(Kiel) Der Mieter ein­er Miet­sache darf das Eigen­tum des Ver­mi­eters nicht schädi­gen. Wenn der Mieter eines Grund­stücks ohne vorherige Zus­tim­mung des Grund­stück­eigen­tümers zahlre­iche Bäume auf dem Grund­stück fällt, macht er sich schadensersatzpflichtig.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf ein Urteil des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Old­en­burg vom 25.03.2010, 14 U 77/09.


Die Klägerin ist Eigen­tümerin eines Grund­stücks in Lath­en. Die Beklagte hat einen Teil des Grund­stücks gemietet. Um die Sicher­heit der von ihr betriebe­nen Anlage zu erhöhen, hat­te die Beklagte die Bun­des­forst­be­hörde mit dem Abholzen von Bäu­men beauf­tragt. Ins­ge­samt wur­den 55 Bäume vom Grund­stück der Klägerin ent­fer­nt. Diese hat­te von den Rohdungsar­beit­en aber erst im Nach­hinein erfahren. Die Grund­stück­seigen­tümerin verk­lagte die Beklagte auf rund 40.000 € Schadenser­satz, weil sie das Grund­stück mit Baum­stand für einen höheren Kauf­preis hätte verkaufen kön­nen. Die Bäume boten einen Sichtschutz auf diese Anlage. Ein fest zum Kauf entschlossen­er Käufer hat­te nach den Baum­fäl­lar­beit­en kein Inter­esse mehr an dem Grundstück.


Das Ober­lan­des­gericht hat in der heute verkün­de­ten Entschei­dung das Landgericht Osnabrück bestätigt. Die Beklagte ist zum Schadenser­satz verurteilt wor­den, betont Klarmann.


Die Beklagte habe schuld­haft ihre Pflicht­en aus dem Mietver­trag ver­let­zt, da ein Ein­ver­ständ­nis der Grund­stück­seigen­tümerin mit den Baum­fäl­lar­beit­en nicht vorgele­gen habe. Die Höhe des Schadenser­satzes ergebe sich aus dem ent­gan­genen Gewinn der Klägerin. Der Sen­at hat die Revi­sion nicht zugelassen


Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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