(Brühl) In zwei verschiedenen Urteilen zur privaten Nutzung eines Dienstwagens hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei verschiedenen Urteilen vom 04.04.2008 – AZ.: VI R 85/04 und VI R 68/05 – entschieden, dass die Besteuerung des sogen. „geldwerten Vorteils“ für die Nutzung eines Dienstwagens für die Fahren zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für entsprechende Fahrten nutzt.

Durch Erlass vom 23.10.2008, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. Brühl, hat das Bundesministerium der Finanzen nun angeordnet, dass die Rechtsgrundsätze dieser Urteile von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht geteilt werden und von den Finanzämtern nicht, oder nur im Wege einer „Billigkeitsregelung“,  über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden sind. Dabei habe sich das Bundesfinanzministerium auf den Standpunkt gestellt, dass die entsprechende Gesetzesauslegung des BFH, wonach es auf die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs ankomme und nicht nur auf die „Verfügbarkeit“, weder dem Wortlaut noch dem Zweck des Gesetzes entspreche. Damit, so Passau, hält das Bundesfinanzministerium auch weiterhin daran fest, dass zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich auch weiterhin nur zwei verschiedenen Methoden zur Anwendung kommen: Die pauschale Nutzungswertermittlung („1%-Regelung“) oder die individuelle Nutzungswertermittlung („Fahrtenbuchmethode“). Mit einer über die Fahrtenbuchmethode hinausgehenden Einzelbewertung der Fahrten, wie sie der BFH in dem ausgeurteilten Fall vorgenommen habe, werde nach Auffassung des Ministeriums der „typisierende und vereinfachende Charakter“ der gesetzlichen Regelung zunichte gemacht und der Gesetzesvollzug erschwert, so Passau. Benutze ein Arbeitnehmer das Fahrzeug nur zu Teilstecken, weil er z. B. andere Teile der Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklege, sei für die Ermittlung des pauschalen Nutzungswertes ebenfalls die gesamte Entfernung zugrunde zu legen, es sei denn, dass der Arbeitgeber das Fahrzeug nur für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt habe und die Einhaltung dieser Anordnung auch überwache. Aufgrund der unterschiedlichen Beurteilung der Rechtslage sei damit zu rechnen, dass ein ähnlicher Fall nun wohl bald wieder vor dem Bundesfinanzhof lande, so Passau.


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