(Kiel) Der Schutz eines Unternehmensnamens als Kennzeichen im Sinne von § 5 Markengesetz kann zwar durch die Benutzung einer gleichlautenden Internetdomain erlangt werden, die bloße Domainregistrierung ohne tatsächliche Benutzung reicht hierfür aber nicht aus.

Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV) unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 05.08.2010 (Az. 6 U 89/09)


Vorliegend hatte das Gericht über die Frage zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt der Kennzeichenschutz an einer Geschäftsbezeichnung nach § 5 MarkenG entsteht. In dem entschiedenen Fall hatten sich die Parteien darüber gestritten, wem das Recht an einem Unternehmensnamen zusteht. Die Beklagte behauptete hierbei, ihr stünde der entsprechende Kennzeichenschutz zu, da sie eine der Geschäftsbezeichnung entsprechende Internetdomain registriert habe, noch bevor die Klägerin sich habe mit der Geschäftsbezeichnung ins Handelsregister eintragen lassen.


Diese Auffassung teilte das Gericht indes nicht. Zwar stellten die Richter ausdrücklich klar, dass es nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, dass die Registrierung einer Domain den ersten Schritt zum Erwerb eines entsprechenden Kennzeichenschutz darstellt. Rechtsanwalt Zimmer-Goertz weist aber darauf hin, dass das Gericht bezüglich der Frage, ab wann im Zusammenhang mit einem Domainnamen ein Kennzeichenrecht aus § 5 MarkenG entstehen kann, klare Grenzen gezogen hat:: „Es ist zwar anerkannt, dass grundsätzlich durch die Benutzung eines Domain-Namens ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden kann, die bloße Registrierung der Domain alleine genügt hierfür in der Regel jedoch noch nicht.“ Denn im Unterschied zu einer Eintragung ins Handelsregister erschließen sich nach Ansicht der Richter aus der alleinigen Registrierung der Domain noch keine Angaben zu einer möglicherweise bevorstehenden unternehmerischen Tätigkeit und ihrem Gegenstand. Somit könne der Beginn einer schutzrechtsbegründenden Benutzung einer mit dem Domain-Namen übereinstimmenden Geschäftsbezeichnung noch nicht in der bloßen Registrierung der Domain gesehen werden.


Vor diesem Hintergrund empfiehlt Rechtsanwalt Zimmer-Goertz gerade im Zusammenhang mit der Neugründung eines Unternehmens den Entwurf einer individuellen Marken- und Namensstrategie, um nicht nur spätere Auseinandersetzungen mit anderen Rechteinhabern zu vermeiden sondern auch den Unternehmensnamen und sonstige für das Unternehmen wichtige Bezeichnungen möglichst optimal zu schützen. Hierzu bietet sich insbesondere die Zusammenarbeit mit einem markenrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt an.

Diesbezüglich verweist Rechtsanwalt Zimmer-Goertz u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de.


Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Mathias Zimmer-Goertz
Rechtsanwalt
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Uerdinger Straße 90
40474 Düsseldorf 
Telefon: 0211/518989-129
Fax: 0211/518989-29
eMail: Mathias.Zimmer-Goertz@bblaw.com
www.beitenburkhardt.com