(Kiel)  Wer erhebliche Steuerschulden hat, muss damit rechnen, dass ihm kein Reisepass erteilt bzw. ein vorhandener Pass entzogen wird. Dies folgt aus zwei Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Berlin, mit denen das Gericht entsprechende Entscheidungen deutscher Auslandsvertretungen bestätigt hat.

Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert  Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf zwei am 23.03.2010 veröffentlichte Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 9. und 11. März 2010 – VG 23 L 328.09 und VG 23 L 332.09.


Im ersten Fall hatte die Deutsche Botschaft in San José die Ausstellung eines neuen Reisepasses für einen seit 1994 in Costa Rica lebenden Deutschen unter Berufung auf eine – unstreitig in Deutschland bestehende – Steuerschuld in Höhe von 1,6 Millionen € abgelehnt. Hiergegen machte der Antragsteller geltend, er habe sich seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht entzogen, da die Steuerschuld erst nach seinem Wegzug ins Ausland entstanden sei. Zudem könne er seinen steuerlichen Verpflichtungen erst recht nicht nachkommen, wenn er mangels eines deutschen Reisepasses seinen Lebensmittelpunkt wieder nach Deutschland verlegen müsse, weil er hier keine Existenzgrundlage habe. Der zweite Fall betraf einen in Namibia lebenden Deutschen, der Steuerschulden in Höhe von etwa 103.000 € hat. Er hatte gegenüber der von der Deutschen Botschaft in Windhuk verfügten Passentziehung geltend gemacht, die Steuerschuld sei verjährt.


Die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts hat beide Eilanträge zurückgewiesen, betont Gieseler.


Nach dem Passgesetz sei ein Pass zu versagen bzw. könne entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen wolle. Ein Steuerfluchtwille des Steuerschuldners liege bereits dann vor, wenn er es an ernsthaften Bemühungen fehlen lasse, seine Steuerschulden zu begleichen, zugleich aber im Ausland verbleiben wolle. Andere gleich geeignete Mittel zur Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs stünden nicht zur Verfügung. Die Vorschrift diene gerade dazu, den deutschen Steuerbehörden im Ausland lebende Steuerflüchtlinge zuzuführen. Es sei schließlich nicht Aufgabe der deutschen Auslandsvertretung zu prüfen, ob die Steuerschuld verjährt sei. Gegen die Beschlüsse ist jeweils die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Gieseler mahnte, dies zu beachten und verwies  bei Fragen dazu u. a. auch auf die  DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de


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Dr. Norbert Gieseler
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