­merg­ericht auf Antrag der Gen­er­al­staat­san­waltschaft ohne weit­ere Begründung. 


Die 1. Kam­mer des Ersten Sen­ats des Bun­desver­fas­sungs­gerichts hat die Entschei­dun­gen aufge­hoben, weil sie das Grun­drecht des Beschw­erde­führers auf Mei­n­ungs­frei­heit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundge­set­zes ver­let­zen, so Klarmann. 


Die Gerichte haben die Beze­ich­nung als „durchgek­nallt“ zu Unrecht als generell unzuläs­sige Schmähkri­tik ange­se­hen und deshalb die hier gebotene Abwä­gung zwis­chen dem Per­sön­lichkeit­srecht des Geschädigten und der Mei­n­ungs­frei­heit des Beschw­erde­führers nicht vorgenom­men. Weil der Begriff der Schmähkri­tik eine beson­ders gravierende Ehrver­let­zung beze­ich­net, bei der noch nicht ein­mal mehr eine Abwä­gung mit der Mei­n­ungs­frei­heit stat­tfind­et, son­dern die Mei­n­ungs­frei­heit abso­lut ver­drängt wird, ist dieser Begriff eng zu definieren. Selb­st eine für sich genom­men her­ab­set­zende Äußerung wird zu ein­er Schmähkri­tik erst dann, wenn nicht mehr die Auseinan­der­set­zung in der Sache, son­dern — jen­seits auch polemis­ch­er und über­spitzter Kri­tik — die Dif­famierung der Per­son im Vorder­grund ste­ht. Auch wenn der Beze­ich­nung als „durchgek­nallt“ als solch­er ehrver­let­zen­der Gehalt zukommt, muss bei Beurteilung ein­er schmähen­den Wirkung der Zusam­men­hang berück­sichtigt wer­den, in dem die Äußerung fällt. 


Der Kon­text der Äußerung im Zusam­men­hang mit der Kri­tik an der Infor­ma­tion­spoli­tik der zuständi­gen Staat­san­waltschaft spricht hier gegen die Annahme, dass der Beschw­erde­führer dem Betrof­fe­nen pauschal die geistige Gesund­heit habe absprechen und ihn damit ungeachtet seines Sachan­liegens habe dif­famieren wollen. Vielmehr liegt es aus Sicht des unvor­ein­genomme­nen Pub­likums nahe, dass er auch durch diese Begriff­swahl Kri­tik an dem Umgang des Gen­er­al­staat­san­waltes mit den Per­sön­lichkeit­srecht­en eines Beschuldigten üben wollte. Die Her­aus­lö­sung des Begriffes “durchgek­nallt” aus diesem Kon­text ver­stellt den Blick darauf, dass die umstrit­tene Äußerung im Zusam­men­hang mit ein­er Sachau­seinan­der­set­zung um die Ausübung staatlich­er Strafver­fol­gungs­befug­nisse fiel. In diesem Kon­text kann der ver­wen­de­ten Begriff­swahl aber nicht jeglich­er Sach­bezug abge­sprochen wer­den, da sie — wenn auch in polemis­ch­er und in her­ab­set­zen­der Form — dur­chaus die Sachaus­sage trans­portieren kann, dass ein als ver­ant­wortlich ange­se­hen­er Staat­san­walt im Zuge der Strafver­fol­gungstätigkeit die gebotene Zurück­hal­tung und Rück­sicht­nahme auf das Per­sön­lichkeit­srecht eines Beschuldigten in unsachgemäßer und über­trieben­er Weise habe ver­mis­sen lassen. 


Die Beze­ich­nung als „durchgek­nallt“ weist auch nicht einen der­art schw­er­wiegen­den dif­famieren­den Gehalt auf, dass der Aus­druck in jedem denkbaren Sachzusam­men­hang als bloße Her­ab­set­zung des Betrof­fe­nen erschiene und daher unab­hängig von seinem konkreten Kon­text stets als per­sön­lich dif­famierende Schmähung aufge­fasst wer­den müsste, wie dies bei der Ver­wen­dung beson­ders schw­er­wiegen­der Schimpfwörter — etwa aus der Fäkalsprache — der Fall sein kann. 


Teil der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfassten Frei­heit, seine Mei­n­ung in selb­st­bes­timmter Form zum Aus­druck zu brin­gen, ist auch, dass der Äußernde von ihm als ver­ant­wortlich ange­se­hene Amt­sträger in ankla­gen­der und per­son­al­isiert­er Weise für die zu kri­tisierende Art der Mach­tausübung angreifen kann, ohne befürcht­en zu müssen, dass die per­so­n­en­be­zo­ge­nen Ele­mente sein­er Äußerung aus diesem Kon­text her­aus­gelöst betra­chtet wer­den und als solche die Grund­lage für eine ein­schnei­dende gerichtliche Sank­tion bilden.


Die Per­son­al­isierung eines Sachan­liegens in ankla­gen­der Form ist in solch unter­schiedlich­er Form und Inten­sität möglich, dass es nicht gerecht­fer­tigt wäre, die Mei­n­ungs­frei­heit in diesen Fällen wie bei Schmähun­gen stets und ungeachtet der weit­eren Umstände zurück­treten zu lassen. Vielmehr ist es erforder­lich, in die gebotene Abwä­gung einzustellen, ob der Betr­e­f­fende als pri­vate Per­son oder sein öffentlich­es Wirken mit seinen weitre­ichen­den gesellschaftlichen Fol­gen Gegen­stand der Äußerung ist und welche Rück­wirkun­gen auf die per­sön­liche Integrität des Betrof­fe­nen von der Äußerung ausgehen.


Klar­mann emp­fahl, dieses Urteil zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jens Klar­mann
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