(Kiel) Die KündiÂgung eines ArbeitsverÂhältÂnissÂes kann gerechtÂferÂtigt sein, wenn ein ArbeitÂnehmer von einem für seinen ArbeitÂgeÂber tätiÂgen DienÂstleisÂter eine VIP-EinÂtrittskarte für ein BunÂdesliÂgaÂfußballÂspiel annimmt.
Darauf verÂweist der HamÂburgÂer RechtÂsanÂwalt und LehrbeaufÂtragte für ArbeitÂsrecht SteÂfan EngelÂhardt, LanÂdesreÂgionÂalleitÂer „HamÂburg“ der DASV Deutsche Anwalts- und SteuerÂberÂaterÂvereÂiniÂgung für die mitÂtelÂständisÂche Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter HinÂweis auf ein Urteil des LanÂdesarÂbeitsÂgerichts RheinÂland-Pfalz vom 16.01.2009, AZ.: 9 Sa 572/08 -.
Der Kläger dieses VerÂfahrens war seit 1991 bei der Beklagten als PerÂsonÂalleitÂer beschäftigt, unter anderem verÂgab er Aufträge an PerÂsonÂalverÂmitÂtlunÂgen. Von einÂer dieser PerÂsonÂalverÂmitÂtlunÂgen erhielt er eine VIP-EinÂtrittskarte für ein BunÂdesliÂgaÂfußballÂspiel im Wert von minÂdestens € 100,00 geschenkt. Er behielt die Karte, ohne bei seinem ArbeitÂgeÂber nachzufraÂgen, ob er dies Geschenk annehmen dürfe.
Als sein ArbeitÂgeÂber hierÂvon erfuhr, kündigte er das ArbeitsverÂhältÂnis wegen VerÂstoßes gegen das SchmiergeldÂverÂbot fristÂlos, hilÂfÂsweise fristgerecht.
Die KündiÂgung wurde zudem darauf gestützt, dass der Kläger entÂgeÂgen einem ausÂdrückÂlichen VerÂbot in größerem Umfang PriÂvatÂteleÂfonate geführt habe.
Mit seinÂer KündiÂgungssÂchutzkÂlage machte der Kläger gelÂtend, dass sein ArbeitÂgeÂber ihn vor einÂer KündiÂgung hätte abmahÂnen müssen. Er habe zudem nicht gewusst, dass das VerÂbot PriÂvatÂteleÂfonate zu führen auch für leiÂtÂende Angestellte gegolten habe. Zudem sei die Annahme von WerÂbegeschenken im Unternehmen üblich geweÂsen und von der Beklagten stets geduldet worden.
Das ArbeitsÂgericht entschÂied, dass die fristÂlose KündiÂgung unwirkÂsam war, die fristÂgerechte jedoch wirkÂsam. Die BeruÂfung des Klägers zum LanÂdesarÂbeitsÂgericht hatÂte keinen Erfolg, betont Egelhardt.
Das Gericht hat dazu ausÂgeÂführt, dass die KündiÂgung der Beklagten als ordentliche KündiÂgung rechtswirkÂsam ist, weil der Kläger zum einen durch die Annahme der EinÂtrittskarte für das FußballÂspiel, zum anderen durch ZuwiderÂhandÂlung gegen das VerÂbot priÂvate TeleÂfonate zu führen, gegen seine verÂtraglichen PflichtÂen verÂstoßen hat.
Die Annahme einÂer EinÂtrittskarte für ein BunÂdesliÂgaÂfußballÂspiel ist ein gravierenÂder VerÂstoß gegen das sogeÂnanÂnte SchmiergeldÂverÂbot. ArbeitÂnehmer dürÂfen von DritÂten keine Vorteile annehmen, die dazu besÂtimmt oder auch nur geeignet sind, sie in ihrem geschäftlichen VerÂhalÂten zu beeÂinÂflussen. BereÂits der Anschein, dass ein führenÂder MitarÂbeitÂer bei seinÂer EntscheiÂdung nicht allein die InterÂessen seines ArbeitÂgeÂbers verÂtritt, ist nicht hinnehmbar.
Ein tatÂsächÂlich schädiÂgenÂder VerÂstoß des ArbeitÂnehmers ist nicht notwendig.
Die EinÂtrittskarte stellt einen erheÂblichen geldÂwÂerten Vorteil dar, der geeignet sein kann, das Wohlwollen des Klägers gegenüber dem schenkÂenden Unternehmen zu beeÂinÂflussen. Die Annahme eines solchen Geschenks begrünÂdet deshalb die Gefahr, dass der Kläger bei der VerÂgabe von AufträÂgen an PerÂsonÂalverÂmitÂtler nicht mehr aussÂchließlich die InterÂessen seines ArbeitÂgeÂbers wahrnehmen würde. Dies musste dem Kläger auch bewusst sein.
Die PflichtverÂletÂzung rechtÂferÂtigt zusamÂmen mit den VerÂstößen gegen das VerÂbot von PriÂvatÂteleÂfonatÂen auch ohne AbmahÂnung eine ordentliche KündiÂgung des Arbeitsverhältnisses.
Zwar kann ein VerÂstoß gegen das SchmiergeldÂverÂbot darüber hinÂaus auch eine fristÂlose KündiÂgung rechtÂferÂtiÂgen. Im entschÂiedeÂnen Fall fiel die InterÂessenÂabÂwäÂgung jedoch zu GunÂsten des Klägers aus, weil er lange Zeit bei seinem ArbeitÂgeÂber beschäftigt war und es vorher keine nenÂnenswerten BeanÂstanÂdunÂgen gegeben hatÂte.
EngelÂhardt empÂfahl, das Urteil zu beachtÂen und bei ähnÂlichen Fällen auf jeden Fall RechtÂsrat einzuÂholen und verÂwies in diesem ZusamÂmenÂhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und SteuerÂberÂaterÂvereÂiniÂgung für die mitÂtelÂständisÂche Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de -
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RechtÂsanÂwalt
SteÂfan EngelÂhardtÂLandesreÂgionÂalleitÂer „HamÂburg“ der Deutschen
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