(Kiel) In den let­zten Monat­en mehren sich die Fälle, in denen Kun­den von ihrer finanzieren­den Bank die Mit­teilung erhal­ten, dass nach Ablauf der vorge­se­henen Dar­lehenslaufzeit eine zusät­zliche Dar­lehens­forderung beste­ht bzw. fäl­lig wird.

Hin­ter­grund dieser zusät­zlichen Dar­lehens­forderung, so der Frank­furter Fachan­walt für Bank- und Kap­i­tal­mark­trecht Klaus Hün­lein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ist die Tat­sache, dass – häu­fig in den 1990-er Jahren geschlossene – Dar­lehensverträge, bei denen bspw. nur die Zin­sen oder ggf. auch eine geringe Tilgung laufend gezahlt wer­den, die endgültige Tilgung über eine par­al­lel abgeschlossene Lebensver­sicherung erfol­gen soll. Auch wenn die Kun­den die Dar­lehen voll­ständig, d.h. regelmäßig und pünk­tlich bedi­ent haben und die Tilgung der Dar­lehens­forderung über eine end­fäl­lige Lebensver­sicherung erfol­gen sollte, wer­den die Dar­lehen­snehmer nun­mehr zunehmend mit weit­erge­hen­den Dar­lehens­forderun­gen der finanzieren­den Bank kon­fron­tiert, da die Ablau­fleis­tung der Lebensver­sicherun­gen infolge der Entwick­lung der let­zten Jahre nicht mehr die ursprünglich vorge­se­hene bzw. prog­nos­tizierte Summe erreicht.

In all Fachan­walt Hün­lein bekan­nten Fällen wur­den die Dar­lehen­snehmer bei Abschluss des Dar­lehensver­trags nicht über eine möglicher­weise zum Ende der Laufzeit auftre­tende Unter­deck­ung der Lebensver­sicherung aufgek­lärt. Vielmehr wurde den Dar­lehen­snehmern i.d.R. zugesichert, dass die Lebensver­sicherun­gen bzw. die Ablau­fleis­tun­gen voll­ständig zur Tilgung des (Rest-) Dar­lehens ausreichen.

Überdies wurde den Dar­lehen­snehmern häu­fig keine Alter­na­tiv­en zu den abgeschlosse­nen Dar­lehens-/Lebensver­sicherungs-Kom­bi­na­tio­nen vorgelegt oder berech­net, wobei zumeist auch kein Ver­gle­ich mit einem reg­ulären Annu­itä­ten­dar­lehen erfol­gte. Zumeist wurde den Dar­lehen­snehmern zugesichert, dass die Lebensver­sicherung zur voll­ständi­gen Tilgung des Dar­lehens dienen bzw. aus­re­ichen würde und kein­er­lei weit­eren Forderun­gen auf sie zukäme. Auch wur­den die Dar­lehen­snehmer bei Abschluss der Dar­lehensverträge zumeist nicht darüber aufgek­lärt, dass sich die Kom­bi­na­tion aus Lebensver­sicherung und Dar­lehen regelmäßig wirtschaftlich nicht lohnt, da die Gesamt­be­las­tung erhe­blich über der eines reg­ulären Dar­lehens liegt und es bei ein­er niedrigeren Verzin­sung der Lebensver­sicherung als der des Dar­lehen­szinssatzes zu einem neg­a­tiv­en Ans­par­ef­fekt kommt.

Soweit Kun­den nun­mehr mit der­ar­ti­gen Forderun­gen ihrer finanzieren­den Bank kon­fron­tiert wer­den, haben diese dur­chaus Chan­cen, sich hierge­gen zu wehren, wie ggf. darüber hin­aus sog­ar eigene Schadenser­satzansprüche gel­tend zu machen. Soweit Banken qua­si aus ein­er Hand ein für Dar­lehen­snehmer ungün­stiges Paket geschnürt haben, das sich lediglich durch zusät­zliche Risiken und erhe­bliche Mehrkosten ausze­ich­net, statt zumin­d­est auch auf die klas­sis­che – und in der Regel gün­stigere und insoweit auch empfehlenswert­ere – Form der Finanzierung über ein nor­males Hypothek­endar­lehen mit laufend­en Annu­itäten hinzuweisen, liegt bere­its ein Beratungs­fehler vor. So hat der Bun­des­gericht­shof (BGH) bere­its in 1990 entsch­ieden (BGH XI ZR 261/89), dass Kred­it­nehmer von der Bank Schadenser­satz ver­lan­gen kön­nen, wenn sie nicht über die speziellen Nachteile und Risiken der Ver­trags­bindung von Lebensver­sicherung­sprämie und Fest­dar­lehen informiert wur­den. Zudem haben Banken in der­ar­ti­gen Fällen darauf hin­weisen müssen, dass der für die Dar­lehen aus­gewiesene „effek­tive Jahreszins” die wahren Finanzierungskosten – anders als bei einem reg­ulären Hypothek­endar­lehen – nicht annäh­ernd richtig wider­spiegelt. Statt nur den Kred­itzins anzugeben, hätte insoweit auch über den wirk­lichen Preis der Verbindung aus Fest­dar­lehen und Ver­sicherung aufgek­lärt wer­den müssen.

Im Zusam­men­hang mit der Beratung zum Ein­satz von Lebensver­sicherun­gen als Tilgungser­satzin­stru­ment ist überdies darauf zu acht­en, dass die Dif­ferenz zwis­chen garantiert­er Ablau­fleis­tung der als Tilgung einzuset­zen­den Lebensver­sicherung und nicht garantiert­er Über­schuss­beteili­gung im Rah­men der Beratung dargestellt wurde. War dies nicht der Fall, dür­fen die Dar­lehen­snehmer auch weit­er­hin von der sein­erzeit­i­gen Zusage der dar­lehens­gewähren­den Bank aus­ge­hen, dass mit Ablauf der Lebensver­sicherung auch das Dar­lehen voll­ständig getil­gt wird.

Recht­san­walt Hün­lein emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen um rechtlichen Rat nachzusuchen, wozu er u. a. auch auf die auf Bank- und Kap­i­tal­mark­trecht spezial­isierten Anwäl­te/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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