(Kiel) Veröffentlicht eine ausländische Zeitung in ihrem Online-Angebot einen Artikel, so kann eine hierdurch erfolgte Persönlichkeitsrechtsverletzung auch dann vor einem deutschen Gericht geltend gemacht werden, wenn die betreffende Zeitung nicht nach Deutschland ausgeliefert wird.

Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV)  unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.03.2010 (Az. VI ZR 23/09).


Gegenstand des entschiedenen Falls war ein Artikel der Printausgabe der New York Times, der auch über die Website der Zeitung abgerufen werden konnte und der aus Sicht des in Deutschland ansässigen Klägers dessen Persönlichkeitsrechte verletzte.


Nach Ansicht der Richter kommt es für die Frage der Zuständigkeit deutscher Gerichte in solchen Fällen darauf an, ob der betreffende Bericht thematisch einen deutlichen Bezug zum Inland hat. Dies wurde in dem entschiedenen Fall vor dem Hintergrund bejaht, dass der in Deutschland ansässige Kläger namentlich genannt wurde und in dem Artikel Verbindungen seines deutschen Unternehmens zum internationalen organisierten Verbrechen behauptet wurden. Das Gericht betonte jedoch, dass alleine der Umstand, dass der Artikel in Deutschland abrufbar ist, nicht ausreicht, den erforderlichen Inlandsbezug herzustellen, da in einem solchen Falle bei Rechtsverletzungen im Internet deutsche Gerichte praktisch immer zuständig wären. Erforderlich ist vielmehr, dass das Thema objektiv einen Bezug zu Deutschland ausweist.


Rechtsanwalt Zimmer-Goertz weist aber darauf hin, dass dies nicht bedeutet, dass sich das betreffende Internetangebot zielgerichtet an deutsche Internetnutzer richten muss: „Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass es bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presse nicht darauf ankommen kann, ob diese gezielt erfolgte. Die Intention des Verletzers ist damit unerheblich.“ Auch die Zahl der aus Deutschland erfolgten Abrufe des Internetangebotes spielt keine relevante Rolle bei der Bestimmung des ausreichenden Bezugs zum Inland.


Damit bietet das aktuelle Urteil in zahlreichen Fällen die Chance, im Bereich des Persönlichkeitsrechts Rechtsverletzungen in Deutschland geltend zu machen, anstatt im Ausland klagen zu müssen. Aus Sicht von Rechtsanwalt Zimmer-Goertz ist daher in jedem Falle ein sorgfältige Prüfung empfehlenswert: „Angesichts der Kriterien des BGH sollte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen stets individuell geprüft werden, ob die Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist.“


Bei hierzu aufkommenden Rechtsfragen verweist Rechtsanwalt Zimmer-Goertz u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de.


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