(Kiel) Über­lassen Eltern ihrem min­der­jähri­gen Kind ein Handy zur Nutzung, dann müssen sie als Anschlussin­hab­er grund­sät­zlich auch die Kosten tra­gen, die durch ein von dem Kind bestelltes Klin­gel­ton-Abo entstehen.

Hier­auf ver­weist Recht­san­walt Math­ias Zim­mer-Goertz von der Deutschen Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. (DASV) unter Hin­weis auf ein aktuelles Urteil des Amts­gerichts (AG) Berlin-Mitte vom 7. August 2009 (Az. 15 C 423/08).


In dem entsch­iede­nen Fall hat­te der Vater gegen den Mehrw­ert­di­en­stean­bi­eter auf Rück­zahlung der Abokosten geklagt. Der Kläger berief sich in diesem Zusam­men­hang darauf, dass seine min­der­jährige Tochter das Abo bestellt hat, obwohl ihr dies aus­drück­lich ver­boten war.


Den­noch war nach Ansicht des Gerichts der Vater zur Zahlung dieser Ent­gelte verpflichtet, da er als Inhab­er des Mobil­funkan­schlusses nach § 45i IV Telekom­mu­nika­tion­s­ge­setz (TKG) auch für die Kosten aufkom­men muss, die dadurch entste­hen, dass ein Drit­ter den Anschluss nutzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vater sein­er Tochter die Bestel­lung von Klin­geltö­nen aus­drück­lich ver­boten hat. Hierzu führt das Gericht aus: „Grund­sät­zlich ist bei Min­der­jähri­gen damit zu rech­nen, dass diese ein ihnen zur Ver­fü­gung gestelltes Ver­tragshandy absichtlich oder unab­sichtlich auch zu Transak­tio­nen nutzen, für welche es ihnen nicht zur Ver­fü­gung gestellt wurde. … Der Kläger kon­nte nicht darauf ver­trauen, dass die Tochter das Handy nur weisungs­gemäß nutzt, son­dern musste damit rech­nen, das diese z.B. den Ver­lock­un­gen eines Klin­gel­tons nicht wider­ste­hen kann.“


Nach­dem das AG Berlin-Mitte noch im Juli 2008 in einem viel­beachteten Urteil entsch­ied, dass keine Zahlungspflicht gegen den Mehrw­ert­di­en­stean­bi­eter beste­ht, hat das Gericht diese Ansicht nun­mehr unter Berück­sich­ti­gung der telekom­mu­nika­tion­srechtlichen Vor­gaben rev­i­diert. Eine Zahlungspflicht der Eltern soll nur dann nicht beste­hen, wenn diese aus­re­ichende Sicherungs­maß­nah­men getrof­fen haben.


Nach Ansicht von Recht­san­walt Zim­mer-Goertz ist diese Entschei­dung auch sachgerecht: „Anson­sten kön­nten Eltern ein­er Zahlungspflicht für ihre Tele­fon­rech­nung ein­fach mit dem Hin­weis ent­ge­hen, dass ihr Kind das Tele­fon genutzt hat.“ Nach­dem im Anschluss an die frühere Recht­san­sicht des AG Berlin-Mitte zahlre­iche Kun­den rechtliche Schritte gegen Klin­gel­ton-Anbi­eter ein­geleit­et haben, rech­net Recht­san­walt Zim­mer-Goertz nun­mehr damit, dass ein Großteil dieser Kla­gen nun­mehr man­gels Erfol­gsaus­sicht­en zurückgenom­men wird: „Nach­dem ins­beson­dere das AG Düs­sel­dorf schon seit län­gerem von ein­er Zahlungspflicht der Eltern aus­ge­ht, ist es zu begrüßen, dass das aktuelle Urteil des AG Berlin-Mitte nun zu ein­er weit­eren Vere­in­heitlichung der dies­bezüglichen Recht­sprechung und damit zu ein­er größeren Rechtssicher­heit beiträgt.“ 


In diesem Zusam­men­hang ver­weist Recht­san­walt Zim­mer-Goertz bei dazu aufk­om­menden Fra­gen u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. — www.mittelstands-anwaelte.de.


 
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