(Kiel) Der Fall von Uli Hoeneß ist derzeit in aller Munde. Dies seit einigen Tagen umso mehr, nachdem die Staatsanwaltschaft München nun Anklage gegen den FC Bayern Chef wegen Steuerhinterziehung erhoben hat.


Dass trotz erfolgter vorheriger Selbstanzeige überhaupt Anklage gegen Uli Hoeneß erhoben wird, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Alexander Rilling von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, legt die Vermutung nahe, dass die von ihm eingelegte erste Selbstanzeige nicht umfassend oder fehlerhaft gewesen ist, so auch nach Medienberichten, z. B. in der FAZ vom 30.07.2013.


Dies, so Rilling, der sich schwerpunktmäßig mit der Haftung von Steuerberatern befasst, wirft unweigerlich die Frage auf, wieso es dazu kommen konnte und ob der ursprünglich mit dem Fall befasste Steuerberater von Uli Hoeneß hier möglicherweise Fehler begangen hat, für die er nun ggfs. auch einstehen muss. Jedenfalls wird die Anklageerhebung im Fall Hoeneß nach Einschätzung von Rilling zu Diskussionen über die Entschädigung für eine – bei ordnungsgemäßer Beratung – vermeidbare Haftstrafe führen, denn: Nur eine wirksame und vollständige Selbstanzeige hat die gewünschte strafbefreiende Wirkung. Das verlangt die vollständige Berichtigung, Ergänzung und Nachholung der bislang unzureichenden Angaben (vgl. § 371 I Abgabenordnung). Der BGH verlangt, dass der Steuersünder seinen Willen zu erkennen geben muss, damit endgültig „reinen Tisch“ zu machen.


Umso schlimmer ist es für den Steuersünder, wenn es trotz steuerlicher Beratung gleichwohl zur Anklage und dann später gar zu einer Verurteilung kommt, weil der Steuerberater in der Hektik einen Fehler macht und die Selbstanzeige deshalb die angestrebte strafbefreiende Wirkung verfehlt. Denn dann, so Rilling, liegen die Karten ohne Möglichkeit der nochmaligen Berichtigung auf dem Tisch und bei Fehlern kann es bis hin zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kommen.


Nun wird sich der Mandant, der wegen eines Fehlers des Steuerberaters eine ansonsten vermeidbare Haftstrafe erleidet, fragen, warum dieser nicht an seiner Stelle ins Gefängnis muss und, falls das nicht möglich ist, ob er gegen den Steuerberater etwaige Haftungsansprüche hat. Spätestens dann, so Rilling, stellt sich auch die Frage, wie es denn eigentlich um die Haftpflicht seines Steuerberaters bestellt ist. Macht dieser bei der Beratung etwas falsch, zahlt der Mandant etwa zu viel Steuern, so muss der Berater dem Mandanten den entstandenen Schaden ersetzen. Dafür kann der Mandant den Steuerberater in Regress nehmen. Dieser, bzw. dessen Haftpflichtversicherung, muss dann den Schaden ersetzen.


Kommt es wegen des Fehlers gar zu einer Freiheitsstrafe für den beratenen Mandanten, wird das nach Einschätzung von Rilling ganz schwierig. Die Justiz wird sich kaum damit einverstanden erklären, dass ggf. der Steuerberater anstelle von Uli Hoeneß ins Gefängnis geht. Und die in Unfreiheit verbrachte Zeit ist unersetzlich. So bitter das ist: Wenn es hart auf hart kommt, büßt der Steuerschuldner für den Fehler des Beraters.


Nun sind derartige Fälle bislang selten. Gleichwohl wird man davon ausgehen dürfen, dass der Steuerberater in einem solchen Fall Schmerzensgeld zu leisten hat. Dass der Auftrag an den Steuerberater darauf gerichtet war, den Fall umfassend zu lösen und Straffreiheit zu erreichen, wird nicht in Frage zu stellen sein. Jedenfalls wird ein Mandant einen steuerlichen Berater nicht dafür beauftragen, dass er gleichwohl ins Gefängnis muss. Für jeden dann möglicherweise unnötigerweise im Gefängnis verbrachten Tag wird daher ein Betrag zu leisten sein, der hoch genug sein muss, um die – vermeidbare – Haft auszugleichen.


Es lässt sich leicht denken, dass hier bei einer mindestens zweijährigen Haft ein erheblicher Betrag zusammen kommt, der das Leistungsvermögen einer Steuerberatungskanzlei schnell überfordern kann. Dass derartige Fälle in der Regel von der Haftpflichtversicherung der Steuerberater abgedeckt werden, hilft voraussichtlich auch nicht weiter, denn: Die Haftung der Versicherung ist auf die Höhe der Pflichtversicherungssumme begrenzt. Bei einer Mindestdeckung von 250.000,- € pro Versicherungsfall ist bei einer Freiheitsstrafe schnell das Ende der Fahnenstange erreicht und je nach privater Vermögenslage könnte dem Berater dann gar eine Insolvenz drohen.


So wird der Fall Hoeneß nach Ansicht von Rilling nicht nur ihm, sondern möglicherweise auch seinen früheren Beratern noch einige schlaflose Nächte bereiten. Man darf gespannt sein, wie sich der Fall insgesamt weiterentwickelt.


Rilling riet, zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de –


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Alexander Rilling
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