(Kiel) Der Fall von Uli Hoeneß ist derzeit in aller Munde. Dies seit eini­gen Tagen umso mehr, nach­dem die Staat­san­waltschaft München nun Anklage gegen den FC Bay­ern Chef wegen Steuer­hin­terziehung erhoben hat.


Dass trotz erfol­gter vorheriger Selb­stanzeige über­haupt Anklage gegen Uli Hoeneß erhoben wird, so der Stuttgarter Recht­san­walt Alexan­der Rilling von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, legt die Ver­mu­tung nahe, dass die von ihm ein­gelegte erste Selb­stanzeige nicht umfassend oder fehler­haft gewe­sen ist, so auch nach Medi­en­bericht­en, z. B. in der FAZ vom 30.07.2013.


Dies, so Rilling, der sich schw­er­punk­t­mäßig mit der Haf­tung von Steuer­ber­atern befasst, wirft unweiger­lich die Frage auf, wieso es dazu kom­men kon­nte und ob der ursprünglich mit dem Fall befasste Steuer­ber­ater von Uli Hoeneß hier möglicher­weise Fehler began­gen hat, für die er nun ggfs. auch ein­ste­hen muss. Jeden­falls wird die Anklageer­he­bung im Fall Hoeneß nach Ein­schätzung von Rilling zu Diskus­sio­nen über die Entschädi­gung für eine – bei ord­nungs­gemäßer Beratung – ver­mei­d­bare Haft­strafe führen, denn: Nur eine wirk­same und voll­ständi­ge Selb­stanzeige hat die gewün­schte straf­be­freiende Wirkung. Das ver­langt die voll­ständi­ge Berich­ti­gung, Ergänzung und Nach­hol­ung der bis­lang unzure­ichen­den Angaben (vgl. § 371 I Abgabenord­nung). Der BGH ver­langt, dass der Steuer­sün­der seinen Willen zu erken­nen geben muss, damit endgültig „reinen Tisch“ zu machen.


Umso schlim­mer ist es für den Steuer­sün­der, wenn es trotz steuer­lich­er Beratung gle­ich­wohl zur Anklage und dann später gar zu ein­er Verurteilung kommt, weil der Steuer­ber­ater in der Hek­tik einen Fehler macht und die Selb­stanzeige deshalb die angestrebte straf­be­freiende Wirkung ver­fehlt. Denn dann, so Rilling, liegen die Karten ohne Möglichkeit der nochma­li­gen Berich­ti­gung auf dem Tisch und bei Fehlern kann es bis hin zu ein­er Verurteilung zu ein­er Frei­heitsstrafe kommen.


Nun wird sich der Man­dant, der wegen eines Fehlers des Steuer­ber­aters eine anson­sten ver­mei­d­bare Haft­strafe erlei­det, fra­gen, warum dieser nicht an sein­er Stelle ins Gefäng­nis muss und, falls das nicht möglich ist, ob er gegen den Steuer­ber­ater etwaige Haf­tungsansprüche hat. Spätestens dann, so Rilling, stellt sich auch die Frage, wie es denn eigentlich um die Haftpflicht seines Steuer­ber­aters bestellt ist. Macht dieser bei der Beratung etwas falsch, zahlt der Man­dant etwa zu viel Steuern, so muss der Berater dem Man­dan­ten den ent­stande­nen Schaden erset­zen. Dafür kann der Man­dant den Steuer­ber­ater in Regress nehmen. Dieser, bzw. dessen Haftpflichtver­sicherung, muss dann den Schaden ersetzen.


Kommt es wegen des Fehlers gar zu ein­er Frei­heitsstrafe für den berate­nen Man­dan­ten, wird das nach Ein­schätzung von Rilling ganz schwierig. Die Jus­tiz wird sich kaum damit ein­ver­standen erk­lären, dass ggf. der Steuer­ber­ater anstelle von Uli Hoeneß ins Gefäng­nis geht. Und die in Unfrei­heit ver­brachte Zeit ist uner­set­zlich. So bit­ter das ist: Wenn es hart auf hart kommt, büßt der Steuer­schuld­ner für den Fehler des Beraters.


Nun sind der­ar­tige Fälle bis­lang sel­ten. Gle­ich­wohl wird man davon aus­ge­hen dür­fen, dass der Steuer­ber­ater in einem solchen Fall Schmerzens­geld zu leis­ten hat. Dass der Auf­trag an den Steuer­ber­ater darauf gerichtet war, den Fall umfassend zu lösen und Straf­frei­heit zu erre­ichen, wird nicht in Frage zu stellen sein. Jeden­falls wird ein Man­dant einen steuer­lichen Berater nicht dafür beauf­tra­gen, dass er gle­ich­wohl ins Gefäng­nis muss. Für jeden dann möglicher­weise unnötiger­weise im Gefäng­nis ver­bracht­en Tag wird daher ein Betrag zu leis­ten sein, der hoch genug sein muss, um die – ver­mei­d­bare — Haft auszugleichen.


Es lässt sich leicht denken, dass hier bei ein­er min­destens zwei­jähri­gen Haft ein erhe­blich­er Betrag zusam­men kommt, der das Leis­tungsver­mö­gen ein­er Steuer­ber­atungskan­zlei schnell über­fordern kann. Dass der­ar­tige Fälle in der Regel von der Haftpflichtver­sicherung der Steuer­ber­ater abgedeckt wer­den, hil­ft voraus­sichtlich auch nicht weit­er, denn: Die Haf­tung der Ver­sicherung ist auf die Höhe der Pflichtver­sicherungssumme begren­zt. Bei ein­er Min­dest­deck­ung von 250.000,- € pro Ver­sicherungs­fall ist bei ein­er Frei­heitsstrafe schnell das Ende der Fah­nen­stange erre­icht und je nach pri­vater Ver­mö­genslage kön­nte dem Berater dann gar eine Insol­venz drohen.


So wird der Fall Hoeneß nach Ansicht von Rilling nicht nur ihm, son­dern möglicher­weise auch seinen früheren Beratern noch einige schlaflose Nächte bere­it­en. Man darf ges­pan­nt sein, wie sich der Fall ins­ge­samt weiterentwickelt.


Rilling riet, zu beacht­en und bei ähn­lichen Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de -


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