(Kiel) Apotheken dür­fen ein sog. Medi-Ter­mi­nal nur zum Verkauf und zur Aus­gabe nicht ver­schrieben­er Arzneimit­tel ein­set­zen. Das hat der 9. Sen­at des Ver­wal­tungs­gericht­shofs Baden-Würt­tem­berg (VGH) durch ein am 12.08.2009 bekan­nt gegebenes Urteil vom 28.07.2009 entsch­ieden. Damit hat der VGH ein Urteil des Ver­wal­tungs­gerichts Karl­sruhe geän­dert und der Beru­fung des kla­gen­den Apothek­ers teil­weise stattgegeben.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.


Der Kläger betreibt in der Mannheimer Innen­stadt ein­er Apotheke, die seit Okto­ber 2007 über ein Medi-Ter­mi­nal ver­fügt. Damit kann inner­halb wie außer­halb der Ladenöff­nungszeit­en das Ange­bot der Apotheke ein­schließlich apotheken- und rezeptpflichtiger Medika­mente (mit Aus­nahme von Betäubungsmit­teln) über den Außen­schal­ter eines Auto­mat­en bezo­gen wer­den. Der Kunde tritt dabei nicht unmit­tel­bar, son­dern über Mikrophon und Laut­sprech­er sowie Kam­era und Bild­schirm in akustis­chen und optis­chen Kon­takt zu einem Apothek­er, der in der Apotheke oder auch in einem ent­fer­nt liegen­den Ser­vice-Zen­trum tätig sein kann. Dieser berät den Kun­den auf dessen Wun­sch, kon­trol­liert ggf. das von ihm in den Auto­mat­en einge­führte und dort ein­be­hal­tene Rezept über den Bild­schirm und gibt das gewün­schte Pro­dukt  soweit nicht frei verkäu­flich, nach Kon­trolle frei. Dieses Sys­tem wird vom Kläger rund um die Uhr außer an Sonn- und Feierta­gen betrieben.


Das Regierung­sprä­sid­i­um sieht darin einen Ver­stoß gegen apotheken­rechtliche Vorschriften. Es hat dem Kläger ver­boten, Arzneimit­tel — von weni­gen Aus­nah­men abge­se­hen — auf diesem Weg in Verkehr zu brin­gen. Vor dem Ver­wal­tungs­gericht ist die Klage gegen diesen Unter­sa­gungs­bescheid erfol­g­los geblieben.


Der VGH hat nun entsch­ieden, dass lediglich die Abgabe von ver­schrei­bungspflichti­gen oder ver­schriebe­nen Arzneimit­teln über ein Medi-Ter­mi­nal nicht zuläs­sig sei, betont Klarmann.


Nach der Apotheken­be­trieb­sor­d­nung müsse der für die Aus­gabe des Arzneimit­tels Ver­ant­wortliche auf der Ver­schrei­bung unmit­tel­bar hand­schriftliche abze­ich­nen. Das sei hier nicht möglich. Im Übri­gen soweit die Aus­gabe des Arzneimit­tels nicht auf der Vor­lage ein­er Ver­schrei­bung beruhe sei der Ein­satz eines solchen Ter­mi­nals als Zusatzange­bot ein­er beste­hen­den und in ihren Öff­nungszeit­en unverän­derten Apotheke zuläs­sig. Damit werde das geset­zge­berische Leit­bild des „Apothek­ers in sein­er Apotheke“, das sich bere­its durch Zulas­sung eines „Autoschal­ters“ und des Ver­sand­han­dels mit Arzneimit­teln verän­dert habe, weit­er mod­i­fiziert. Mit Sinn und Zweck der ein­schlägi­gen apotheken­rechtlichen Nor­men ins­beson­dere auch zur Kun­den­ber­atung und ‑infor­ma­tion und dem einzuset­zen­den Apotheken­per­son­al sei dies vere­in­bar.
Mit dieser Recht­sauf­fas­sung weicht der VGH von ein­er Entschei­dung des OVG Rhein­land-Pfalz vom 07.07.2009 ab, in der sich das OVG all­ge­mein gegen den Ein­satz eines Arzneimit­tel-Abga­beter­mi­nals wen­det. Wegen der grund­sät­zlichen Bedeu­tung dieser Frage hat der VGH   in gle­ich­er Weise wie das OVG die Revi­sion zum Bun­desver­wal­tungs­gericht in Leipzig zuge­lassen, die der Kläger bere­its ein­gelegt hat (Az.: 9 S 2852/08).


Klar­mann emp­fahl, dieses Urteil zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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