(Kiel) Ein nord­deutsch­er Ver­lag ist nicht verpflichtet, einen in dieser Region agieren­den Zeitungs- und Zeitschriften­ver­trieb auss­chließlich mit Presseerzeug­nis­sen zu beliefern.

Darauf ver­weist die Ham­burg­er Fachan­wältin für Urhe­ber- und Medi­en­recht Karin Scheel-Pöt­zl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das Urteil des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Celle vom 11. Feb­ru­ar 2010, Az.: 13 U 92/09 (Kart).
Der Sen­at hat damit auf die Beru­fung des Ver­lags das ander­slau­t­ende Urteil der 1. Kam­mer für Han­delssachen des Landgerichts Han­nover vom 13. Mai 2009 (Akten­ze­ichen: 21 O 6/09) abgeän­dert und die Klage abgewiesen.


Eine entsprechende mündliche Vere­in­barung der Parteien aus den siebziger Jahren war wegen eines bis zum Jahre 1999 gel­tenden geset­zlichen Schrift­former­forderniss­es unwirk­sam. Das Landgericht hat­te jedoch angenom­men, dass die Parteien die Vere­in­barung nach Aufhe­bung des Ver­bots durch die Fort­set­zung der Geschäfts­beziehun­gen und tägliche Prak­tizierung der Ver­trieb­sregelung stillschweigend als gültig anerkan­nt hätten.


Dem hat der Kartellse­n­at wider­sprochen, betont Scheel-Pötzl. 


Eine nachträgliche Bestä­ti­gung der for­munwirk­samen Allein­ver­trieb­sregelung set­zte voraus, dass die Parteien den Grund der Nichtigkeit ken­nen, oder zumin­d­est Zweifel an der Rechts­beständigkeit des Ver­trages haben. Dies kon­nte der Pressegrossist vor­liegend nicht nach­weisen. Dass der Ver­lag über eine qual­i­fizierte Rechts­ber­atung ver­füge, worauf das Landgericht abgestellt habe, reiche für den erforder­lichen Nach­weis der Ken­nt­nis nicht aus. Auch ver­stößt es nach Auf­fas­sung des Kartellse­n­ats nicht gegen den Grund­satz von Treu und Glauben, wenn sich der Ver­lag nach über 10 Jahren auf die Unwirk­samkeit der Regelung beruft.


Weit­er ergebe sich auch kein Anspruch auf auss­chließliche Beliefer­ung wegen ein­er unzuläs­si­gen Behin­derung oder Diskri­m­inierung nach dem Kartell­recht (Gesetz gegen Wet­tbe­werb­s­beschränkun­gen). Der Sen­at entsch­ied insoweit, dass der räum­lich rel­e­vante Markt nicht das gesamte Bun­des­ge­bi­et sei, wie die Vertreiberin meinte, son­dern nur das Gebi­et, in dem diese tätig sei. Deshalb komme eine Ungle­ich­be­hand­lung mit den in den übri­gen Gebi­eten täti­gen Grossis­ten nicht in Betracht.


Schließlich beste­he auch kein Anspruch auf eine nicht auss­chließliche Beliefer­ung zu den Presse-Grosso-Bedin­gun­gen, zumal die Vertreiberin auch keinen Antrag hin­sichtlich ein­er Gle­ich­be­hand­lung mit dem jet­zt in ihrem Gebi­et mit dem Ver­trieb beauf­tra­gen Unternehmens gestellt hatte.


Der Sen­at hat die Revi­sion zuge­lassen. Diese wäre inner­halb eines Monats beim Bun­des­gericht­shof einzulegen.


Scheel-Pöt­zl emp­fahl, das Urteil zu beacht­en und bei ähn­lichen Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -


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