(Kiel) Mit einem am 20.08.2009 veröf­fentlicht­en Beschluss vom 11.08.2009 hat das Bun­desver­fas­sungs­gericht die Ver­fas­sungs­beschw­erde eines Beschw­erde­führers gegen die Verurteilung zu einem Bußgeld von 50.– € wegen ein­er  Geschwindigkeit­süber­schre­itung zur Entschei­dung angenom­men und die Sache zur erneuten Entschei­dung an das Amts­gericht Güstrow zurückverwiesen.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­desver­fas­sungs­gerichts vom 20.08.2009, Az. 2 BvR 941/08 .


Im Jan­u­ar 2006 wurde auf der BAB 19 in Fahrtrich­tung Ros­tock von der Ord­nungs­be­hörde eine Geschwindigkeitsmes­sung durchge­führt. Die  Videoaufze­ich­nung erfol­gte mit dem Verkehrskon­troll­sys­tem Typ VKS. Dem  Beschw­erde­führer, der an diesem Tag mit seinem Pkw auf dieser Strecke  fuhr, wird vorge­wor­fen, er habe bei km 98,6 fahrläs­sig die zulässige 


Höch­st­geschwindigkeit (100 km/h) außer­halb geschlossen­er Ortschaften um  29 km/h über­schrit­ten. Deshalb wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von  50 Euro fest­ge­set­zt. Die ein­gelegten Rechtsmit­tel gegen den  Bußgeldbescheid, mit denen der Beschw­erde­führer ins­beson­dere rügte, dass  die Video-Aufze­ich­nung des Verkehrsver­stoßes man­gels konkreten  Tatver­dachts ohne aus­re­ichende Rechts­grund­lage ange­fer­tigt wor­den sei, hat­ten keinen Erfolg. Als aus­re­ichende Rechts­grund­lage für die  vorgenommene Geschwindigkeitsmes­sung wurde von den Gericht­en der Erlass zur Überwachung des Sicher­heitsab­standes nach § 4 StVO des  Wirtschaftsmin­is­teri­ums Meck­len­burg-Vor­pom­mern vom 1. Juli 1999  angesehen. 


Die 2. Kam­mer des Zweit­en Sen­ats des Bun­desver­fas­sungs­gerichts hat die Ver­fas­sungs­beschw­erde des Beschw­erde­führers, soweit sie zuläs­sig ist,  zur Entschei­dung angenom­men, das Urteil des Amts­gerichts Güstrow und den  Beschluss des Ober­lan­des­gerichts Ros­tock aufge­hoben und die Sache zur  erneuten Entschei­dung an das Amts­gericht Güstrow zurück­ver­wiesen, betont Klarmann. 


Die  Recht­sauf­fas­sung der Gerichte, die den Erlass des  Wirtschaftsmin­is­teri­ums Meck­len­burg-Vor­pom­mern als Rechts­grund­lage für  den Ein­griff in das Recht auf infor­ma­tionelle Selb­st­bes­tim­mung  herange­zo­gen haben, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertret­bar. Sie  ist insofern willkür­lich und ver­stößt gegen den all­ge­meinen
Gle­ich­heitssatz des Art. 3 GG. 


Das Grun­drecht auf infor­ma­tionelle Selb­st­bes­tim­mung kann zwar im über­wiegen­den All­ge­mein­in­ter­esse eingeschränkt wer­den. Eine solche Ein­schränkung bedarf aber ein­er geset­zlichen Grund­lage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Nor­men­klarheit entspricht und ver­hält­nis­mäßig ist. Der als Rechts­grund­lage herange­zo­gene Erlass des  Wirtschaftsmin­is­teri­ums Meck­len­burg-Vor­pom­mern, stellt aber keine geeignete Rechts­grund­lage für Ein­griffe in dieses Recht dar. Bei dem Erlass han­delt es sich um eine Ver­wal­tungsvorschrift und damit um eine ver­wal­tungsin­terne Anweisung. Mit Ver­wal­tungsvorschriften wirken vorge­set­zte Behör­den auf ein ein­heitlich­es Ver­fahren oder eine ein­heitliche Geset­ze­san­wen­dung der unter­ge­ord­neten Behör­den hin. Sie sind kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG und kön­nen nur Gegen­stand, nicht Maßstab der richter­lichen Kon­trolle sein. 


Es kommt daher nur eine Zurück­ver­weisung an das Amts­gericht zur erneuten Entschei­dung über den Ein­spruch gegen den Bußgeldbescheid in Betra­cht. Denn die ange­grif­f­e­nen Gericht­sentschei­dun­gen beruhen auf dem fest­gestell­ten Ver­fas­sungsver­stoß, da nicht mit Sicher­heit aus­geschlossen wer­den kann, dass die Gerichte im Fall ord­nungs­gemäßer Prü­fung zu einem für den Beschw­erde­führer gün­stigeren Ergeb­nis gelangt wären. Nach den all­ge­meinen straf­prozes­sualen Grund­sätzen, die über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeld­ver­fahren sin­ngemäß anwend­bar sind, kann aus einem Beweis­er­he­bungsver­bot auch ein Beweisver­w­er­tungsver­bot fol­gen. Dieses ist man­gels geset­zlich­er Regelung anhand ein­er Betra­ch­tung der jew­eili­gen Umstände des Einzelfall­es zu ermit­teln. Es erscheint zumin­d­est möglich, dass die Fachgerichte einen Rechtsver­stoß annehmen, der ein Beweisver­w­er­tungsver­bot nach sich zieht. 


Klar­mann emp­fahl, dieses Urteil auch in ver­gle­ich­baren Fällen zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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