(Kiel) Bei nur gelegentlichem Konsum von Cannabis ist die Entziehung der Fahrerlaubnis keineswegs immer zulässig, wenn keine medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU) erfolgt ist. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann die Behörde nur die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen.

In einem von dem Frankfurter Rechtsanwalt Erich Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel erstrittenen Beschluss hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wieder angeordnet, d.h. festgestellt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis sich zumindest vorläufig als rechtswidrig darstellt und daher auf den Widerspruch des betroffenen Führerscheininhabers kein Sofortvollzug hätte angeordnet werden dürfen, so dass dieser zunächst einmal weiter von der Fahrerlaubnis Gebrauch machen kann.


Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, nachdem dem Fahrerlaubnisinhaber bei einer entnommenen Blutprobe bei einer Kontrolle im Straßenverkehr 1,2 ng/ml des rauschwirksamen Stoffes Tetrahydrocannabinol (THC) und festgestellt worden waren. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte daraufhin den betroffenen Führerscheinbesitzer aufgefordert, sich einer MPU zu unterziehen und das Gutachten vorzulegen; der Fahrerlaubnisinhaber war dagegen nur zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens bereit.

Der Hess VGH hat nunmehr mit Beschluss vom 13.01.2010 (2 C 2741/09) festgestellt, dass in einem solchen Fall auch bei einer entsprechenden Vorgeschichte im Hinblick auf den Konsum von Betäubungsmitteln sich nur die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung als verhältnismäßig erweist und die unmittelbare Anforderung einer MPU eben nicht, betont Hünlein.


Hierbei hat der VGH ferner festgestellt, dass die Befunde einer MPU dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung noch näher stehen, als die rein medizinischen Feststellungen, die bei einer MPU zu erheben sind. Mithin besteht ein stärkerer Schutz über Art. 2 Abs. 1 GG, was insbesondere bei entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung (FEV) gelten muss.


Im weiteren hatte der VGH in der Entscheidung auch nochmals klargestellt, dass es einem Mitgliedsstaat der EU untersagt ist, Gründe die zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt haben, nach dem Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis nochmals zum Anlass für eine Überprüfung der Fahrerlaubnis zu nehmen. Soweit die Führerscheinbehörde in dem entschiedenen Fall den Entzug auf die Vorgeschichte und frühere Umstände und den Entzug der Fahrerlaubnis vom Januar 2008 gestützt hatte, war dieser Sachverhalt im Rahmen der Entscheidung nach der eindeutigen Feststellung des VGH eben nicht mehr verwertbar.


Einmal mehr gilt, dass in Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Anordnung der MPU stark zu differenzieren ist, mit welchen Sachverhalten man es im Einzelnen zu tun hat und die Behörde sehen muss, dass sie die jeweils erforderliche Maßnahme ergreift. Ein schematisches Auffordern zur MPU und eine Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage des Gutachtens verbietet sich mithin. Der Entziehung aufgrund einer Vorgeschichte, die nicht berücksichtigt werden darf, nachdem eine neue Fahrerlaubnis erworben worden ist, ist mit dieser Entscheidung ebenfalls eine klare Absage erteilt worden.


Rechtsanwalt Hünlein empfahl, in ähnlichen Fällen. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Erich Hünlein
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