(Brühl) Die deutschen Kündi­gungs­fris­ten im Arbeit­srecht wer­den derzeit ein­er Prü­fung durch den Europäis­chen Gericht­shof (EuGH) unter­zo­gen. Im Visi­er ist dabei eine Bes­tim­mung im deutschen Arbeit­srecht, nach der Beschäf­ti­gungszeit­en, die vor der Vol­len­dung des 25. Leben­s­jahres des Arbeit­nehmers liegen, bei der Berech­nung der Dauer der Betrieb­szuge­hörigkeit nicht berück­sichtigt werden.

Diese Bes­tim­mung im Bürg­er­lichen Geset­zbuch (BGB), so der Frank­furter Fachan­walt für Arbeit­srecht Dr. Nor­bert Pflüger von der Deutschen Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. mit Sitz in Brühl, ist möglicher­weise „alters­diskri­m­inierend“ und wäre dann ein Ver­stoß gegen europäis­ches Gemein­schaft­srecht. Nach derzeit­iger Recht­slage, so erläutert der Arbeit­srecht­sex­perte, staffeln sich die Kündi­gungs­fris­ten des BGB je nach Dauer der Betrieb­szuge­hörigkeit. Danach ist eine Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es mit ein­er Frist von einem Monat zum Monat­sende möglich, wenn das Arbeitsver­hält­nis seit zwei Jahren beste­ht, zwei Monate bei fün­fjähriger Betrieb­szuge­hörigkeit, drei Monate bei acht Jahren, vier Monate bei zehn Jahren, fünf Monate bei zwölf Jahren, sechs Monate bei fün­fzehn Jahren bis hin zu sieben Monat­en zum Ende eines Kalen­der­monats, wenn das Arbeitsver­hält­nis in dem sel­ben Betrieb min­destens zwanzig Jahre beste­ht. Diese Kündi­gungs­fris­ten, so betont Pflüger aus­drück­lich, gel­ten auch dann, wenn der abgeschlossene Arbeitsver­trag den Arbeit­nehmer möglicher­weise schlechter stellt als im BGB geregelt. Bei der Berech­nung der Dauer der Betrieb­szuge­hörigkeit macht das derzeit gel­tende Recht (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB) allerd­ings die Ein­schränkung, dass Zeit­en in dem Betrieb, die vor der Vol­len­dung des 25. Leben­s­jahres des Arbeit­nehmers liegen, nicht berück­sichtigt wer­den. Ger­ade bei Arbeit­nehmern in größeren Betrieben, die dort seit dem Beginn ihrer beru­flichen Kar­riere beschäftigt sind, gehen durch diese Regelung wertvolle Jahre bei der Be-rech­nung der Betrieb­szuge­hörigkeit ver­loren, so Pflüger. Dies hat zulet­zt auch das Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf so gese­hen und deshalb mit sein­er Entschei­dung vom 21.11.2007 (AZ: 12 SA 1311/07) den Europäis­chen Gericht­shof angerufen, um durch diesen klären zu lassen, ob die Bes­tim­mung gegen das Ver­bot der „Alters­diskri­m­inierung“ ver­stößt und damit gegen europäis­ches Gemein­schaft­srecht. Sollte der Europäis­che Gericht­shof die Bedenken des Lan­desar­beits­gerichts Düs­sel­dorf bestäti­gen, so Pflüger, kön­nen langzeit­ig in dem sel­ben Betrieb beschäftigte Arbeit­nehmer mit der Anrech­nung auch ihrer Betrieb­szuge­hörigkeit vor dem 25. Leben­s­jahr rechnen.


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Dr. Nor­bert Pflüger
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