(Kiel) Auch in heimis­chen Gärten wächst so manch Exo­tis­ches – und beschäftigt die Nach­barn und mitunter auch die Gerichte. So hat­te das Landgericht Coburg (LG) sich kür­zlich mit dem Ele­fan­ten­gras (Mis­cant­hus x gigan­teus) zu befassen. 

Mit dem Ergeb­nis, so  der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­teilung des LG Coburg vom 17.08.2009, Az.: 32 S 23/09, dass es sich dabei wed­er um einen Baum noch um einen Busch handelt.


Das Gericht wies die Klage eines Nach­barn ab, der erre­ichen wollte, dass die näher als 2 Meter an der Gren­ze ste­hen­den Ele­fan­ten­graspflanzen auf dem Nach­bar­grund­stück beseit­igt wer­den. Auch unter brand­schutztech­nis­chen Gesicht­spunk­ten sah das Gericht keinen Beseitigungsanspruch. 


In dem Fall baute der Beklagte seit 2005 auf seinem Grund­stück das Schil­fgewächs an, das 4 bis 5 Meter hoch wer­den kann. Immer im späten Früh­jahr wer­den die Süß­gräs­er geern­tet und als Bren­n­ma­te­r­i­al ver­wen­det. Der Kläger meinte nun, das Ele­fan­ten­gras dürfe nicht näher als 2 Meter an sein Haus­grund­stück her­anwach­sen. Er berief sich auf Brandge­fahr bei län­geren Dür­repe­ri­o­den und auf die Bes­tim­mungen des Nach­bar­rechts zum Min­dest­gren­z­ab­stand von Büschen und Bäu­men.
Ohne Erfolg, denn die Beru­fungskam­mer des Landgerichts Coburg wies seine Klage ab, so betont Klarmann. 


Ele­fan­ten­gras (Mis­cant­hus x gigan­teus) sei näm­lich wed­er Busch noch Baum, son­dern ein  Stau­dengewächs, bei dem im Herb­st alle über dem Boden befind­lichen Teile abster­ben. Für Stau­den gel­ten die Gren­z­ab­standsvorschriften jedoch nicht. Auch eine beson­dere Brandge­fahr kon­nte das Gericht nicht erken­nen. Selb­st bei einem Wald kann nur die Ein­hal­tung eines Abstands von 0,5 Metern ver­langt wer­den – und da ist in heißen Zeit­en und mit Blick auf abgestor­bene Blät­ter die Brandge­fahr nicht geringer. Nach­dem das Beklagten-Grund­stück nördlich des klägerischen Grund­stücks liegt, werde dem Kläger trotz der Höhe der Pflanzen auch kein Son­nen­licht genom­men.
 Faz­it des Gerichts: Die Exoten bleiben. Und so lange der Nach­bar nur pflan­zliche „Ele­fan­ten“ auf seinem Grund­stück halte, sei das hinzunehmen. 


Klar­mann emp­fahl, dieses Urteil zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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