(Kiel) Das Finanzgericht Mün­ster hat in einem Urteil die Auf­fas­sung vertreten, dass bei der Führung eines Fahrten­buchs ein Meth­o­d­en­wech­sel unter­jährig unzuläs­sig ist.

 

Darauf ver­weist der Hei­den­heimer Steuer­ber­ater Klaus W. Schleweit, Mit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Entschei­dung des Finanzgerichts Mün­ster vom 27.04.2012 (AZ 4 K 3589/09 E).

 

Ein Arbeit­nehmer erhielt einen Dienst­wa­gen (Audi) zur Pri­vat­nutzung. Von Jan­u­ar bis April wandte er die 1 %-Meth­ode an. Von Mai bis Okto­ber führte er ein Fahrten­buch. Ab Novem­ber erhielt er einen anderen Dienst­wa­gen (Mer­cedes) und gab den Audi zurück. Für den Mer­cedes führte er eben­falls ein Fahrten­buch. Das Finan­zamt erkan­nte das Fahrten­buch für den Audi nicht an, weil er nicht von Jan­u­ar bis Okto­ber ein Fahrten­buch geführt hatte.

 

Das Finanzgericht gab dem Finan­zamt Recht, so Schleweit.

 

Nach der Recht­sprechung dürfe man die Meth­ode zur Ermit­tlung des geld­w­erten Vorteils der Pri­vat­nutzung wech­seln, wenn das Fahrzeug gewech­selt wird oder wenn das Kalen­der­jahr abge­laufen ist. Bei dem­sel­ben Fahrzeug dürfe man nicht während eines Kalen­der­jahres zwis­chen bei­den Meth­o­d­en wech­seln. Ein Fahrten­buch müsse dann für das gesamte Kalen­der­jahr geführt wer­den. Gegen die Entschei­dung des Finanzgerichts Mün­ster vom 27.04.2012 (AZ 4 K 3589/09 E) wurde beim Bun­des­fi­nanzhof Revi­sion ein­gelegt (AZ VI R 35/12). Strit­tige Fälle soll­ten bis zur Entschei­dung des Bun­des­fi­nanzhofs offen gehal­ten werden.

Schleweit emp­fahl, dies zu beacht­en und ggfs. steuer­lichen oder rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

 

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Klaus A. Schleweit

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